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Klage, eingereicht am 23. April 2013 – Atmeh/HABM – Fretier (MONTALE MTL MONTALE Dezign)

(Rechtssache T-239/13)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Ammar Atmeh (Diera-Duba, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berthet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sylvie Fretier (Paris, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Februar 2013 in den verbundenen Sachen R 1482/2011-4 und R 1571/2011-4 abzuändern und das Nichtigkeitsverfahren gegen die Gemeinschaftsmarke MONTALE MTL MONTALE Dezign Nr. 003 874 807, die am 16. Juni 2004 von Herrn Ammar Atmeh angemeldet wurde, aufzuheben, bis endgültig über die vor dem Tribunal de Grande Instance de Paris anhängige Nichtigkeits- und Verfallsklage gegen die Marken von Frau Fretier entschieden wurde;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „MONTALE MTL MONTALE Dezign“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 3 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 874 807.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Sylvie Fretier.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PIERRE MONTALE MONTALE M“ und nationale Bildmarke und internationale Registrierung mit den Wortbestandteilen „MTL MONTALE“ für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen und die Beschwerde von Frau Sylvie Fretier für unzulässig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen die Regel 20 der Verordnung Nr. 2868/95 und gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege.