Language of document : ECLI:EU:T:2014:994

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. November 2014(*) (1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods – Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑240/13

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Alifoods SA mit Sitz in Alicante (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2013 (Sache R 407/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der Alifoods SA

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Oktober 2010 meldete die Alifoods SA nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 32 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 35: „Werbung; Dienstleistungen im Bereich Management im Handel; Unternehmensverwaltungsdienste; Bürodienstleistungen; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Groß- und/oder Einzelhandelsverkauf in Geschäften von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten, konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten, Speiseölen und ‑fetten, Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken; Groß- und/oder Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten, konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten, Speiseölen und ‑fetten, Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2011 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht.

5        Am 7. April 2011 erhob die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die internationale Wortmarke ALDI, die mit Schutzwirkung für die Europäische Union am 11. August 2005 unter der Nr. 870896 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 40, 41 und 42 eingetragen worden war (im Folgenden: internationale Marke). In der für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klasse 35 handelte es sich dabei um die Dienstleistungen: „Werbung Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsverkauf von Waren aller Art; Online- Einzelhandelsverkauf von Waren aller Art; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften; Werbung im Internet für Dritte; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich Informationen über Konsumentenprodukte, Informationen zur Verbraucherberatung und Informationen zum Kundenservice; organisatorische Abwicklung von Geschäften für Dritte, auch im Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte, auch im Internet“;

–        die am 27. Dezember 2000 angemeldete und am 3. August 2007 unter der Nr. 2019867 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 9, 16, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 36 eingetragene Gemeinschaftswortmarke ALDI (im Folgenden: ältere Marke Nr. 1). In den für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klassen 29 und 32 handelte es sich dabei um die Waren:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, insbesondere Butter, Käse, Sahne, Quark, Joghurt, Kefir, Desserts von zartschmelzender bis feinschaumiger Beschaffenheit, hergestellt aus Milch und Milcherzeugnissen unter Zusatz von konsistenzgebenden Stoffen wie Speisestärke, Gelatine sowie pflanzlichen Dickungs- und Gelierstoffen, Geschmackszutaten wie Kakao, Kaffee-Extrakt, Fruchtbestandteilen sowie natürlichen und/oder künstlichen Aromastoffen; Speisefette und Emulgatoren; Speiseöle und ‑fette; Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüsekonserven“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

–        die am 11. September 2003 angemeldete und am 11. November 2004 unter der Nr. 3360955 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 39 eingetragene Gemeinschaftswortmarke ALDI (im Folgenden: ältere Marke Nr. 2). In der für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klasse 35 handelte es sich dabei um die Dienstleistungen: „Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften; Werbung im Internet für Dritte; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich Informationen über Konsumentenprodukte, Informationen zur Verbraucherberatung und Informationen zum Kundenservice“.

7        Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Am 7. Februar 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

9        Am 22. Februar 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

11      Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Klägerin, da sie nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt habe, nicht nach Regel 19 Abs. 1 und 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der internationalen Marke nachgewiesen habe. Die Beschwerdekammer hat daher den Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf diese Marke gestützt war (Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung).

12      Die Beschwerdekammer meinte als Zweites, dass, da es sich bei den zu berücksichtigenden älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handele, das relevante Schutzgebiet das Gebiet der Europäischen Union sei und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern der breiten Öffentlichkeit bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht über dem Durchschnitt liege, sowie, für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen, aus Verbrauchern, die über spezifische berufliche Kenntnisse oder entsprechenden Sachverstand verfügten und deren Aufmerksamkeitsgrad über dem Durchschnitt liege (Rn. 15 und 37 der angefochtenen Entscheidung).

13      Als Drittes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von den einschlägigen älteren Marken erfassten Waren identisch seien (Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung). In Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen gelangte sie erstens zu dem Ergebnis, dass sich einige dieser Dienstleistungen von den von diesen älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen unterschieden, zweitens, dass andere Dienstleistungen mit Dienstleistungen, die mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichnet seien, ähnlich seien, drittens, dass weitere Dienstleistungen mit Dienstleistungen, die mit der älteren Marke Nr. 1 gekennzeichnet seien, einen mittleren Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, sich aber von den mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichneten Dienstleistungen unterschieden, und schließlich, dass weitere Dienstleistungen mit Dienstleistungen, die mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichnet seien, identisch seien (Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung).

14      Als Viertes führte die Beschwerdekammer aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild und Klang eine schwache Ähnlichkeit aufwiesen (Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung). Zur begrifflichen Ähnlichkeit stellte sie zum einen fest, dass der Wortbestandteil „alifoods“ als solcher und der Wortbestandteil „aldi“ keine Bedeutung hätten, und zum anderen, dass, da das Wort „foods“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde, die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung).

15      Als Fünftes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass für die Waren und Dienstleistungen, für die die einschlägigen älteren Marken eingetragen seien, das Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht nachgewiesen worden sei (Rn. 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen sei aufgrund des Fehlens jeglicher Bedeutung dieser älteren Marken im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marken als normal anzusehen (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

16      Als Sechstes gelangte die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der schwachen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und der allenfalls normalen Kennzeichnungskraft der einschlägigen älteren Marken beim relevanten Publikum selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vorliege, und zwar auch bei dem Publikum mit allenfalls durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad (Rn. 34 bis 39 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zulässigkeit der erstmaligen Vorlage bestimmter Unterlagen vor dem Gericht

19      Das HABM macht geltend, dass einige der von der Klägerin beim Gericht eingereichten Unterlagen, nämlich die Anlagen A 4 bis A 7 der Klageschrift, und zwar ein Auszug aus einer Internetseite, eine Werbebroschüre, die Übersetzung eines in einer portugiesischen Zeitschrift erschienenen Artikels sowie die Trefferliste einer Internetrecherche mit Hilfe einer Suchmaschine, die nach Meinung der Klägerin die Bekanntheit der „älteren Marke ALDI“ belegten, neue Beweismittel seien, die nicht im Verwaltungsverfahren vor dem HABM eingereicht worden und daher unzulässig seien.

20      Hierzu ist festzustellen, dass eine Prüfung der Verwaltungsakte des Verfahrens vor dem HABM tatsächlich ergibt, dass die Unterlagen in den Anlagen A 4 bis A 7 zur Klageschrift erstmals beim Gericht eingereicht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.     Begründetheit

21      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95

22      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdekammer ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie den auf die internationale Marke gestützten Widerspruch wegen angeblich fehlenden Nachweises der Existenz dieser Marke zurückgewiesen habe.

23      Das HABM hält dieses Vorbringen für unbegründet.

24      Gemäß Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

25      Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens … 

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen … Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)      Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)      …;

ii)      wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

…“

26      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin, obwohl die unter der Nr. 870896 eingetragene ältere Bildmarke ALDI eine internationale Marke sei, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt habe. Ein solcher Auszug – so heißt es in dieser Randnummer weiter – sei keine Abschrift der einschlägigen Eintragungsurkunde oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen habe, hier also der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

27      Die Klägerin stellt nicht in Abrede, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt zu haben, und erläutert in der Klageschrift, von ihr sei ein „offizieller Auszug aus der … Datenbank“ des HABM vorgelegt worden, was auch aus der Verwaltungsakte des Verfahrens vor dem HABM hervorgehe.

28      Mithin ist festzustellen, dass das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück, da das HABM für die Verwaltung der internationalen Registrierungen nicht zuständig und auch nicht die Stelle im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat, keinen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der geltend gemachten internationalen Marke im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Daher ist der Beurteilung der Beschwerdekammer insoweit beizupflichten.

29      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung – wie von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme auf ihre frühere Entscheidungspraxis nahegelegt – durch die teleologische Auslegung der maßgebenden Bestimmungen gestützt wird. Nach Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 erstreckt sich die Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, nämlich nur auf bestimmte Angaben wie die Wiedergabe der Marke und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, für die ein Schutz in Anspruch genommen wird, nicht aber das Verzeichnis dieser Waren oder Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis wird vom HABM nicht übersetzt und ist somit nur in den drei Sprachen verfügbar, in denen die WIPO die internationale Registrierung veröffentlicht hat, nämlich in englischer, in spanischer und in französischer Sprache.

30      Würde eine solche vom HABM veröffentlichte Information als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen und die internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, insoweit als Gemeinschaftsmarke behandelt, würde diese daher eine Vorzugsbehandlung erfahren. Da nämlich in allen Widerspruchsverfahren, auch in denen, die in einer anderen Sprache als denjenigen geführt werden, in denen die WIPO die internationalen Registrierungen veröffentlicht, die Dokumente, die die Existenz älterer Rechte belegen, für alle Arten dieser Rechte in der Verfahrenssprache vorliegen müssen, würden die internationalen Registrierungen, in denen die Union benannt ist, daher in den Fällen, in denen die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens eine der beiden anderen Amtssprachen des HABM, nämlich Deutsch oder Italienisch, wäre, insoweit in den Genuss einer Befreiung gelangen. In diesen Fällen läge das Verzeichnis der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nämlich nicht in der Verfahrenssprache vor. Eine solche Vorzugsbehandlung sieht aber weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung Nr. 2868/95 vor.

31      Würde im Übrigen die vom HABM veröffentlichte Information nur in denjenigen Widerspruchsverfahren als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen, in denen die Verfahrenssprache mit einer der drei Sprachen zusammenfällt, in denen die WIPO ihre internationalen Registrierungen veröffentlicht, stünde dies nicht nur in Widerspruch zum Wortlaut und zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen, sondern schüfe auch in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit und Ungleichheit.

32      Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Widerspruch, soweit er auf die geltend gemachte internationale Marke gestützt sei, als unbegründet zurückzuweisen sei.

33      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

34      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung der Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie in Anbetracht der hochgradigen Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

35      Das HABM macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

36      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass der Widerspruch, soweit er auf die internationale Marke gestützt sei, als unbegründet zurückzuweisen sei (siehe oben, Rn. 32). Der vorliegende Klagegrund ist daher im Hinblick auf die älteren Marken Nrn. 1 und 2 zu prüfen.

37      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009 gehören zu den älteren Marken die Gemeinschaftsmarken.

38      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums von den in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

41      Die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und ist nicht in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei den zu berücksichtigenden älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handele und das relevante Schutzgebiet daher das Gebiet der Europäischen Union sei. Zudem hat sie in den Rn. 15 und 37 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die meisten der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus Durchschnittsverbrauchern der breiten Öffentlichkeit bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht über dem Durchschnitt liege, und für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen, wie z. B. die Werbung, aus Verbrauchern, die über spezifische berufliche Kenntnisse oder entsprechenden Sachverstand verfügten und deren Aufmerksamkeitsgrad über dem Durchschnitt liege.

 Zum Vergleich der Zeichen

42      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

44      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild und Klang eine schwache Ähnlichkeit aufwiesen. In begrifflicher Hinsicht vertrat sie in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zum einen die Auffassung, dass der Wortbestandteil „alifoods“ als solcher und der Wortbestandteil „aldi“ keine Bedeutung hätten, und zum anderen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, da das Wort „foods“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde, in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien.

45      Nach Ansicht der Klägerin ist die Beurteilung der Beschwerdekammer irrig, da die einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufwiesen, was das HABM bestreitet. Die Klägerin ist ferner der Meinung, dass die Beschwerdekammer den Bestandteil „foods“ übergewichtet habe, der glatt beschreibend sei.

–       Zum bildlichen Vergleich

46      Was den bildlichen Vergleich betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Als Erstes hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung bei ihrem bildlichen Vergleich auf den Gesamteindruck der betreffenden Zeichen abgestellt. In den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung hat sie darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke bildliche Elemente und einen Wortbestandteil enthalte, während die älteren Marken nur aus einem Wortelement bestünden. In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hat sie festgestellt, dass der Wortbestandteil „alifoods“ der angemeldeten Marke ihren dominierenden Bestandteil darstelle, ohne jedoch weitere Elemente, aus denen diese Marke besteht, als vernachlässigbar anzusehen. In dieser Randnummer hat sie weiter ausgeführt, dass, obwohl die meisten maßgeblichen Verbraucher den zweiten Teil dieses Wortbestandteils, also „foods“, verstünden und ihn als die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnähmen, dieser Teil beim umfassenden Vergleich der Zeichen nicht vernachlässigt werden dürfe.

48      Die Klägerin hält den Bestandteil „ali“ für das dominierende Element der Anmeldemarke, das auch in den älteren Marken enthalten sei. Zudem werde der Bestandteil „foods“ der angemeldeten Marke beim angesprochenen Verkehr nicht haften bleiben. Zum einen widme der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende und merke sich im Allgemeinen den Anfang besser als deren Ende. Zum anderen werde das Wort „foods“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Hinblick auf seinen glatt beschreibenden Charakter nicht als Teil einer Marke wahrgenommen, sondern lediglich als generischer Begriff. Die Klägerin schließt daraus, dass eine schriftbildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gegeben sei, da das dominierende Element der angemeldeten Marke nur geringe Abweichungen zu den älteren Marken aufweise.

49      Es ist zu bemerken, dass die älteren Marken, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, aus einem Wortbestandteil bestehen, hier „aldi“, die angemeldete Marke aber aus Bildelementen und zugleich einem Wortbestandteil gebildet wird. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich um eine zusammengesetzte Marke bestehend aus dem mit Ausnahme des großen Anfangsbuchstabens in Kleinbuchstaben geschriebenen Wort „alifoods“, das abgesehen von dem gelben Punkt über dem Buchstaben „i“ ganz in Rot gehalten ist, sowie aus zwei dieses Wort überwölbenden Bögen, deren einer von grüner und deren anderer von roter Farbe ist.

50      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, wird der Bestandteil „foods“ von einem der englischen Sprache kundigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verstanden. Selbst wenn er als allgemeine Bezugnahme auf Lebensmittel aufgefasst wird, ist er nicht für sämtliche von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend.

51      Ferner ist er, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ebenso wie der Bestandteil „ali“ fester Bestandteil der angemeldeten Marke.

52      Das Wortelement „alifoods“ beginnt nämlich mit einem Großbuchstaben und setzt sich in Kleinschrift fort, wobei alle Buchstaben im selben roten Schrifttyp wiedergegeben werden und schließlich das Wortelement „alifoods“ als Ganzes durch die beiden Bögen, die es überwölben, gehalten zu werden scheint.

53      Außerdem schenkt der Verbraucher zwar normalerweise den Wortanfängen größere Aufmerksamkeit, doch kann diese Erwägung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in allen Fällen gelten und den Grundsatz entkräften, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss (Urteile vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. EU:T:2008:319, Rn. 38, und vom 23. September 2011, NEC Display Solutions Europe/HABM – C More Entertainment [see more], T‑501/08, EU:T:2011:527, Rn. 38).

54      Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „foods“ nicht vernachlässigt werden dürfe.

55      Im Übrigen sind die Bildelemente der angemeldeten Marke – anders als die Klägerin vorträgt – nicht nur verzierender Natur. Es ist davon auszugehen, dass die Bildelemente und der Wortbestandteil der Anmeldemarke und der älteren Marken, konkret ihre oben in Rn. 49 beschriebene jeweilige Anordnung und Farbe, dazu beitragen, das Bild zu bestimmen, das die maßgeblichen Verkehrskreise von den älteren Marken und der angemeldeten Marke im Gedächtnis behalten, so dass sie bei der Betrachtung der Marken nicht vernachlässigt werden dürfen.

56      Nach der oben in Rn. 43 wiedergegebenen Rechtsprechung muss dem bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen daher die Gesamtheit ihrer Bild- und Wortelemente zugrunde gelegt werden.

57      Als Zweites ist nach dem bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke und die älteren Marken Nrn. 1 und 2, jeweils als Ganzes betrachtet, eine geringe Ähnlichkeit aufwiesen.

58      Erstens nämlich sind die oben in Rn. 49 beschriebenen Bildelemente der angemeldeten Marke nicht nur vernachlässigbare Zierelemente, sondern tragen dazu bei, einen sehr unterschiedlichen bildlichen Eindruck der in Rede stehenden Zeichen zu erwecken.

59      Was zweitens den bildlichen Vergleich der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, dass die Elemente „alifoods“ und „aldi“ in ihren ersten beiden Buchstaben, die in derselben Reihenfolge angeordnet seien, übereinstimmten. Im Übrigen enthalten diese Wortbestandteile zwar beide die Buchstaben „i“ und „d“, jedoch an unterschiedlichen Stellen, nämlich im Wortbestandteil der angemeldeten Marke an dritter und an siebter Stelle und in dem der älteren Marken an vierter und an dritter Stelle. Die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen haben zudem eine sehr unterschiedliche Länge, da der Wortbestandteil der älteren Marken aus vier, derjenige der angemeldeten Marke jedoch aus acht Buchstaben besteht. Daher erlaubt die Übereinstimmung der Buchstaben „a“ und „l“ sowie das Vorhandensein der beiden Buchstaben „i“ und „d“ in den Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht, eine Ähnlichkeit dieser Bestandteile zu bejahen, die sich, als Ganzes betrachtet, erheblich unterscheiden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, selbst wenn zwei Marken Wortelemente enthalten, die in hohem Maße ähnlich sind – was hier nicht der Fall ist –, daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen werden kann. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (Urteil vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. EU:T:2005:418, Rn. 48; vgl. auch in diesem Sinne Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 74).

60      Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass sich die Aufmerksamkeit der Verbraucher insbesondere auf den Anfang der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen richte, rufen daher im vorliegenden Fall die beiden Zeichen in Anbetracht des Unterschieds zwischen diesen Wortbestandteilen als Ganzen und der Unterschiede im Zusammenhang mit den Bildelementen der angemeldeten Marke einen unterschiedlichen optischen Gesamteindruck hervor und weisen entgegen der von der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung weder eine schwache bildliche Ähnlichkeit noch gar – wie die Klägerin vorträgt – eine hochgradige Ähnlichkeit auf.

61      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen unterschiedlichen bildlichen Gesamteindruck hervorrufen.

–       Zum klanglichen Vergleich

62      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke und die älteren Marken eine schwache klangliche Ähnlichkeit aufwiesen. Die angemeldete Marke werde in drei und die älteren Marken würden in zwei Silben ausgesprochen, weshalb eine nur schwache Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gegeben sei, denn die ersten beiden Silben dieser Zeichen würden unterschiedlich ausgesprochen und die dritte Silbe der angemeldeten Marke habe keine Entsprechung in den älteren Marken.

63      Die Klägerin hält die Beurteilung durch die Beschwerdekammer für falsch. Ihrer Meinung nach ist für die klangliche Zeichenähnlichkeit das Wort „ali“ bedeutsam, das beachtliche Ähnlichkeiten zu den älteren Marken aufweise. Sie verfügten nicht nur über eine identische Vokalfolge „a-i“, sondern stimmten darüber hinaus auch im Wortinneren im Konsonanten „l“ überein. Durch das bloße Weglassen eines Buchstabens im ohnehin wenig beachteten Wortinneren werde nicht genügend phonetischer Abstand geschaffen, so dass insoweit beachtliche Ähnlichkeit bestehe. Das Wortelement „foods“ werde bei den Verbrauchern nicht haften bleiben, da es glatt beschreibend sei.

64      Es ist darauf hinzuweisen, dass im strengen Sinne die klangliche Wiedergabe eines komplexen Zeichens der aller seiner Wortbestandteile entspricht, unabhängig von ihren grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens auf der bildlichen Ebene gehören (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Eckes-Granini/HABM – Panini [PANINI], T‑487/12, EU:T:2013:637, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind die Bildelemente der angemeldeten Marke bei ihrem klanglichen Vergleich mit den älteren Marken nicht zu berücksichtigen.

65      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Bestandteil „foods“ des Wortelements der angemeldeten Marke aus den bereits dargelegten Gründen (siehe oben, Rn. 50, 51 und 53) nicht vernachlässigt werden darf. Daher sind der Wortbestandteil „aldi“ der älteren Marken und der Wortbestandteil „alifoods“ der angemeldeten Marke miteinander zu vergleichen.

66      Mit dem HABM ist festzustellen, dass keine Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen identisch ausgesprochen wird. Daher lässt das bloße Zusammentreffen der ersten beiden Buchstaben der jeweils in Rede stehenden Wortbestandteile, die nicht einer Silbe in diesen jeweiligen Elementen entsprechen, entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung weder den Schluss auf eine schwache Ähnlichkeit noch gar – wie die Klägerin vorträgt – auf eine hochgradige Ähnlichkeit zu. Daraus ist zu folgern, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander klanglich nicht ähnlich sind.

67      Diese Schlussfolgerung wird durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.

68      Sie behauptet erstens, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher nach dem Erwerb von Lebensmitteln „bei ALDI“ davon reden werde, „Aldi-Lebensmittel“ oder „Aldifoods“ erworben zu haben – zumal die Klägerin Lebensmittel primär unter Eigenmarken vertreibe. Dies unterstreiche die bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

69      Dieses Vorbringen basiert auf Vermutungen, die nicht belegt werden.

70      Die Klägerin trägt zweitens vor, dass die „Widerspruchsmarke ‚ALDI‘“ vor allem im Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke aufgrund ihrer hohen Bekanntheit in den meisten anderen Staaten der Europäischen Union und insbesondere in Deutschland, wo sie bei 100 % der Bevölkerung bekannt sei, über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge. Hierzu macht sie – gestützt auf Anlage A 7 zur Klageschrift – geltend, dass eine Internetrecherche über die Suchmaschine Google mit den Suchbegriffen „aldi“ und „foods“ über 24 Millionen Hinweise ergebe, die ganz überwiegend im Zusammenhang mit der „Widerspruchsmarke ‚ALDI‘“ stünden.

71      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Anlage A 7 zur Klageschrift unzulässig ist und – angenommen, sie sei erheblich – nicht zur Stützung dieses Vorbringens der Klägerin verwendet werden kann. Dieses Vorbringen kann daher nicht durchgreifen.

–       Zum begrifflichen Vergleich

72      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zum einen ausgeführt, dass der Wortbestandteil „aldi“ und der Wortbestandteil „alifoods“ als solcher keine Bedeutung hätten, und zum anderen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, da das Wort „foods“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde, in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien. Die Klägerin stellt diese Beurteilung nicht in Frage und im Übrigen ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zutreffend.

73      Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die in Rede stehenden Zeichen einander begrifflich nicht ähnlich seien, keinen Fehler begangen. Im Unterschied zur Beschwerdekammer ist jedoch davon auszugehen, dass diese Zeichen insgesamt bildlich und klanglich einander unähnlich sind.

74      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft auf eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken geschlossen hat, wobei dieser Fehler jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat.

75      Die Beschwerdekammer ist nämlich in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht.

76      Da sich aber die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden, liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vor. Daher konnte im vorliegenden Fall, unabhängig davon, wie hoch der Bekanntheitsgrad oder die Reputation der älteren Marken oder die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ist, keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg, EU:C:2004:611, Rn. 54, und Beschluss vom 14. März 2011, Ravensburger/HABM, C‑370/10 P, EU:C:2011:149, Rn. 51).

77      Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zum Grad an Ähnlichkeit zwischen den betreffenden von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen oder zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und die entsprechenden Argumente geprüft zu werden brauchen.

78      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

79      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.