Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 - Evonik Industries/HABM (nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Stürmann, dann S. Stürmann und G. Schneider und schließlich S. Stürmann und R. Manea)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009-4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 37 vom 13.2.2010.