Language of document : ECLI:EU:F:2015:156

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

17. Dezember 2015

Rechtssache F‑94/14

Carlos Bowles

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EZB – Mitglieder der Personalvertretung – Dienstbezüge – Gehalt – Zusätzliche Gehaltserhöhung – Förderfähigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 36.2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Kläger für das Jahr 2014 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er erlitten zu haben glaubt

Entscheidung:      Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 25. Februar 2014, Herrn Bowles keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Bowles entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Besonderer Rechtsbehelf – Klage gegen die Zurückweisung dieses besonderen Rechtsbehelfs – Zulässigkeit

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 41)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Dienstbezüge – Zusätzliche Gehaltserhöhungen – Voraussetzungen für die Förderfähigkeit – Absolute Unmöglichkeit für einen Bediensteten, der während des gesamten Bezugszeitraums Tätigkeiten der Personalvertretung ausübt, in den Genuss der Förderung zu kommen – Unzulässigkeit – Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21, 27 und 28; Europäische Zentralbank, Rundverfügung Nr. 1/2011, Art. 2 Abs. 3)

1.      Enthält die Klage eines Beschäftigten der Europäischen Zentralbank Anträge, die gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seines besonderen Rechtsbehelfs gerichtet sind, sind solche Anträge nicht eigenständig zu prüfen, weil sie lediglich bewirken, dass der Unionsrichter mit den beschwerenden Maßnahmen befasst wird, gegen die sich ein Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung richtete.

(vgl. Rn. 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 18. Mai 2006, Corvoisier u. a./EZB, F‑13/05, EU:F:2006:35, Rn. 25

2.      Was zusätzliche Gehaltserhöhungen anbelangt, die den Beschäftigten der Europäischen Zentralbank gewährt werden, deren Leistung in zwei der letzten drei Jahre vor der Entscheidung über eine solche Erhöhung als herausragend eingestuft wurde, ist Art. 2 Abs. 3 der Rundverfügung Nr. 1/2011 über diese Erhöhungen rechtswidrig, soweit diese Vorschrift einen Personalvertreter in eine nachteilige Position versetzt, weil es ihm in den fraglichen drei Jahren wegen seiner Vollzeitbeschäftigung als Personalvertreter absolut unmöglich ist, ein zweites Jahr mit herausragender Leistung nachzuweisen. Insoweit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Betroffene sein Recht auf Freistellung von der Arbeit, um seine Tätigkeiten in der Personalvertretung auszuüben, aufgrund einer persönlichen Entscheidung wahrnehme. Dieser Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zwecks Ausübung eines Mandats als Personalvertreter ist nämlich, wie sich aus den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt, ein Grundrecht.

Darüber hinaus kann die Ausübung des Grundrechts auf Gleichbehandlung, das in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist, nicht durch eine Regelung beschränkt werden, die die Personalvertreter gegenüber den anderen Beschäftigten in eine ungünstige und nachteilige Lage versetzt, obwohl diese Beschränkungen weder erforderlich sind noch einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

Da sich jedoch die Lage eines Personalvertreters von der eines Beschäftigten tatsächlich unterscheidet, können beide nicht gleich behandelt werden, und es können daher nur die Voraussetzungen für die zusätzliche Gehaltserhöhung angewandt werden, die den Unterschieden in der Stellung der Beschäftigten und der Personalvertreter Rechnung tragen, indem sie es den Letzteren, wie allen anderen Beschäftigten, ermöglichen, ein zweites Jahr mit herausragender Leistung über einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen, auch wenn diese sich entscheiden, vollzeitig und länger als ein Jahr Tätigkeiten in der Personalvertretung auszuüben.

(vgl. Rn. 51 bis 54 und 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 2. Dezember 2014, Migliore/Kommission, F‑110/13, EU:F:2014:257, Rn. 40