Language of document : ECLI:EU:T:2012:431

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. September 2012(*)

„Dumping – Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in China – Einleitung eines Verfahrens gegen ein einziges Unternehmen – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Beweislast – Feststellung der Schädigung“

In der Rechtssache T‑156/11

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd mit Sitz in Kanton (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch S. Thomas und H. van Vliet als Bevollmächtigte

und

Vale Mill (Rochdale) Ltd mit Sitz in Rochdale (Vereinigtes Königreich),

Colombo New Scal SpA mit Sitz in Rovagnate (Italien),

Prozessbevollmächtigte: G. Berrisch, avocat, und N. Chesaites, Barrister,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden (ABl. L 338, S. 22) (im Folgenden: angefochtene Verordnung),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und des Richters A. Popescu,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2012

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Recht der WTO

1        Nach Art. VI Abs. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) „[erkennen d]ie Vertragsparteien [an], dass das Dumping, also das Verbringen von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem Preis unter ihrem Normalwert, zu verurteilen ist, wenn es einem Wirtschaftszweig eines Vertragspartners erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung eines inländischen Wirtschaftszweigs empfindlich verzögert“.

2        Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) ist in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 1) aufgeführt.

3        In Art. 1 des Antidumping-Übereinkommens heißt es:

„Eine Antidumpingmaßnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT … vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäß diesem Übereinkommen eingeleitet und durchgeführt werden …“

4        Nach Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens „[stützt sich d]ie Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT … vorliegt, … auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren“.

5        Art. 3.4 des Antidumping-Übereinkommens sieht vor, dass „[d]ie Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig … eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes [umfasst], die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so z. B. tatsächliche und potenzielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen und Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten[; d]iese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich“.

6        Art. 5.2 des Antidumping-Übereinkommens lautet:

„Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT … in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. … Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen[den] Informationen:

ii)      eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware[;]

…“

7        Art. 5.8 des Antidumping-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

„Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potenziellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. …“

8        Art. 6.1.3 des Antidumping-Übereinkommens sieht Folgendes vor:

„Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1 und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 5 gebührend zu schützen.“

9        Art. 6.7 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt:

„Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gelten die Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.“

10      Nach Art. 6.10 des Antidumping-Übereinkommens „[ermitteln d]ie Behörden … in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware[; s]ollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann“.

11      In Art. 9.2 des Antidumping-Übereinkommens heißt es:

„Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.“

 Unionsrecht

12      Die Antidumping-Grundverordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22) (im Folgenden: Grundverordnung), die die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) in geänderter Fassung ersetzt.

13      Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung geht hervor, dass „[i]n Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, aus Vietnam und aus Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, … der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt [wird], sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen[; a]ndernfalls findet Buchstabe a) Anwendung“.

14      Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der genannten Verordnung bestimmt:

„Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

–        die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

15      Art. 3 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)      des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)      der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4)      Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)      die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist,

und

b)      eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5)      Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

16      In Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Grundverordnung heißt es:

„(1)      Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird …

(2)      Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen:

b)      vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;

c)      Informationen über die Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird …;

(7)      Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(9)      Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.“

17      Art. 9 Abs. 3 bis 6 der Grundverordnung sieht Folgendes vor:

„(3)      Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können.

(4)      Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(5)      Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)      Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)      die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)      Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)      Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

e)      der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)      Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“

18      Art. 17 („Stichprobe“) der genannten Verordnung lautet:

„(1)      In den Fällen, in denen die Zahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(3)      In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)      Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.“

19      Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201, S. 10) sieht in Art. 1 Abs. 1 vor, dass, „[n]immt das [Streitbeilegungsgremium] einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung … Nr. 384/96 [jetzt: Grundverordnung], der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft … an, … der Rat … eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen [kann], sofern er dies für angemessen erachtet: a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme oder, b) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen“.

20      Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1515/2001 „[kann d]er Rat … auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom [Streitbeilegungsgremium] angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet“. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass, wenn „es angemessen [ist], vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, … die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Überprüfung ein[leitet]“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

21      Die Klägerin, die Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd, ist eine Gesellschaft mit Sitz in Kanton (China), die Bügelbretter und ‑tische herstellt und ausführt.

22      Am 23. April 2007 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12). Mit dieser Verordnung führte der Rat für sämtliche Hersteller von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung u. a. in China endgültige Antidumpingmaßnahmen ein, ausgenommen die Klägerin, die einem Zollsatz von null unterlag (Erwägungsgründe 1 und 2 der angefochtenen Verordnung).

23      Am 20. August 2009 stellten drei Hersteller aus der Union, nämlich Columbo New Scal SpA, Pirolla SpA und Vale Mill (Rochdale) Ltd, auf die ein großer Teil der gesamten Produktion von Bügelbrettern und ‑tischen in der Union entfällt, einen Antidumpingantrag gegen die Klägerin (vierter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

24      Am 2. Oktober 2009 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, die Klägerin, beschränkten Antidumpinguntersuchung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 5 der Grundverordnung) in Bezug auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen aus China und leitete gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 eine Überprüfung der mit der Verordnung Nr. 452/2007 (ABl. C 237, S. 5) eingeführten und die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in China betreffenden Antidumpingmaßnahmen ein (dritter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

25      In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission zum einen darauf hin, dass sie nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen eingereicht worden sei und ausreichende Beweise bestünden, um die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 5 der Verordnung Nr. 384/96 zu rechtfertigen (Nr. 5 der Einleitungsbekanntmachung).

26      Zum anderen führte die Kommission unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 452/2007 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die in dieser Verordnung genannten Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen eingeführt habe und der auf die Klägerin angewandte Zoll mit 0 % festgelegt worden sei (Nr. 10 der Einleitungsbekanntmachung), aus, dass im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums („Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“) vom 29. November 2005 (AB‑2005‑6) (WT/DS295/AB/R) (im Folgenden: „Bericht des WTO-Berufungsgremiums“) die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung Nr. 452/2007 eingeführten Maßnahmen gegenüber der Klägerin nicht mehr angemessen sei.

27      Die Kommission leitete daher gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 eine Überprüfung der Verordnung Nr. 452/2007 ein, um die angesichts des Berichts des WTO-Berufungsgremiums gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vornehmen zu können (Nr. 10 der Einleitungsbekanntmachung).

28      Am 26. Oktober 2009 beantragte die Klägerin, ihr nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung) den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWB) zuzuerkennen (26. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

29      Am 19. November 2009 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Antworten auf den Antidumping-Fragebogen. Am 23. November 2009 reichte sie eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens ein.

30      Am 25. November 2009 gab die Kommission der Klägerin in einem Schreiben, in dem sie zu deren Antrag auf MWB Stellung nahm, Gelegenheit, ihr weitere Informationen zu übermitteln. Die Klägerin antwortete auf dieses Schreiben am 7. Dezember 2009.

31      Am 18. Dezember 2009 übermittelten die oben in Randnr. 23 genannten Hersteller aus der Union ihre Antworten auf den Antidumping-Fragebogen der Kommission. Diese verlangte am 3. Februar 2010 von diesen Herstellern weitere Angaben, die diese Hersteller der Kommission mit Schreiben vom 19. und 24. Februar 2010 mitteilten.

32      Vom 4. bis 10. Februar 2010 führte die Kommission einen Kontrollbesuch bei der Klägerin durch, der die Angaben der Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf MWB und in der Antwort auf den Antidumping-Fragebogen betraf.

33      Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Klägerin der Kommission statistische Daten über die Preise eines Bündels von Stahlerzeugnissen in China mit und wies darauf hin, dass diese mit internationalen Preisen vergleichbar seien. Sie legte auch Gründe dar, aus denen die genannten Preise für die Feststellung, ob ihr MWB zuerkannt werden müsse, nicht maßgebend seien.

34      Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass Letztere ihres Erachtens nicht die Kriterien nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und sie daher beabsichtige, die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf MWB vorzuschlagen.

35      Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 13. April 2010 Stellung. In diesem Schreiben vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission durch die Einleitung eines Verfahrens gegen eine einzige Gesellschaft ihre Befugnisse überschritten habe, und machte ferner eine Verletzung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Absatz der Grundverordnung sowie einen Verstoß gegen das erste und zweite Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung geltend.

36      Eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten fand am 29. April 2010 statt.

37      Mit Schreiben vom 30. April 2010 antwortete die Kommission auf die Hauptargumente der Klägerin in deren Schreiben vom 13. April 2010 und bestätigte die in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 enthaltenen Schlussfolgerungen zum Antrag der Klägerin auf MWB.

38      Die Klägerin nahm im Hinblick auf den Gegenstand der Erörterungen bei der Anhörung vom 29. April 2010 mit Schreiben vom 31. Mai 2010 ergänzend zur Einleitung des Verfahrens Stellung, insbesondere in Bezug auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums und auf die Einschätzung ihres Antrags auf MWB durch die Kommission. Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Die Klägerin übermittelte hierzu am 30. August 2010 eine weitere Stellungnahme an die Kommission.

39      Mit Schreiben vom 21. September 2010 übermittelte die Kommission der Klägerin ein allgemeines endgültiges Unterrichtungsschreiben, dem Unterlagen, die detaillierte Angaben zur Methodik der Berechnung der Dumping- und der Schädigungsspanne enthielten, sowie ein besonderes Unterrichtungsschreiben beigefügt waren, in dem auf die die Einleitung des Verfahrens betreffenden Argumente der Klägerin eingegangen wurde. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 6. Oktober 2010.

40      Eine weitere Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten fand am 11. Oktober 2010 statt; anschließend wurde der Klägerin am 27. Oktober 2010 ein Protokoll übermittelt.

41      Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2010 zur Änderung der Verordnung Nr. 452/2007 (ABl. L 338, S. 8). Mit dieser Verordnung beschloss der Rat, die Klägerin von der endgültigen Antidumping-Maßnahme auszunehmen, die mit der Verordnung Nr. 452/2007 eingeführt worden war.

42      Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd hergestellt werden (ABl. L 338, S. 22) (im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Angefochtene Verordnung

43      In der angefochtenen Verordnung wies der Rat in erster Linie auf die mit der Verordnung Nr. 452/2007 eingeführten Maßnahmen sowie auf den Hintergrund hin, vor dem das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Verfahren eröffnet wurde.

44      Im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums sei eine neue Antidumpinguntersuchung nach Art. 5 der Grundverordnung und keine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung gegen die Klägerin eingeleitet worden, da aus diesem Bericht (Randnrn. 305 und 306) hervorgehe, dass ein ausführender Hersteller, der in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt werde, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer derartigen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen sei und keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden dürfe (fünfter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

45      Der Rat erkannte an, dass Antidumpingverfahren in der Regel gegen Einfuhren eines Landes und nicht einzelner Unternehmen eingeleitet würden. Der vorliegende Fall stelle jedoch eine Ausnahme von dieser Regel dar, und zwar erstens im Hinblick auf die Schlussfolgerungen in den Randnrn. 216 bis 218 und 305 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums, zweitens im Hinblick auf die Tatsache, dass keine der Bestimmungen der Grundverordnung der Einleitung einer neuen Antidumpinguntersuchung nach Art. 5 der Grundverordnung gegen ein einziges Unternehmen entgegenstehe und drittens im Hinblick darauf, dass die Rechtsvorschriften der Union soweit wie möglich dahin auszulegen seien, dass sie mit dem internationalen Recht in Einklang stünden, insbesondere in Fällen, in denen die betreffenden Bestimmungen dazu gedacht seien, einem von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen rechtliche Wirkung zu verleihen (Erwägungsgründe 7, 8 und 87 der angefochtenen Verordnung).

46      Ferner wies der Rat hinsichtlich der Feststellung eines Dumpings und insbesondere der MWB darauf hin, dass die Untersuchung ergeben habe, dass der Klägerin die beantragte MWB nicht gewährt werden könne, da sie die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster und zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht erfülle (Erwägungsgründe 26 und 27 der angefochtenen Verordnung). Betreffend das erste Kriterium, wonach Geschäftsentscheidungen auf Marktsignale hin getroffen würden, ohne dass der Staat nennenswert eingreife, und die Kosten Marktwerte widerspiegelten, habe die Klägerin angegeben, ihre wichtigsten Rohstoffe mittlerweile auf dem heimischen chinesischen Markt zu kaufen. Der Staat habe jedoch weiterhin entscheidend Einfluss auf den chinesischen Stahlmarkt genommen, d. h. die Stahlpreise in China richteten sich bei diesen Rohstoffen nicht frei nach den Trends auf dem Weltmarkt (Erwägungsgründe 28 bis 33 der angefochtenen Verordnung). Betreffend das zweite Kriterium wies der Rat darauf hin, dass das Unternehmen nicht habe nachweisen können, dass es über eine einzige klare Buchführung verfüge, die von unabhängigen Stellen nach IAS geprüft und in allen Bereichen angewandt werde, da in der Rechnungslegung und insbesondere im Überprüfungsbericht zum Kapitalkonto eine wichtige Transaktion, die während des Untersuchungszeitraums stattgefunden habe, überhaupt nicht aufscheine (34. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

47      Sodann wies der Rat in Bezug auf die Feststellung der Schädigung zunächst auf die Besonderheiten dieser Untersuchung hin, insbesondere auf die Tatsache, dass während des Untersuchungszeitraums Antidumpingzölle auf alle Einfuhren aus China und der Ukraine (ausgenommen die Einfuhren der Klägerin) gegolten hätten. Da der betreffende Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums bereits gegen die schädigenden Wirkungen dieser Einfuhren geschützt gewesen sei, habe keine normale umfassende Untersuchung der Schädigung durchgeführt werden können. Folglich sei nach einem eigens konzipierten spezifischen Ansatz vorgegangen worden, der auf die Besonderheiten dieser Untersuchung zugeschnitten gewesen sei und bei dem sich die Organe auf bestimmte Schadensindikatoren konzentriert hätten. So habe die Kommission erstens die Entwicklung der gedumpten Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische, zweitens die Frage, ob diese Einfuhren zu Preisen erfolgt seien, mit denen die Absatzpreise des entsprechenden Wirtschaftszweigs in der Union unterboten worden seien, und wie rentabel die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gewesen seien, sowie drittens anderweitige vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Angaben geprüft, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die Ausfuhren der Klägerin in die Union diesem Wirtschaftszweig eine Schädigung verursacht hätten, d. h. Angaben zum Verlust von Kunden und Aufträgen an die Klägerin und zur Rentabilität seiner Verkäufe in der Union im Untersuchungszeitraum (Erwägungsgründe 58 bis 61 der angefochtenen Verordnung).

48      Insbesondere betreffend die Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische stellte der Rat fest, erstens seien diese Einfuhren auf den Unionsmarkt gedumpt gewesen (66. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), zweitens hätten sie während des Bezugszeitraums die Ausfuhren der Klägerin in die Union stark zugenommen, und zwar um 64 % (67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), drittens sei der Marktanteil der Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische deutlich gesteigert worden (Erwägungsgründe 68 und 69 der angefochtenen Verordnung), viertens habe der betreffende Wirtschaftszweig der Union in den letzten Jahren zahlreiche Kundenaufträge an die Klägerin verloren (Erwägungsgründe 70 bis 72), fünftens habe die für die Klägerin festgestellte Unterbietungsspanne, ausgedrückt in Prozent des Preises der Unionshersteller, 16,1 % betragen (Erwägungsgründe 73 und 74 der angefochtenen Verordnung) und sechstens hätten die Preise der Unionshersteller auf einem Niveau gelegen, das im Untersuchungszeitraum insgesamt zu Verlusten geführt habe (75. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

49      Mit Klageschrift, die am 15. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

50      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, über diese Klage nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Sie hat zu diesem Zweck auch eine Kurzfassung der Klageschrift eingereicht. Mit Fax vom 4. April 2011 hat sich der Rat gegen diesen Antrag ausgesprochen. Mit Entscheidung vom 19. April 2011 hat das Gericht (Achte Kammer) den Antrag zurückgewiesen.

51      Mit Schriftsatz, der am 3. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Parteien haben sich nicht gegen diesen Antrag ausgesprochen.

52      Mit Schriftsatz, der am 27. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben auch Vale Mill (Rochdale) und Colombo New Scal beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Parteien haben sich nicht gegen diesen Antrag ausgesprochen.

53      Mit Schriftsatz, der am 27. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Klägerin die vertrauliche Behandlung von einigen Anlagen zur Klage gegenüber Vale Mill (Rochdale) und Colombo New Scal. Letztere haben keine Einwände gegen diesen Antrag erhoben.

54      Der Präsident der Achten Kammer des Gerichts hat den Streithilfeanträgen mit Beschlüssen vom 30. August 2011 stattgegeben.

55      Vale Mill (Rochdale) und Colombo New Scal haben ihren Streithilfeschriftsatz am 5. Oktober 2011 eingereicht. Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 11. Oktober 2011 eingereicht.

56      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

57      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

58      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

59      Vale Mill (Rochdale) und Colombo New Scal beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten von Vale Mill (Rochdale) und Colombo New Scal aufzulegen.

60      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 2. Mai 2012 verhandelten die Beteiligten mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts.

 Rechtliche Würdigung

61      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 9, Art. 9 Abs. 3 bis 6 und Art. 17 der Grundverordnung gerügt, da die Einleitung eines Verfahrens nicht gegen eine einzelne Gesellschaft gerichtet sein könne, sondern sich gegen ein oder mehrere Länder und die Gesamtheit der dort ansässigen Hersteller richten müsse. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung gerügt, da der Klägerin Antidumpingzölle auferlegt worden seien, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass Wirtschaftszweige der Union im Untersuchungszeitraum eine Schädigung erlitten hätten. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung gerügt, da zum einen die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens darum getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke, und zum anderen die Kommission der Klägerin in dieser Hinsicht eine übermäßige Beweislast auferlegt habe. Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 9, Art. 9 Abs. 3 bis 6 und Art. 17 der Grundverordnung, da die Einleitung eines Verfahrens nicht gegen eine einzelne Gesellschaft gerichtet sein könne, sondern sich gegen ein oder mehrere Länder und die Gesamtheit der dort ansässigen Hersteller richten müsse

62      Der erste Klagegrund besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung, ausgelegt im Einklang mit dem WTO-Recht, gerügt. Im zweiten Teil rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung, ausgelegt im Einklang mit dem WTO-Recht. Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes wird geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung vor.

 Zum ersten Teil: Verletzung von Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 17 der Grundverordnung in WTO-rechtskonformer Auslegung

63      Im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes führt die Klägerin zum einen aus, die Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 7, 8 und 87 der angefochtenen Verordnung (vgl. oben, Randnr. 45) stütze sich auf die unrichtige Annahme, dass keine Bestimmung der Grundverordnung oder des Antidumping-Übereinkommens die Eröffnung eines Verfahrens gegen eine einzige Gesellschaft verbiete. Nach der Systematik der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens betreffe ein Antidumpingverfahren eindeutig ein oder mehrere Länder sowie alle Hersteller dieses oder dieser Länder. Um dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums zu entsprechen, der den Mitgliedern der WTO untersage, Unternehmen, deren Dumpingspanne bei der ursprünglichen Untersuchung geringfügig gewesen sei, zu überprüfen, hätte es zum anderen genügt, dass die Organe sie vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 452/2007 ausnähmen und keiner Überprüfung unterzögen.

64      Der Rat erkannte im siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und in seinen Schriftsätzen an, dass das fragliche Verfahren eine Ausnahme zu den üblichen Untersuchungen der Organe der Union darstelle. Die Grundverordnung enthalte jedoch keine Bestimmung, die die Organe daran hindere, unter den gegebenen Umständen eine Untersuchung gegen einen einzigen Hersteller einzuleiten.

65      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Antidumpingverfahren grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Warengruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren der Waren bestimmter Unternehmen betreffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Rima Eletrometalurgia/Rat, C‑216/91, Slg. 1993, I‑6303, Randnr. 17).

66      Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob, wie die Klägerin behauptet, Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung und Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 7 dieser Bestimmung, die die Klägerin ebenfalls angeführt hat, in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung und im Einklang mit ihrer Systematik, mit Art. VI.1 GATT, mit Art. 1, Art. 5.2 Buchst. ii sowie mit den Art. 6.1.3, 6.7, 6.10 und 9.2 des Antidumping-Übereinkommens niemals die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen einen einzigen, namentlich unter Ausschluss jedes anderen bezeichneten, Herstellers zulassen und Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung daher im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die Einleitung des Verfahrens herangezogen werden kann.

67      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, Leifer u. a., C‑83/94, Slg. 1995, I‑3231, Randnr. 22, und vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, Slg. 2008, II‑2399, Randnr. 101, und vom 19. Juni 2009, Spanien/Kommission, T‑369/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

68      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die Behauptung, ein Antidumping-Verfahren könne niemals gegen einen einzelnen Hersteller eröffnet werden, nicht auf den Wortlaut der von ihr genannten Bestimmungen der Grundverordnung gestützt werden.

69      Nach Art. 5 Abs. 1 der Grundverordnung wird eine Untersuchung über das Vorliegen, den Umfang und die Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken grundsätzlich auf schriftlichen Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, eingeleitet. Ein solcher Antrag muss nach Abs. 2 dieser Bestimmung Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Nach Abs. 9 dieser Bestimmung wird ein Verfahren nur eingeleitet, wenn nach Konsultationen genügend Beweise vorliegen.

70      Die einschlägigen Absätze von Art. 5 stellen somit nach ihrem Wortlaut die Anforderungen für die Stellung eines Antrags im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union und für die dem Antrag beizufügenden Beweise für das Vorliegen von Dumping, für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung auf. Sie lassen daher nicht den Schluss zu, dass, wie die Klägerin behauptet, ein Antidumpingverfahren niemals gegen einen einzelnen Hersteller eingeleitet werden könne, insbesondere unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem behauptet wird, dass ein solcher Hersteller, von dem in einem früheren Verfahren, in dem weiterhin in Kraft stehende Antidumpingzölle verhängt worden seien, festgestellt worden sei, dass er kein Dumping betrieben habe, nunmehr Dumping betreibe, das den betreffenden Wirtschaftszweig der Union schädige. Insbesondere ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und c der Grundverordnung, auf den sich die Klägerin ausdrücklich beruft, nicht einschlägig, da in ihm die Angaben aufgeführt sind, die der vom betreffenden Wirtschaftszweig der Union eingereichte Antrag enthalten muss, darunter insbesondere der Name des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes. Aus der Verfahrensakte geht jedoch hervor, dass im das gegenständliche Verfahren einleitenden Antrag der Name dieses Landes genannt wurde.

71      Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der Grundverordnung und insbesondere ihren Abs. 9 geltend macht, in ihren Schriftsätzen jedoch zum Nachweis, dass die in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens missachtet worden seien, nichts ausführt. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Hersteller aus der Union bei den Organen einen wirksamen Antrag stellten, der Beweise für das Vorliegen von Dumping, für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren der Klägerin und der angeblichen Schädigung enthielt.

72      Auch dem Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission nach Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung die Einfuhren des Landes, das Gegenstand des Antrags sei, ermitteln und feststellen müsse, dass diese mehr als 1 % des Verbrauchs der Union ausmachten, kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung sind nämlich „Verfahren … nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs“. Zum einen bewirkt diese Bestimmung keinerlei Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Hersteller, gegen die ein von der Kommission eingeleitetes Verfahren gerichtet sein kann. Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin nicht behauptet, die im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Einfuhren des betreffenden Produkts stellten nicht mehr als 1 % des Verbrauchs der Union dar.

73      Auch das Argument der Klägerin, dass Art. 17 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 6.10 des Antidumping-Übereinkommens nur in dem Fall eine Stichprobenauswahl erlaubten, in dem die Anzahl der Hersteller sehr groß sei, und es in allen anderen Fällen allen Herstellern des betreffenden Landes ermöglicht werden müsse, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und eine individuelle Dumpingspanne zu erhalten, greift nicht durch, da auch diese Bestimmung keinerlei Ausführungen zur Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission gegen einen einzigen Hersteller enthält. Die Kommission musste außerdem im vorliegenden Fall keinerlei Stichprobenauswahl unter den ausführenden Herstellern treffen, da das Verfahren nur gegenüber den Einfuhren der Klägerin eingeleitet wurde.

74      Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Art. VI.1 GATT oder Art. 1 des Antidumping-Übereinkommens niemals ein Verfahren gegen einen einzelnen Hersteller eingeleitet werden kann. Art. VI.1 GATT betrifft weder die Einleitung der Verfahren noch die Zahl der Hersteller, gegen die solche Verfahren gerichtet sein können. Auch Art. 5.2 Punkt ii und die Art. 6.1.3, 6.7, 6.10 und 9.2 des Antidumping-Übereinkommens enthalten keine Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Hersteller, die von der Einleitung eines Verfahrens betroffen sein können.

75      Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Wortlaut der von ihr angeführten Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens oder aus Art. IV.1 GATT nicht abzuleiten ist, dass ein Verfahren niemals gegen einen einzelnen Hersteller eingeleitet werden kann.

76      Was den Zusammenhang, in den sich Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung einfügt, und dessen Zweck betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bestimmung zur Grundregelung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und insbesondere zu Art. 5 gehört, der die Voraussetzungen regelt, unter denen Verfahren mit dem Ziel eingeleitet werden können, die Union gegen solche sie schädigende Einfuhren zu verteidigen. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere die Kommission dazu verpflichtet werden, innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren zu eröffnen und eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, wenn nach Konsultationen genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung dieses Verfahrens zu rechtfertigen.

77      Folglich kann Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung nicht so verstanden werden, dass er es den Organen der Union, soweit sie mit einem wirksamen Antrag befasst wurden, der Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält, verbietet, ein Verfahren gegen einen einzigen Hersteller einzuleiten, wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles bei einer früheren Untersuchung festgestellt wurde, dass dieser Hersteller eine Dumpingspanne von null oder eine geringfügige Dumpingspanne hatte und Antidumpingmaßnahmen gegen die anderen Hersteller dieser Ware in Kraft sind.

78      Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass der Bericht des WTO-Berufungsgremiums den Mitgliedern der WTO untersage, Unternehmen, deren Dumpingspanne bei der ursprünglichen Untersuchung geringfügig gewesen sei, wie dies bei ihr der Fall sei, zu überprüfen. Die Organe der Union hätten sich folglich darauf beschränken müssen, sie vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 452/2007 auszunehmen, und hätten sie keiner Überprüfung unterziehen dürfen. Ein Unternehmen, das vor der Verhängung von Antidumpingmaßnahmen kein Dumping betrieben habe, könne auch dann kein Dumping betreiben, wenn es als Einziges von Zöllen ausgenommen werde.

79      In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin keiner formellen Überprüfung unterzogen wurde.

80      Im siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung führte der Rat aus, dass der Bericht des WTO-Berufungsgremiums in seinen Randnrn. 216 bis 218 klarstelle, dass nach Art. 5 Abs. 8 des WTO-Antidumping-Übereinkommens eine Untersuchungsbehörde die Untersuchung gegenüber einem Ausführer einzustellen habe, bei dem festgestellt worden sei, dass er in einer Ausgangsuntersuchung keine Spanne über der Geringfügigkeitsschwelle aufgewiesen habe; dieser Ausführer sei folglich von endgültigen Antidumpingmaßnahmen auszuschließen (Randnr. 305 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums) und dürfe auch nicht Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden.

81      In Randnr. 305 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums präzisierte dieses insoweit, dass „[d]ie untersuchende Behörde selbstverständlich keine Zölle – einschließlich solcher zu einem Satz von 0 % – gegenüber den Ausführern festsetzt, die von endgültigen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen sind“ und dass das WTO-Berufungsgremium „daher der Meinung des Panels [folgt], nach der die ‚logische Folge‘ dieses Ansatzes ist, dass diese Ausführer keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden dürfen, da diese Überprüfungen ‚den Zollbetrag‘ und die ‚Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls‘ betreffen[; w]enn die untersuchende Behörde eine Überprüfung für die Ausführer durchführen muss, die vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme aufgrund ihrer geringfügigen Dumpingspanne ausgeschlossen sind, würden diese Ausführer in mit Art. 5.8 unvereinbarer Weise de facto der Antidumpingmaßnahme unterliegen“.

82      Folglich können bei den betreffenden Herstellern aufgrund der Tatsache, dass sie vom Anwendungsbereich der endgültigen Antidumpingmaßnahme ausgeschlossen und ihre Ausfuhren von Zöllen befreit sind, keine Überprüfungen durchgeführt werden, da diese den Zollbetrag oder die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls betreffen und sich daher nicht auf Hersteller beziehen können, deren Spanne geringfügig ist.

83      Diese Ausführungen, die nur die Gründe erläutern, aus denen das WTO-Berufungsgremium die Möglichkeit einer Überprüfung zurückweist, können nicht bewirken, dass die Organe der Union aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts dieses Organs daran gehindert wären, ein neues Verfahren gegen ein Unternehmen für den Fall zu eröffnen, dass sie mit einem wirksamen Antrag befasst wurden, der Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält.

84      Diese Schlussfolgerung wird durch die Argumentation der Klägerin nicht in Frage gestellt, nach der der Bericht des WTO-Berufungsgremiums den Organen vorschreibe, sich darauf zu beschränken, die Klägerin vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 452/2007 auszuschließen. Tatsächlich liefe dieser Ansatz darauf hinaus, dass die Organe behauptete Dumpingpraktiken, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union verursachten, allein deshalb nicht untersuchen dürften, weil im Rahmen einer früheren Untersuchung festgestellt wurde, dass der betreffende ausführende Hersteller keine Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle hatte, obwohl die Organe der Union mit einem diesen Hersteller betreffenden wirksamen Antrag befasst wurden. Wie jedoch der Rat zu Recht im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausführt (siehe auch oben, Randnr. 45), ist die Grundverordnung dahin auszulegen, dass die Unionsorgane in Fällen wie dem vorliegenden ein Verfahren nach Art. 5 der Grundverordnung einleiten können, da das WTO-Antidumping-Übereinkommen einerseits den WTO-Mitgliedern die Möglichkeit an die Hand gibt, Zölle gegen schädigendes Dumping zu verhängen, andererseits jedoch im Bericht des WTO-Berufungsgremiums dahin ausgelegt wurde, dass Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, keinen weiteren Überprüfungen unterworfen werden dürfen.

85      In diesem Zusammenhang kann auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach ein Unternehmen, das vor der Verhängung von Antidumpingmaßnahmen kein Dumping betrieben habe, kein Dumping betreiben könne, wenn es als Einziges von Zöllen ausgenommen sei, nicht gefolgt werden, da es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass ein Unternehmen, das einmal unter die Geringfügigkeitsregelung gefallen ist, niemals Dumping betreiben könne, nachdem ihm gegenüber ein Zollsatz von null festgelegt worden sei.

86      Im vorliegenden Fall widerspricht einer solchen Behauptung im Übrigen die Tatsache, dass es sich im Rahmen der fraglichen Untersuchung erwies, dass die Ausfuhren der Klägerin gedumpt gewesen waren, ohne dass die Klägerin dieses Dumping an sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bestritten hätte, obwohl im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 452/2007 (im Folgenden: erste Untersuchung) führte, die Organe kein Dumping durch die Klägerin festgestellt hatten.

87      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung in WTO-rechtskonformer Auslegung

88      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung bei WTO-rechtskonformer Auslegung nicht gestatte, Antidumpingzölle auf die Einfuhren von einem einzigen Unternehmen zu verhängen, sondern die Festsetzung von Zöllen auf die Einfuhren aller Unternehmen verlange, die sich im Gebiet eines oder mehrerer Länder befänden.

89      In der mündlichen Verhandlung zur Tragweite dieses Teils des ersten Klagegrundes befragt, hat die Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung vorgetragen, dass nur ein Verstoß gegen Unterabs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung geltend gemacht werde.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen auf das Vorbringen beschränkt, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung verstoße, da sie einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische und nicht unternehmensspezifische Zölle gegen jeden chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und ‑tischen oder einen residualen Antidumpingzoll gegen manche von ihnen festsetze.

91      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin und im Hinblick auf die oben in Randnr. 67 angeführte Rechtsprechung ist festzuhalten, dass aus den von der Klägerin geltend gemachten Bestimmungen nicht hervorgeht, dass der Rat keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Waren eines einzigen Unternehmens festsetzen kann.

92      Zunächst enthält Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, nach dem ein Antidumpingzoll eingeführt wird, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, keine Anforderung betreffend die Zahl der Unternehmen, gegenüber denen eine solche Feststellung getroffen werden muss und ein Antidumpingzoll verhängt werden kann.

93      Sodann ist im Hinblick auf die Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der Grundverordnung, in der Verordnung zur Festsetzung des Zolls diesen für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festzusetzen, davon auszugehen, dass der Begriff „jeden einzelnen Lieferanten“ dahin auszulegen ist, dass damit jeder einzelne Lieferant gemeint ist, der vom Verfahren betroffen ist. Diese Bestimmung verlangt daher nicht, dass, wie die Klägerin behauptet, Zölle gegenüber allen Lieferanten des betreffenden Drittlands festgesetzt werden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung im Wortlaut von Art. 9.2 des Antidumping-Übereinkommens eine Stütze findet, der ausdrücklich festhält, dass „[d]ie Behörden … den oder die Lieferanten der betreffenden Ware [nennen]“.

94      Schließlich bestimmt Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Art. 17 dieser Verordnung selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen dürfen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde, wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Art. 17 beschränkt hat. Diese Bestimmung wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht angewandt und ist folglich auch nicht relevant, da das durch die Kommission eingeleitete Verfahren nur die Einfuhren durch die Klägerin betraf und kein residualer Antidumpingzoll festgesetzt wurde. Jedenfalls verpflichtet diese Bestimmung die Organe der Union nicht, Antidumpingzölle nur für die Einfuhren der von allen Herstellern eines Landes hergestellten Waren festzusetzen.

95      Nach alledem kann keine Verletzung von Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung festgestellt werden, und der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung

–       Vorbemerkungen

96      Im Rahmen des vorliegenden Teils weist die Klägerin auf die ständige unionsrichterliche Rechtsprechung hin, wonach WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehörten, an denen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane messe. Nur wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene, Verpflichtung erfüllen wolle oder die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweise, sei es Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C‑93/02 P, Slg. 2003, I‑10497, Randnrn. 52 und 53, vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465, Randnrn. 39 und 40, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnrn. 29 und 30).

97      Das Hauptargument der Klägerin besteht darin, dass mit Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung nicht eine Bestimmung des Antidumping-Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt werden solle. Folglich sei der Bericht des WTO-Berufungsgremiums nicht unmittelbar anwendbar und könne nicht rechtfertigen, dass die Kommission in dem Fall, dass ein zulässiger Antrag vom betreffenden Wirtschaftszweig der Union gestellt werde, Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung deshalb unangewandt lasse, weil er mit diesem Bericht unvereinbar sei, und die Überprüfung eines Zollsatzes von null nach dieser Bestimmung verweigere.

98      Mit diesem Vorgehen hätten die Organe der Union gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, aus der sich zu ergeben scheine, dass „die unmittelbare Anwendbarkeit der internationalen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, nicht erlaubt, eine Bestimmung des sekundären Unionsrechts unangewandt zu lassen, wenn es unmöglich ist, diese Bestimmung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens auszulegen“.

99      Im Rahmen eines Hilfsvorbringens vertritt die Klägerin auch die Auffassung, dass der letzte Satz von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung weder eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene, Verpflichtung umsetze noch auf eine spezielle Bestimmung der WTO-Übereinkünfte verweise, und daher im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung habe.

100    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, zur Relevanz der oben in Randnr. 96 genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall befragt, angegeben, dass sie diese Rechtsprechung zur Stützung ihrer Argumentation herangezogen habe, wonach der Unionsrichter überprüfen müsse, ob eine Auslegung der Grundverordnung durch die Organe mit den Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Recht im Einklang stehe.

101    Die Klägerin hat somit klargestellt, dass sie sich im Rahmen des vorliegenden Teils auf die Rechtsprechung des Unionsrichters stützt, nach der der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts es gebiete, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen.

102    In der vorliegenden Rechtssache ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Organe bei ihrer Entscheidung, die Klägerin im vorliegenden Fall keiner Überprüfung nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung zu unterziehen, weder auf eine unmittelbare Wirkung der WTO-Regeln noch des Berichts des WTO-Berufungsgremiums gestützt haben. So geht aus Nr. 10 der Einleitungsbekanntmachung, aus den Bezugsvermerken der Verordnung Nr. 1241/2010 und aus den Erwägungsgründen 3 und 7 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Organe die notwendigen Änderungen der Verordnung Nr. 452/2007 im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums und gestützt auf die Verordnung Nr. 1515/2001 vorgenommen haben.

103    Die Argumente der Klägerin zum vorliegenden Teil des vorliegenden Klagegrundes sind im Licht der Erwägungen in den Randnrn. 96 bis 102 oben zu beantworten.

–       Zum Hauptvorbringen: Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung schreibe den Organen vor, Zollsätze von null von Herstellern, deren Dumpingspanne geringfügig ist, nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung zu überprüfen

104    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung den Organen „vorschreibt“, Zollsätze von null von Herstellern, deren Dumpingspanne geringfügig sei, nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung zu überprüfen.

105    Es ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie ausdrücklich aus der Einleitungsbekanntmachung hervorgeht, das Verfahren im gegenständlichen Fall gemäß Art. 5 der Grundverordnung einleitete, nachdem sie nach Konsultation im Beratenden Ausschuss zu dem Ergebnis gekommen war, dass der am 20. August 2009 von drei Herstellern aus der Union gestellte Antrag durch einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt worden sei und ausreichende Beweise vorlägen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen (Nrn. 1 und 5 der Einleitungsbekanntmachung).

106    Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 beschloss darüber hinaus die Kommission, im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums eine Überprüfung der Verordnung Nr. 452/2007 einzuleiten (Nr. 10 der Einleitungsbekanntmachung), und der Rat erließ die Verordnung Nr. 1241/2010, die die Klägerin vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 452/2007 ausschloss.

107    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn das Streitbeilegungsgremium einen Bericht über eine nicht angefochtene Maßnahme annimmt, der Rat, sofern er dies für angemessen erachtet, die angefochtene Maßnahme nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1515/2001 aufheben oder ändern kann oder andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen angemessen erscheinen, annehmen kann, um den rechtlichen Auslegungen in dem Bericht Rechnung zu tragen. Nach dem fünften Erwägungsgrund der genannten Verordnung können die Organe der Union es für angemessen erachten, aufgrund der Grundverordnung ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht Rechnung zu tragen.

108    Als Zweites sind die Bestimmungen der Union, wie die Klägerin zutreffend ausführt, nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, wie dies hinsichtlich der Grundverordnung der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (siehe den dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung).

109    Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet es, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52, vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, Slg. 1998, I‑4355, Randnr. 20, vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 49, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnrn. 56 und 57, sowie Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 138).

110    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung durch die Organe mit den Schlussfolgerungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Einklang stand. Insoweit ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung bloß die Möglichkeit und keine Verpflichtung der Organe vorsieht, eine Überprüfung in dem Fall durchzuführen, dass festgestellt wurde, dass ein Ausführer eine geringfügige Dumpingspanne hat.

111    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werden die Verfahren nämlich unverzüglich gegenüber einzelnen Ausführern eingestellt, von denen bei der Untersuchung festgestellt wird, dass ihre Dumpingspanne geringfügig ist, „wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, … diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung … erneut untersucht werden können“.

112    Insoweit folgt aus der Verwendung des Verbs „können“, dass die Organe bei einer Überprüfung die Möglichkeit haben – und nicht verpflichtet sind –, einen Hersteller, dessen Dumpingspanne geringfügig war, einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Daher ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung den Organen bei der Entscheidung, ob gegen einzelne Ausführer, deren Dumpingspanne bei einer Überprüfung weniger als 2 v. H. beträgt, eine erneute Untersuchung durchgeführt wird, ein Ermessen einräumt. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, die Organe hätten Art. 9 Abs. 3 letzter Satz der Grundverordnung „bewusst nicht berücksichtigt“, da diese Bestimmung die Organe nicht verpflichtet, eine Überprüfung in dem Fall durchzuführen, dass einem Ausführer eine geringfügige Dumpingspanne gewährt wurde.

113    Nach alledem und nach der Schlussfolgerung in Randnr. 305 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums, wonach Ausführer, die keine Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle haben, keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden können, ist davon auszugehen, dass die Organe nicht gegen die Grundverordnung verstoßen haben, als sie im vorliegenden Fall von der ihnen von Art. 9 Abs. 3 letzter Satz zuerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, die Klägerin keinem Überprüfungsverfahren nach Art. 11 dieser Verordnung zu unterziehen, und sie einer neuen Untersuchung nach Art. 5 der genannten Verordnung unterzogen.

114    Es ist daher festzustellen, dass die Organe nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung befugt waren, die Klägerin nicht dem Überprüfungsverfahren zu unterziehen.

115    Als Drittes, im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, ein neues Verfahren anstelle einer Überprüfung habe für sie erhebliche Folgen, genügt die Feststellung, dass selbst dann, wenn man diese Folgen als gegeben annähme, die Klägerin keine Rechtswidrigkeit der Handlungen der Organe nachgewiesen hat, so dass diesem Argument nicht gefolgt werden kann.

116    Nach alledem ist das Hauptvorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

–       Zum Hilfsvorbringen: die Kommission habe entgegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung, ausgelegt im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums, de facto den Zollsatz von null der Klägerin einer Überprüfung unterzogen

117    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission entgegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung, ausgelegt im Einklang mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums, de facto ihren Zollsatz von null einer Überprüfung unterzogen habe. Die Organe der Union hätten somit in Wahrheit die Wirkungen dieses Berichts negiert.

118    Zum Nachweis, dass die Kommission tatsächlich eine solche Überprüfung durchgeführt habe, macht die Klägerin in erster Linie unter Bezugnahme auf ihren zweiten Klagegrund geltend, dass die Kommission zwar in Punkt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung darauf hingewiesen habe, dass die Untersuchung ergeben werde, ob die betreffende aus China stammende und von der Klägerin hergestellte Ware Gegenstand von Dumpingpraktiken sei und ob diese zur Schädigung beitrügen, eine solche Analyse jedoch nicht durchgeführt habe. Während sich nämlich der Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstreckt habe, habe die Kommission den vom betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum erlittenen Schaden nicht geprüft, sondern habe sich darauf beschränkt, ihre Schlussfolgerungen aus der ersten Untersuchung zu übernehmen, in deren Rahmen für das Jahr 2007 eine Schädigung festgestellt worden sei, und zu prüfen, ob die Einfuhren der betreffenden, von der Klägerin hergestellten, Ware zu dieser Schädigung hätten beitragen können.

119    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer Schädigung nach Einleitung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung den Nachweis voraussetzt, dass „ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird“, während Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, der die Interimsüberprüfung betrifft, vorsieht, dass bei einer solchen Überprüfung „… die Kommission unter anderem prüfen [kann], ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der … festgestellten Schädigung ermöglichen“.

120    Im vorliegenden Fall wies der Rat in den Erwägungsgründen 58 bis 61 der angefochtenen Verordnung auf die Besonderheiten dieser Untersuchung hin, aufgrund derer es im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei, eine normale umfassende Untersuchung der Schädigung durchzuführen. Erstens sei im Rahmen der ersten Untersuchung eine umfassende Analyse des Schadens vorgenommen worden. Zweitens habe die Kommission im Zuge dieser Untersuchung bereits festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung u. a. in China, ausgenommen einzig die Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische, dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursacht hätten. Drittens hätten während des Untersuchungszeitraums Antidumpingzölle auf diese Einfuhren gegolten (ausgenommen die Einfuhren der Klägerin), und der betreffende Wirtschaftszweig der Union sei folglich gegen die schädigenden Wirkungen dieser Einfuhren geschützt gewesen. Infolgedessen sei nach einem eigens konzipierten spezifischen Ansatz vorgegangen worden, der auf die Besonderheiten der Untersuchung zugeschnitten gewesen sei und bei dem sich die Organe auf bestimmte Schadensindikatoren gestützt hätten.

121    Zu diesen Schadensindikatoren gehörten der Status der Einfuhren der Klägerin, das Volumen der gedumpten Einfuhren, der Marktanteil der gedumpten Einfuhren, die Preisunterbietung, die Tatsache, dass die Preise der Unionshersteller auf einem Niveau gelegen hätten, das im Untersuchungszeitraum insgesamt zu Verlusten geführt habe, und anderweitige vom betreffenden Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Angaben, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die Ausfuhren der Klägerin in die Union eine Schädigung dieses Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten (Erwägungsgründe 71 bis 76 der angefochtenen Verordnung).

122    Ohne dass im Rahmen des vorliegenden Teils zur Relevanz der von den Organen berücksichtigten Schadensindikatoren Stellung zu nehmen wäre, ist hinsichtlich der oben in den Randnrn. 120 und 121 angestellten Erwägungen festzuhalten, dass sich die Kommission in der vorliegenden Untersuchung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darauf beschränkte, zu prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert hatten oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis geführt und die zuvor festgestellte Schädigung beseitigt hatten. Hingegen geht aus dem 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Rat tatsächlich zu dem Schluss kam, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union durch die von der Klägerin auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen abgesetzten Waren geschädigt werde.

123    Somit wies der Rat im 90. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht darauf hin, dass sich die durchgeführte Schadensanalyse nicht darauf beschränkt habe, zu bestätigen, dass die erste Untersuchung eine Schädigung ergeben habe. Die Schadensanalyse konzentrierte sich vielmehr auf die tatsächlichen, den betreffenden Wirtschaftszweig der Union schädigenden Auswirkungen der Einfuhren der Klägerin zu Dumpingpreisen nach der Untersuchung, wobei berücksichtigt wurde, dass eine normale Schadensanalyse in diesem Fall nicht möglich war.

124    Sodann macht die Klägerin geltend, dass der mit der angefochtenen Verordnung verhängte Zoll gleichzeitig mit den von der Verordnung Nr. 452/2007 gegen die anderen chinesischen Hersteller festgesetzten Zöllen außer Kraft trete, während der in Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren zwingend zu sein scheine. Auch dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen.

125    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung eine Antidumpingmaßnahme nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleibt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung „[tritt e]ine endgültige Antidumpingmaßnahme … fünf Jahre nach ihrer Einführung … außer Kraft“. Insoweit ist davon auszugehen, dass es im Ermessen des Rates steht, die Geltungsdauer endgültiger Antidumpingzölle auf weniger als fünf Jahre festzusetzen, wenn angesichts besonderer Umstände eine solche Beschränkung am besten geeignet ist, den divergierenden Interessen der Verfahrensbeteiligten Rechnung zu tragen und den von der Grundverordnung angestrebten Ausgleich zwischen diesen Interessen herzustellen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1998, Cecom/Rat, T‑232/95, Slg. 1998, II‑2679, Randnr. 46).

126    Die Organe konnten somit im 90. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin zwar einerseits keine Vorteile daraus ziehen solle, dass das Unternehmen nach der ersten Untersuchung mit dem Dumping begonnen habe, dass ihm andererseits aber auch keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen sollten. Nach Ansicht des Rates wirkte es diskriminierend, den Zoll gegen die Klägerin nach dem Außerkrafttreten der Verordnung weiterhin anzuwenden, wenn z. B. für die Verordnung Nr. 452/2007 keine Auslaufüberprüfung beantragt werde.

127    In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union durch die Festsetzung von Antidumpingzöllen nach der Verordnung Nr. 452/2007 bereits teilweise geschützt war und die von der angefochtenen Verordnung festgesetzten Maßnahmen zeitlich bis zum Auslaufen der mit der Verordnung Nr. 452/2007 verhängten Antidumpingzölle zu begrenzen waren, um jegliche Ungleichbehandlung der Klägerin und der dieser Verordnung unterliegenden Hersteller zu verhindern und um gegebenenfalls eine gleichzeitige Überprüfung der durch die Verordnung Nr. 452/2007 und durch die angefochtene Verordnung festgesetzten Maßnahmen zu ermöglichen, ist festzustellen, dass das auf die Dauer der mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gestützte Vorbringen der Klägerin nicht zum Nachweis geeignet ist, dass im vorliegenden Fall de facto eine erneute Überprüfung des Antidumpingzollsatzes von null der Klägerin durchgeführt wurde.

128    Schließlich behauptet die Klägerin, die Organe seien „verbissen“ gegen sie vorgegangen, mit dem offensichtlichen Ziel, dem Zollsatz von null, der für die Klägerin auf der Grundlage der im Rahmen der ersten Untersuchung vorgelegten Informationen, die niemals in Frage gestellt worden seien, festgesetzt worden sei, ein Ende zu bereiten.

129    Es ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Klägerin auf den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs seitens der Organe gerichtet ist.

130    Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder Rechtshandlung der Union nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Sermes, C‑323/88, Slg. 1990, I‑3027, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T‑167/94, Slg. 1995, II‑2589, Randnr. 66, sowie vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, Slg. 1998, II‑3939, Randnr. 376). Die Klägerin hat jedoch keine solchen Indizien vorgelegt.

131    Nach alledem ist dieser Teil sowie der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung, da der Klägerin die Antidumpingzölle ohne den Nachweis auferlegt worden seien, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine Schädigung erlitten habe

132    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass in der vorliegenden Rechtssache die Antidumpingzölle entgegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung auferlegt worden seien, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine Schädigung erlitten habe.

133    Die Klägerin macht dazu geltend, dass nach Art. 3 der Grundverordnung in Verbindung mit den Art. 3.1 und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens, in ihrer Auslegung durch das Berufungsgremium des WTO-Streitbeilegungsgremiums und den Gerichtshof, bei jeder Untersuchung eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes durchzuführen sei. So schreibe diese Bestimmung den Organen vor, zumindest die Auswirkungen der in Art. 3.4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO aufgeführten 16 Faktoren und Indizes zu prüfen, zu denen noch der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannte besondere Faktor hinzutrete. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Analyse der Schädigung auf bestimmte Indizes beschränkt, die ausschließlich die Entwicklung der Waren der Klägerin in Bezug auf Marktanteil und Preise betroffen hätten, ohne jegliche Prüfung der für die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren und Indizes, zu denen der Rat zur Gänze auf die Schlussfolgerungen der ersten Untersuchung verwiesen habe.

134    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26, Ikea Wholesale, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 40, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 85).

135    Außerdem setzt nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus. Die Unionsorgane verfügen dabei über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 131, und vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2007, II‑669, Randnr. 43).

136    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Ferchimex/Rat, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T‑210/95, Slg. 1999, II‑3291, Randnr. 57, und Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 43).

137    Es obliegt außerdem der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 119, und vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Wie der Gerichtshof im Urteil Ikea Wholesale, oben in Randnr. 96 angeführt (Randnrn. 61 und 62), festgestellt hat, räumt Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung den Behörden der Union bei der Prüfung und Beurteilung der verschiedenen Faktoren, die in dieser Bestimmung genannt sind, einen Ermessensspielraum ein. Außerdem verlangt diese Bestimmung nur die Prüfung der „relevanten“ Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, „die die Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] beeinflussen“.

139    Die Gemeinschaftsorgane haben daher in Ausübung ihres Ermessens die genannten Kriterien zu prüfen und aus den in der angeführten Vorschrift aufgezählten Beurteilungsmerkmalen diejenigen auszuwählen, die sie im jeweiligen Einzelfall für sachdienlich erachten (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1992, Sharp Corporation/Rat, C‑179/87, Slg. 1992, I‑1635, Randnr. 46).

140    Da feststeht, dass in der angefochtenen Verordnung die Organe nicht alle Faktoren, die in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung aufgeführt sind, geprüft haben, ist zu klären, ob im gegenständlichen Fall, wie die Klägerin behauptet, den Organen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem sie nur die Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die sie im gegenständlichen Fall für relevant gehalten haben und die die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, geprüft haben.

141    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes weder die Relevanz der Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die von den Organen bei der Beurteilung der Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt wurden, noch ihre Analyse durch die Kommission in den Erwägungsgründen 58 bis 75 der angefochtenen Verordnung bestreitet. Sie bestreitet auch die Schlussfolgerung der Organe im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nicht, nach der der betreffende Wirtschaftszweig der Union durch die von der Klägerin zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen geschädigt worden sei, da diese Mengen ansonsten vom betreffenden Wirtschaftszweig der Union hätten geliefert werden können.

142    Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, dass zum einen die Organe der Union nicht alle Faktoren und Indizes, die in Art. 3.4 des Antidumping-Übereinkommens und in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung aufgeführt würden, analysiert hätten, und zum anderen der Rat bei seiner Prüfung der die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union betreffenden Faktoren und Indizes zur Gänze auf die Schlussfolgerungen der ersten Untersuchung verwiesen habe, obwohl im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Klägerin kein Dumping betreibe.

143    Es steht zwar fest, dass die Kommission im Rahmen der vorliegenden Untersuchung, anders als im Rahmen der ersten Untersuchung, nicht alle die Situation des fraglichen Wirtschaftszweigs der Union betreffenden Faktoren und Indizes prüfte (Erwägungsgründe 94 bis 107 der Verordnung [EG] Nr. 1620/2006 der Kommission vom 30. Oktober 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine [ABl. L 300, S. 13] sowie Erwägungsgründe 44 bis 47 der Verordnung Nr. 452/2007), doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass in der vorliegenden Rechtssache die Organe die nach der oben in den Randnrn. 138 und 139 genannten Rechtsprechung allein relevanten Elemente nicht geprüft hätten.

144    Laut dem 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung prüfte die Kommission im vorliegenden Fall erstens die Entwicklung der gedumpten Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische, zweitens ob diese Einfuhren zu Preisen erfolgten, mit denen die Absatzpreise des entsprechenden Wirtschaftszweigs in der Union unterboten wurden, und wie rentabel die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren, sowie drittens anderweitige vom betreffenden Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Angaben, aus denen ersichtlich war, dass ihm die Ausfuhren der Klägerin in die Union eine Schädigung verursacht haben, d. h. Angaben zum Verlust von Kunden und Aufträgen an die Klägerin und zur Rentabilität seiner Verkäufe in der Union im Untersuchungszeitraum.

145    Insbesondere zur Prüfung der Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union durch die Kommission ging der Rat in den Erwägungsgründen 70 bis 72 der angefochtenen Verordnung davon aus, dass zum einen der fragliche Wirtschaftszweig in den letzten Jahren zahlreiche Kundenaufträge an die Klägerin verloren habe und zum anderen die Verkäufe mehrerer Unionshersteller an Kunden in der Union im Vergleich zum Bezugszeitraum der ersten Untersuchung deutlich zurückgegangen seien, während die Verkäufe der Klägerin an diese Kunden im aktuellen Untersuchungszeitraum deutlich gestiegen seien. Die Klägerin bestreitet die Relevanz dieser Faktoren und Indizes nicht.

146    Entgegen der Auffassung der Klägerin gingen die Organe nicht über die Tatsache hinweg, dass sie im Rahmen der ersten Untersuchung kein Dumping von Seiten der Klägerin festgestellt hatten. Vielmehr berücksichtigten sie ordnungsgemäß die Schlussfolgerungen und die Auswirkungen der Verordnung Nr. 452/2007 und prüften nur die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache relevanten Schadensindikatoren.

147    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits zum ersten Klagegrund ausgeführt (siehe oben, Randnr. 120), aus den Erwägungsgründen 58 bis 61 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, dass der Rat auf die Schlussfolgerungen der ersten Untersuchung Bezug nahm, um darzulegen, dass im vorliegenden Fall keine normale umfassende Untersuchung der Schädigung habe durchgeführt werden können, da der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums bereits gegen die schädigenden Wirkungen aller Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in China und der Ukraine, ausgenommen die Bügelbretter und ‑tische der Klägerin, geschützt gewesen sei, so dass nach einem eigens konzipierten spezifischen Ansatz vorgegangen worden sei, der auf die Besonderheiten dieser Untersuchung zugeschnitten gewesen sei und bei dem sich die Organe auf bestimmte Schadensindikatoren konzentriert hätten. Darüber hinaus stützte sich der Rat auf in der ersten Untersuchung erhobene Daten, um nachzuweisen, dass bestimmte wichtige Kunden des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union ihre Bezugsquellen geändert hätten und mehr Waren als zuvor von der Klägerin und weniger von den Herstellern in der Union bezögen (Erwägungsgründe 70 bis 72 der angefochtenen Verordnung).

148    Der Rat stellte somit ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass eine erneute Untersuchung aller dieser Schadensfaktoren nutzlos gewesen wäre, da selbst unter der Annahme, dass diese Faktoren nun positiv bewertet worden wären, dies (zumindest teilweise) darauf zurückzuführen sei, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union nun gegen alle gedumpten Ausfuhren aus China und der Ukraine (ausgenommen die Ausfuhren der Klägerin) geschützt sei.

149    Da nach alledem der Rat zu Recht die allein relevanten Elemente im Sinne der oben in den Randnrn. 138 und 139 genannten Rechtsprechung geprüft hat, ist das Argument der Klägerin, wonach die Ausführungen im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung (siehe oben, Randnr. 148) „ein Eingeständnis der Tatsache [seien], dass, wenn die Kommission alle Faktoren und Indizes analysiert hätte, alle diese Faktoren positiv gewesen wären, da der Wirtschaftszweig der Union bereits durch die bestehenden Zölle geschützt war“, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

150    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke; Verstoß gegen die für die Beweislast geltenden Grundsätze sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

151    Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung, ihr keine MWB zu gewähren, dem Unionsrecht widerspreche. In einem ersten Teil vertritt sie die Auffassung, die Kommission habe die Entscheidung, ihr keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke. In einem zweiten Teil vertritt die Klägerin die Auffassung, die ihr auferlegte Beweislast sei übermäßig und verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke

152    Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission habe die Entscheidung, ihr keine MWB zu gewähren, unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in seiner Auslegung durch das Gericht in den Urteilen vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnrn. 43 und 44), und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, Slg. 2009, II‑565, Randnrn. 128 und 138), aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke. Sie behauptet auch, dass die Organe „insgesamt ihre Verteidigungsrechte verletzt“ hätten.

153    Zunächst ist in Bezug auf die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Die betreffenden Angaben müssen so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloße abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 68, vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 333, und vom 12. Oktober 2011, Association belge des consommateurs test-achats/Kommission, T‑224/10, Slg. 2011, II‑7177, Randnr. 71). Da die Klägerin ihren Klagegrund einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht näher ausgeführt hat, ist dieser als unzulässig zu erklären.

154    In Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass nach den Urteilen Nanjing Metalink/Rat sowie Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, gegen die Frist nach dieser Bestimmung immer dann verstoßen werde, wenn die Kommission ihre Entscheidung, keine MWB zu gewähren, zu einem Zeitpunkt treffe, zu dem sie bereits über die Elemente verfüge, die ihr die Berechnung der Dumpingspanne des betreffenden Herstellers ermöglichten, einerlei, ob die MWB gewährt werde oder nicht.

155    In der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen befragt, hat die Klägerin präzisiert, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in der Auslegung des Gerichts in den oben in Randnr. 152 angeführten Urteilen sowie im Urteil vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (T‑274/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37), Schutz gegen Willkür der Kommission biete, die über den Antrag eines Unternehmens auf MWB nicht je nach ihrem Wissen um die Wirkung einer solchen Ablehnung auf die Dumpingspanne dieses Unternehmens entscheiden dürfe.

156    Diese Bedingungen seien in der Praxis erfüllt, wenn die Kommission von Seiten des betreffenden Herstellers Antworten auf die Abschnitte des Antidumping-Fragebogens verlangt habe, die seine Absatzzahlen für den chinesischen Inlandsmarkt und seine Kosten beträfen, und diese Informationen auch von Seiten des oder der Unternehmen im Vergleichsland erhalten habe, oder wenn die Kommission auf andere Weise erfahren habe, dass der Normalwert auf dem Vergleichsmarkt höher gewesen sei als in China.

157    Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch die Dumpingspanne der Klägerin am 18. Dezember 2009 ermitteln können, zu welchem Zeitpunkt die Kommission die Antworten der Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen erhalten habe, so dass die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt werden müsse, da die Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin MWB gewährt werden könne, anders hätte ausfallen können, wenn die Kommission nicht über diese Angaben verfügt hätte.

158    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung in Antidumpinguntersuchungen, die Einfuhren aus China betreffen, der Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ermittelt wird, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

159    Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung „[erfolgt e]ine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, … innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft[; d]iese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig“.

160    Im Licht der oben in den Randnrn. 152 und 155 angeführten Urteile, auf die sich die Klägerin beruft, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass jede Überschreitung der Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung automatisch zur Nichtigerklärung der Ratsverordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führt, bei deren Erlass diese Frist in Anspruch genommen worden sei. Wie nämlich das Gericht in seinem Urteil Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt (Randnrn. 138 und 139) entschieden hat, kann die Überschreitung der Frist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nur unter der Bedingung zu einer solchen Nichtigerklärung führen, wenn die Klägerin nachweist, dass der Rat ohne eine solche Überschreitung eine für sie günstigere Verordnung als die angefochtene Verordnung hätte erlassen können.

161    Sodann kann sich die Klägerin für ihre Behauptung, gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist werde immer dann verstoßen, wenn die Kommission ihre Entscheidung, keine MWB zu gewähren, zu einem Zeitpunkt treffe, zu dem sie bereits über die Elemente verfüge, die die Berechnung der Dumpingspanne des betreffenden Herstellers ermögliche, und zwar entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Kommission über eine Frist von drei Monaten verfügt, um über an sie gerichtete Anträge auf MWB zu entscheiden, anders als das Gericht in den oben in den Randnrn. 152 und 155 genannten Urteilen, nicht auf den Zweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung stützen.

162    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das Gericht im Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt (Randnr. 44), in Beantwortung des konkreten Vorbringens der Klägerin in der fraglichen Rechtssache, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung vorsehe, dass die Entscheidung betreffend die MWB ausnahmslos während der gesamten Untersuchung gültig bleibe, festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen verwehrt, die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Festsetzung der MWB verfügten, neu zu bewerten, und dass mit dieser Bestimmung insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Entscheidung über die Frage, ob der in Rede stehende Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt. Das Argument der Klägerin ist dennoch zurückgewiesen worden, wobei in der Begründung des Gerichts der Umstand den Ausschlag gegeben hat, dass eine die MWB gewährende Entscheidung, die nicht mehr die Situation des fraglichen Herstellers widerspiegelt, nicht aufrechterhalten werden muss (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnrn. 45 bis 47).

163    Sodann hat sich im Urteil Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt (Randnr. 128), das Gericht auf den Normzweck der vorgenannten Bestimmung nur bezogen, um festzustellen, dass die praktische Wirksamkeit der genannten Frist nicht in Frage gestellt würde, wenn sich für die Zeit zwischen dem Ende der Dreimonatsfrist und der Entscheidung über die MWB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergäbe, dass die Kommission aufgrund des Verhaltens der Unternehmen, die die Zuerkennung der MWB beantragt hatten, unmöglich wissen konnte, wie sich ihre Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt.

164    Schließlich hat das Gericht im Urteil Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, oben in Randnr. 155 angeführt (Randnr. 37), auf den Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und zugleich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht ausschließt, dass die Gewährung der MWB nicht aufrechterhalten wird, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die MWB gewährt wurde, nicht länger davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, oder wenn die Kommission dem Rat endgültige Maßnahmen vorschlagen müsste, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der materiellen Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 dieser Verordnung begangenen Fehler aufrechterhielten.

165    Folglich hat das Gericht entgegen den Behauptungen der Klägerin in den Urteilen Nanjing Metalink/Rat, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, und Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, oben in Randnr. 155 angeführt, nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung es rechtfertige, eine Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle eingeführt würden, jedes Mal in Bezug auf ein Unternehmen für nichtig zu erklären, wenn der Kommission möglicherweise bekannt gewesen sei, wie sich eine Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirke, und allein deshalb, weil dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die MWB bekannt gewesen sei. Es ist mit dem Rat festzustellen, dass es keine unmittelbare Verbindung zwischen der Dreimonatsfrist des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und der möglichen Kenntnis der Kommission gibt, wie sich eine Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt. Außerdem schreibt die Grundverordnung nicht vor, dass die Entscheidung über die MWB zu einem Zeitpunkt erlassen wird, zu dem die Kommission keine Kenntnis von Umständen hat, die ihr einen Einblick ermöglichen, wie sich eine Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ohne jegliche Überschreitung dieser Frist beim Erlass der Entscheidung über die MWB die Kommission eine solche Entscheidung trifft, obwohl sie schon Informationen besitzt, die es ihr ermöglichen, ihre Auswirkung auf die Dumpingspanne des betroffenen Unternehmens zu berechnen.

166    Jedenfalls geht aus dem Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, Slg. 2009, I‑9147), hervor, dass der Gerichtshof, gestützt auf die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie vorbehaltlich der Beachtung der nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien, der korrekten Anwendung der materiellen Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gegenüber dem Erfordernis einer unveränderlichen Entscheidung über die MWB oder dem fehlenden Wissen, wie sich eine solche Entscheidung bei ihrem Erlass auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt, den Vorzug gibt. Wie vom Gericht im Urteil Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, oben in Randnr. 155 angeführt (Randnr. 39), festgestellt, hat nämlich der Gerichtshof im genannten Urteil entschieden, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in Anbetracht der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht so ausgelegt werden darf, dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der Beurteilung der materiellen Kriterien dieser Bestimmung begangenen Fehler aufrechterhalten würden. Stellt also die Kommission im Lauf der Untersuchung fest, dass ein Unternehmen entgegen ihrer ersten Beurteilung die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt, so hat sie daraus die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen und dabei dafür zu sorgen, dass die nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet werden (Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, Randnrn. 111 und 112).

167    Nach alledem ist davon auszugehen, dass zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung grundsätzlich jede Entscheidung über die MWB innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen und diese Entscheidung während der gesamten Untersuchung gültig bleiben muss, jedoch führt beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach der oben in den Randnrn. 152 und 155 erwähnten Auslegung dieser Bestimmung durch den Unionsrichter zum einen der Erlass einer Entscheidung außerhalb dieser Frist nicht allein aus diesem Grund zur Nichtigerklärung der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll verhängt wird, und zum anderen könnte eine solche Entscheidung im Lauf des Verfahrens abgeändert werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen sollte.

168    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die endgültige Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf MWB abzulehnen, nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung erlassen wurde. Tatsächlich wurde die Einleitungsbekanntmachung am 2. Oktober 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die endgültige Entscheidung, keine MWB zu gewähren, wurde jedoch am 26. März 2010 vorgeschlagen und am 30. April 2010 bestätigt.

169    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Antworten der Klägerin auf den Antidumping-Fragebogen am 19. November 2009 erhielt, darunter auch die Abschnitte dieses Fragebogens über die Absatzzahlen für den Inlandsmarkt und die mit dem Inlandsabsatz verbundenen Kosten (siehe oben, Randnr. 29). Nach Ansicht der Klägerin ermöglichten diese Informationen der Kommission, die Dumpingspanne der Klägerin für den Fall der Gewährung der MWB zu berechnen. Darüber hinaus habe die Kommission am 18. Dezember 2009 die Antworten auf die Antidumping-Fragebögen der oben in Randnr. 23 genannten Hersteller aus der Union erhalten und von diesem Zeitpunkt an berechnen können, wie sich eine ablehnende Entscheidung über die Gewährung der MWB auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke.

170    Selbst wenn man unterstellt, dass die Tatsache relevant sein könnte, dass die Kommission aufgrund der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung wissen konnte, wie sich eine Entscheidung über die MWB der Klägerin auf deren Dumpingspanne auswirkt, und soweit man davon ausgeht, dass diese Kenntnis die Kommission beim Erlass einer solchen Entscheidung hätte beeinflussen können, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ohne den behaupteten Verfahrensverstoß beim Erlass der Entscheidung über die MWB die angefochtene Verordnung einen anderen Inhalt hätte haben können.

171    Zunächst kann dem Argument der Klägerin, wonach die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, „aufgrund ihres Wissens getroffen hat, wie sich diese Entscheidung auf ihre Dumpingspanne auswirkt, und dass diese Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Kommission nicht über diese Information verfügt hätte“, nicht gefolgt werden. Das bloße Wissen um die Auswirkung einer Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne eines Unternehmens impliziert nicht zwingend, dass eine solche Entscheidung, und damit die angefochtene Verordnung, einen anderen Inhalt hätte haben können, wenn diese Entscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erlassen worden wäre. Zum einen konnte nach dem Vorbringen der Klägerin selbst die Kommission schon am 18. Dezember 2009, also vor Ablauf der genannten Frist, darüber Bescheid wissen, wie sich eine Entscheidung über die MWB der Klägerin auf deren Dumpingspanne auswirkt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass selbst in dem Fall, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die MWB eines Herstellers über Informationen verfügt, die es ihr ermöglichen, die Dumpingspanne dieses Herstellers zu ermitteln, immer noch die Möglichkeit bleibt, dass diese Entscheidung und die Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden, nicht anders ausgefallen wären. Dies könnte der Fall sein, wenn einem solchen Hersteller offensichtlich keine MWB gewährt werden kann, da die Kommission zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende Hersteller die Kriterien für die Gewährung der MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllte und die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen vorlagen.

172    Zudem ist das Vorbringen der Klägerin in keiner Weise untermauert. Die Klägerin beschränkt sich nämlich zum einen auf die durch keine Beweise gestützte Behauptung, „dass das Ziel der Kommission war, dem für [sie] festgesetzten Zollsatz von null ein Ende zu bereiten … und dass alle Mittel recht waren, um dieses Ziel zu erreichen“. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin, einmal unterstellt, dass sie damit einen Ermessensmissbrauch durch die Kommission nachweisen wollte, aus den oben in Randnr. 130 angeführten Gründen zurückzuweisen.

173    Zum anderen macht die Klägerin keine Angaben dazu, welche Elemente der Entscheidung über die MWB hätten anders beurteilt werden können, wenn insoweit die Entscheidung der Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist oder in völliger Unkenntnis der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Dumpingspanne der Klägerin getroffen worden wäre.

174    Die Klägerin hat zwar beiläufig einige Bemerkungen zum Preis der wichtigsten Inputs auf dem heimischen Markt gemacht. So behauptet die Klägerin, die Kommission habe keinen Einfluss des chinesischen Staates auf ihre Entscheidungen in Bezug auf den Einkauf von Rohstoffen festgestellt. Der einzige behauptete Einfluss sei insoweit makroökonomischer Natur gewesen und habe sich auf behauptete Eingriffe der chinesischen Behörden zur Regulierung des Marktpreises insgesamt bezogen. Solche Eingriffe stellten jedoch keinen nennenswerten staatlichen Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen betreffend die Preise und Kosten der Vorleistungen dar, der verhindern könnte, dass diese Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen würden, die sich nach Angebot und Nachfrage richteten.

175    Diese Bemerkungen zielen allerdings eher darauf ab, der Anwendung des in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Kriteriums entgegenzutreten, als auf den Nachweis, dass die Kommission die Entscheidung über die MWB aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich diese Entscheidung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke, was jedoch den Vorwurf bildet, auf dem der vorliegende Klagegrund beruht.

176    Jedenfalls wäre selbst unter der Annahme, dass die Klägerin, wenn sie der Anwendung des genannten Kriteriums durch die Kommission entgegentritt, auf den Nachweis abzielt, dass die Entscheidung über die MWB unabhängig von der Überschreitung der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung fehlerhaft gewesen sei, festzustellen, dass die Untersuchung laut den Erwägungsgründen 27 bis 34 der angefochtenen Verordnung ergab, dass die Klägerin weder das die Kosten der Rohstoffe betreffende Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung noch das die Qualität ihrer Buchführung betreffende Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt.

177    Da der betreffende Hersteller alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllen muss, um in den Genuss der MWB zu kommen, und, wenn er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sein Antrag abzulehnen ist (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 54), kann das Vorbringen der Klägerin die Entscheidung der Kommission über den Antrag der Klägerin auf MWB nicht in Frage stellen, da diese nicht bestreitet, die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht zu erfüllen.

178    Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung einen anderen Inhalt hätte haben können, wenn die Entscheidung der Kommission über ihren Antrag auf MWB innerhalb der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung oder in Unkenntnis der Informationen erlassen worden wäre, die eine Berechnung der Dumpingspanne der Klägerin ermöglichen.

179    Daher ist der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: die Kommission erlege der Klägerin eine übermäßige Beweislast auf und verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts, wenn sie von ihr den Nachweis verlange, dass sie in einer Marktwirtschaft tätig sei

180    Im Rahmen des vorliegenden Teils vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihr die Kommission eine übermäßige Beweislast auferlege und gegen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, verstoßen habe, indem sie von ihr den Nachweis verlange, dass sie in einer Marktwirtschaft tätig sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnten die Organe von einem chinesischen Hersteller nicht verlangen, dass er, um in den Genuss eines in der Grundverordnung vorgesehenen Rechts zu kommen, den Beweis einer Tatsache erbringe, die von ihm nicht nachgewiesen werden könne.

181    Im vorliegenden Fall habe die Kommission von der Klägerin verlangt, nachzuweisen, dass der Stahlmarkt in China von nennenswerten Eingriffen von Seiten der chinesischen Behörden frei sei, was einen Beweis darstelle, den die Klägerin nicht erbringen könne. Die Kommission müsse deutlich die Informationen bezeichnen, die sie von den chinesischen Herstellern zu erhalten wünsche, und sicherstellen, dass die verlangte Information im Hinblick auf den Gegenstand des Antrags und die Möglichkeiten der betreffenden Ausführer nicht überzogen sei.

182    Wie oben in Randnr. 134 ausgeführt, verfügen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs Ikea Wholesale, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 40 und 41, und vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Randnr. 63).

183    Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, um festzustellen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb MWB gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat, T‑155/94, Slg. 1996, II‑873, Randnr. 98, Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 49, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 81).

184    Dabei darf der Unionsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung obliegt außerdem die Beweislast dem Hersteller, der die Gewährung der MWB beantragt. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung muss nämlich der Antrag eines solchen Herstellers nach Buchst. b dieser Bestimmung schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dafür enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Gewährung der MWB nicht erfüllt. Hingegen haben sie zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 53, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 83).

186    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin haben die Organe die Beweislast im gegenständlichen Verfahren nicht verkannt.

187    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung auf die oben in Randnr. 184 angeführte Rechtsprechung bezogen hat, jedoch ohne die Begründetheit der Ausführungen der Organe zum Antrag der Klägerin auf MWB in den Erwägungsgründen 28 bis 33 der angefochtenen Verordnung zu bestreiten. Die Klägerin hat auch die in den Erwägungsgründen 37 bis 44 der angefochtenen Verordnung enthaltene Bewertung der Umstände, die sie u. a. in ihren Schreiben vom 2. März 2010 und vom 13. April 2010 zum Nachweis dafür ins Treffen führte, dass sie die Bedingungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfülle, durch die Kommission nicht in Frage gestellt, und auch nicht behauptet, dass der Kommission insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

188    In erster Linie trägt die Klägerin, gestützt auf das Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2009, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat (T‑498/04, Slg. 2009, II‑1969, Randnrn. 99 und 100) vor, der die MWB beantragende ausführende Hersteller komme seiner Beweislast nach, wenn er der Kommission verschiedene Beweise dafür vorgelegt habe, dass er die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erfülle, die von der Kommission selbst in ihrem Fragebogen für Hersteller, die die MWB beantragten, gefordert und von ihr überprüft worden seien, ohne dass ihre Echtheit in Frage gestellt worden sei.

189    Die Klägerin macht jedoch, wie oben in Randnr. 187 ausgeführt, nicht geltend, die Beweismittel, die sie zur Stützung ihres Antrags auf MWB im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt habe, zeigten, dass die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt gewesen sei, und stellt insoweit die Begründetheit der Beurteilung durch die Organe nicht in Abrede. Ihr Vorbringen kann daher nicht durchgreifen.

190    Ferner behauptet die Klägerin, die Kommission habe von ihr verlangt, nachzuweisen, „dass der Stahlmarkt in China von nennenswerten Eingriffen von Seiten der chinesischen Behörden frei war“, was einen Nachweis darstelle, den sie nicht erbringen könne. Sie legt jedoch für ein solches Verlangen von Seiten der Organe, das der Rat im Übrigen in seiner Klagebeantwortung bestritten hat, keinen Beweis vor.

191    Insoweit ist es, wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, Sache der Klägerin, anhand ausreichender Belege nachzuweisen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war und insbesondere die Kosten ihrer Inputs Marktwerten entsprachen.

192    Da die Kommission nachgewiesen hat, dass die Klägerin ihre Rohstoffe im Untersuchungszeitraum auf dem chinesischen Inlandsmarkt kaufte, auf diese Weise von den künstlich niedrigen und verzerrten Stahlpreisen in diesem Zeitraum profitierte (Erwägungsgründe 32 und 33 der angefochtenen Verordnung) und die Kosten der Inputs nicht auf Marktwerten beruhten, oblag es der Klägerin, der Kommission Nachweise vorzulegen, die diese Annahmen hätten widerlegen können. Die Rüge der Klägerin kann daher nicht durchgreifen.

193    Da der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ausschließlich auf eine Missachtung der Grundsätze der Beweislast gestützt ist, ist dieser ebenfalls zurückzuweisen.

194    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

195    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, wenn sie einem Rechtsstreit beitreten, ihre eigenen Kosten.

196    Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates, von Vale Mill (Rochdale) und von Colombo New Scal aufzuerlegen.

197    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Vale Mill (Rochdale) Ltd und der Colombo New Scal SpA.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Recht der WTO

Unionsrecht

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 9, Art. 9 Abs. 3 bis 6 und Art. 17 der Grundverordnung, da die Einleitung eines Verfahrens nicht gegen eine einzelne Gesellschaft gerichtet sein könne, sondern sich gegen ein oder mehrere Länder und die Gesamtheit der dort ansässigen Hersteller richten müsse

Zum ersten Teil: Verletzung von Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 17 der Grundverordnung in WTO-rechtskonformer Auslegung

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 bis 6 der Grundverordnung in WTO-rechtskonformer Auslegung

Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung

– Vorbemerkungen

– Zum Hauptvorbringen: Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung schreibe den Organen vor, Zollsätze von null von Herstellern, deren Dumpingspanne geringfügig ist, nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung zu überprüfen

– Zum Hilfsvorbringen: die Kommission habe entgegen Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung, ausgelegt im Licht des Berichts des WTO-Berufungsgremiums, de facto den Zollsatz von null der Klägerin einer Überprüfung unterzogen

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung, da der Klägerin die Antidumpingzölle ohne den Nachweis auferlegt worden seien, dass der betreffende Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine Schädigung erlitten habe

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke; Verstoß gegen die für die Beweislast geltenden Grundsätze sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, der Klägerin keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke

Zum zweiten Teil: die Kommission erlege der Klägerin eine übermäßige Beweislast auf und verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts, wenn sie von ihr den Nachweis verlange, dass sie in einer Marktwirtschaft tätig sei

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.