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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 1. April 2022 – État belge/Autorité de protection des données

(Rechtssache C-231/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: État belge

Rechtsmittelgegnerin: Autorité de protection des données

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung1 dahin auszulegen, dass als Verantwortlicher ein Amtsblatt eines Mitgliedstaats anzusehen ist, dem der öffentliche Auftrag der Veröffentlichung und Archivierung amtlicher Dokumente übertragen wurde und das nach dem anwendbaren nationalen Recht die Aufgabe hat, Urkunden und amtliche Dokumente, deren Veröffentlichung ihm von anderen öffentlichen Stellen aufgetragen wird, in der Form zu veröffentlichen, in der sie von diesen Stellen übermittelt werden, nachdem jene selbst in diesen Urkunden und Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten verarbeitet haben, wobei ihm vom nationalen Gesetzgeber kein Ermessen hinsichtlich des Inhalts der zu veröffentlichenden Dokumente und hinsichtlich des Zwecks und der Mittel der Veröffentlichung eingeräumt wurde?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 5 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass das betreffende Amtsblatt allein für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich ist, die nach dieser Bestimmung bei dem Verantwortlichen liegen, unter Ausschluss anderer öffentlicher Stellen, von denen die Daten in den Urkunden und amtlichen Dokumenten, deren Veröffentlichung sie von ihm verlangen, zuvor verarbeitet wurden, oder sind diese Pflichten kumulativ jedem der nacheinander Verantwortlichen auferlegt?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).