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Klage, eingereicht am 26. Februar 2024 – DZ Bank/SRB

(Rechtssache T-116/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die abschließende Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschuss vom 15. Dezember 2023 in den verbundenen Beschwerdesachen 2/2023 und 3/2023 dahingehend abzuändern, dass der Fall an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zurückverwiesen wird;

hilfsweise die abschließende Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschuss vom 15. Dezember 2023 in den verbundenen Beschwerdesachen 2/2023 und 3/2023 für nichtig zu erklären;

dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verletze Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/20141 , weil sie entgegen dieser Vorschrift die Beschwerde in der Beschwerdesache 3/2023 als unzulässig zurückgewiesen habe.

Zweiter Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i. V. m. Art. 3 der Verordnung Nr. 11 , indem sie den ersten Beschwerdegrund in der Beschwerdesache 2/2023 hinsichtlich des Verstoßes der gemeinsamen Entscheidung gegen die von der Klägerin gewählte deutsche Sprache rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe.

Dritter Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verletze Art. 12d Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, da sie im Rahmen der Prüfung des zweiten Beschwerdegrundes in der Beschwerdesache 2/2023 auf der rechtsfehlerhaften Einschätzung beruhe, dass die gemeinsame Entscheidung eine vollständige und hinreichend detaillierte und konkrete Begründung für die Festlegung der Höhe der MREL1 -LRE2 und des Nachrangigkeitserfordernisses enthalte.

Vierter Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verstoße gegen Art. 12d Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und gegen Art. 12c Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, weil sie auf der rechtsfehlerhaften Einschätzung beruhe, dass die Durchleitungsverbindlichkeiten als Bestandteil der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel im Sinne dieser Normen anzusehen seien.

Fünfter Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verstoße gegen Art. 12d Abs. 3 UAbs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, weil sie den Umfang des danach eröffneten Ermessensspielraums und der die Klägerin treffenden Darlegungslast im Rahmen der Geltendmachung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern sowie das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers durch den SRB verkenne.

Sechster Klagegrund: Die abschließende Entscheidung verstoße gegen Art. 12c Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, weil sie offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Festlegung des Nachrangigkeitserfordernisses gegenüber der Klägerin verkenne.

Siebter Klagegrund: Hilfsweise verstießen Art. 12d Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. Art. 27 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 12c Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht (Art. 16, 17, 20 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 ), soweit die Verbindlichkeiten aus durchgeleiteten Förderdarlehen Bestandteil der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bei der Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten seien und dem SRB kein Ermessensspielraum zustehe, sie unberücksichtigt zu lassen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

1 Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

1 Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

1 Messgröße der Verschuldungsquote.

1 ABl. 2012, C 326, S. 391.