Language of document : ECLI:EU:T:2012:431

Rechtssache T‑156/11

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in China – Einleitung eines Verfahrens gegen ein einziges Unternehmen – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Beweislast – Feststellung der Schädigung“

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2012…….?II ‑ 0000

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2012

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einleitung der Untersuchung – Betroffene Unternehmen – Möglichkeit der Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen einen einzigen Hersteller

(Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994, Art. VI.1; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex 1994“, Art. 1, 5.2 Punkt ii, 6.1.3, 6.7, 6.10 und 9.2; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 5 Abs. 1, 2, 7 und 9, Art. 9 Abs. 3 bis 6 und Art. 17)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfung der Elemente, die die Erhebung der Antidumpingzölle gerechtfertigt hatten – Bericht der Welthandelsorganisation, in dem ein Ausführer vom Anwendungsbereich der nach einem Ausgangsverfahren getroffenen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen und eine Überprüfung untersagt wird – Einleitung eines neuen Verfahrens gegen diesen Ausführer durch die Organe – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Art. 5.8; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 5)

3.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge – Auslegung der Verordnung Nr. 1225/2009 in Ansehung des GATT‑Antidumpingkodex 1994

(Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994, Art. VI.1; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex 1994“; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einstellung des Verfahrens – Dumpingspanne unter 2 % – Einleitung einer neuen Untersuchung – Ermessen der Organe

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 3)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Zu berücksichtigende Kriterien – Einleitung einer neuen Untersuchung – Überprüfungsverfahren – Von den Organen durchzuführende Prüfung – Umfang

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3)

6.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Anwendungsdauer – Ermessen des Rates

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2)

7.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

8.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Zu berücksichtigende Kriterien – Vielzahl – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Fehlende Prüfung aller Faktoren und Indizes betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Union – Berücksichtigung lediglich der im betreffenden Fall relevanten Umstände – Kein offenkundiger Ermessensfehler

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 5)

9.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1)

10.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 – Verfahren zur Beurteilung der Bedingungen, unter denen einem Hersteller der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt werden kann – Überschreitung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Dreimonatsfrist durch die Kommission – Folgen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c)

11.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 – Anwendung der Regeln für Länder mit Marktwirtschaft – Herstellern, die die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 1225/2009 genannten kumulativen Bedingungen erfüllen, vorbehaltene Anwendung

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c)

12.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 – Anwendung der Regeln für Länder mit Marktwirtschaft – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Den Herstellern obliegende Beweislast

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c)

1.      Auch wenn Antidumpingverfahren grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Warengruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren der Waren bestimmter Unternehmen betreffen, kann die Behauptung, ein Antidumping-Verfahren könne niemals gegen einen einzelnen Hersteller eröffnet werden, nicht auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1, 2, 7 und 9 und Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 gestützt werden. Außerdem kann Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung nicht so verstanden werden, dass er es den Organen der Union, soweit sie mit einem wirksamen Antrag befasst wurden, der Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält, verbietet, ein Verfahren gegen einen einzigen Hersteller einzuleiten, wenn bei einer früheren Untersuchung festgestellt wurde, dass dieser Hersteller eine Dumpingspanne von null oder eine geringfügige Dumpingspanne hatte und Antidumpingmaßnahmen gegen die anderen Hersteller dieser Ware in Kraft sind.

Zudem enthält Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009, nach dem ein Antidumpingzoll eingeführt wird, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, keine Anforderung betreffend die Zahl der Unternehmen, gegenüber denen eine solche Feststellung getroffen werden muss und ein Antidumpingzoll verhängt werden kann. Im Hinblick auf die Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung, in der Verordnung zur Festsetzung des Zolls diesen für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festzusetzen, ist der Begriff „jeden einzelnen Lieferanten“ dahin auszulegen, dass damit jeder einzelne Lieferant gemeint ist, der vom Verfahren betroffen ist. Diese Bestimmung verlangt daher nicht, dass Zölle gegenüber allen Lieferanten des betreffenden Drittlands festgesetzt werden. Eine solche Auslegung findet auch im Wortlaut von Art. 9.2 des Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) eine Stütze, der ausdrücklich festhält, dass die Behörden den oder die Lieferanten der betreffenden Ware nennen.

Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Art. VI.1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) oder Art. 1 des Antidumping-Übereinkommens niemals ein Verfahren gegen einen einzelnen Hersteller eingeleitet werden kann. Art. VI.1 GATT betrifft weder die Einleitung der Verfahren noch die Zahl der Hersteller, gegen die solche Verfahren gerichtet sein können. Auch Art. 5.2 Punkt ii und die Art. 6.1.3, 6.7, 6.10 und 9.2 des Antidumping-Übereinkommens enthalten keine Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Hersteller, die von der Einleitung eines Verfahrens betroffen sein können.

(vgl. Randnrn. 65, 68, 74, 76-77, 92-93)

2.      Ein Bericht des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation, in dem festgestellt wird, dass ein Ausführer in einer Ausgangsuntersuchung keine Spanne über der Geringfügigkeitsschwelle aufgewiesen habe und dass dieser folglich von endgültigen Antidumpingmaßnahmen auszuschließen sei und auch nicht Überprüfungen unterworfen werden dürfe, kann die Organe der Union nicht daran hindern, ein neues Verfahren gegen einen solchen Ausführer für den Fall zu eröffnen, dass sie mit einem wirksamen Antrag befasst wurden, der Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält.

Bei dem betreffenden Hersteller können aufgrund der Tatsache, dass er vom Anwendungsbereich der endgültigen Antidumpingmaßnahme ausgeschlossen ist und seine Ausfuhren von Zöllen befreit sind, keine Überprüfungen durchgeführt werden, da diese den Zollbetrag oder die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls betreffen und sich daher nicht auf einen Hersteller beziehen können, dessen Spanne geringfügig ist.

(vgl. Randnrn. 80, 82-83)

3.      Die Bestimmungen der Union sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, wie dies hinsichtlich der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 nachzukommen. Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet es, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen.

(vgl. Randnrn. 108-109)

4.      Art. 9 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 sieht bloß die Möglichkeit und keine Verpflichtung der Organe vor, eine Überprüfung in dem Fall durchzuführen, dass festgestellt wurde, dass ein Ausführer eine geringfügige Dumpingspanne hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werden die Verfahren nämlich unverzüglich gegenüber einzelnen Ausführern eingestellt, von denen bei der Untersuchung festgestellt wird, dass ihre Dumpingspanne geringfügig ist, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung erneut untersucht werden können.

Insoweit folgt aus der Verwendung des Verbs „können“, dass die Organe bei einer Überprüfung die Möglichkeit haben – und nicht verpflichtet sind –, einen Hersteller, dessen Dumpingspanne geringfügig war, einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Diese Bestimmung räumt somit den Organen bei der Entscheidung, ob gegen einzelne Ausführer, deren Dumpingspanne bei einer Überprüfung weniger als 2 v. H. beträgt, eine erneute Untersuchung durchgeführt wird, ein Ermessen ein.

(vgl. Randnrn. 110-112)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 119-123)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 125-126)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 130)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 134-143, 148)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 153)

10.    Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 muss grundsätzlich jede Entscheidung über den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen und diese Entscheidung während der gesamten Untersuchung gültig bleiben. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach der Auslegung dieser Bestimmung durch den Unionsrichter führt jedoch zum einen der Erlass einer Entscheidung außerhalb dieser Frist nicht allein aus diesem Grund zur Nichtigerklärung der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll verhängt wird, und zum anderen könnte eine solche Entscheidung im Laufe des Verfahrens abgeändert werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen sollte.

Die Überschreitung der Dreimonatsfrist kann nur dann zu einer solchen Nichtigerklärung führen, wenn die Klägerin nachweist, dass der Rat ohne eine solche Überschreitung eine für sie günstigere Verordnung als die angefochtene Verordnung hätte erlassen können.

Außerdem hat das Gericht nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung es rechtfertige, eine Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle eingeführt würden, jedes Mal in Bezug auf ein Unternehmen für nichtig zu erklären, wenn der Kommission möglicherweise bekannt gewesen sei, wie sich eine Entscheidung über den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirke, und allein deshalb, weil dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über diesen Status bekannt gewesen sei. Es gibt keine unmittelbare Verbindung zwischen der Dreimonatsfrist und der möglichen Kenntnis der Kommission, wie sich eine Entscheidung über den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt. Außerdem schreibt die Grundverordnung nicht vor, dass die Entscheidung über den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu einem Zeitpunkt erlassen wird, zu dem die Kommission keine Kenntnis von Umständen hat, die ihr einen Einblick ermöglichen, wie sich eine Entscheidung über diesen Status auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ohne jegliche Überschreitung dieser Frist beim Erlass der Entscheidung über den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Kommission eine solche Entscheidung trifft, obwohl sie schon Informationen besitzt, die es ihr ermöglichen, ihre Auswirkung auf die Dumpingspanne des betroffenen Unternehmens zu berechnen.

(vgl. Randnrn. 160, 165, 167)

11.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 177)

12.    Die Unionsorgane verfügen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Nachprüfung einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Gleiches muss für die tatsächliche rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, um festzustellen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens gewährt werden kann.

Dabei darf der Unionsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben.

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 obliegt außerdem die Beweislast dem Hersteller, der die Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens beantragt. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung muss nämlich der Antrag eines solchen Herstellers nach Buchst. b dieser Bestimmung schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dafür enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Gewährung des genannten Status nicht erfüllt. Hingegen haben sie zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung erfüllt sind, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

(vgl. Randnrn. 182-185)