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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Gerichts erster Instanz

vom 9. September 2003

Rechtssache T-293/02: Éric Vranckx gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Allgemeines Auswahlverfahren ( Nichtzuerkennung der für die mündliche Prüfung geforderten Mindestpunktzahl ( Nichtaufnahme in die Reserveliste ( Begründung ( Übereinstimmung von Beschwerde und Klage ( Teils unbegründete und teils unzulässige Klage)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-293/02, Éric Vranckx, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: J.-N. Louis, É. Marchal und A. Coolen, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/1/00, den Kläger für die mündliche Prüfung in diesem Auswahlverfahren unterhalb der Mindestnote zu benoten und ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: H. Jung ( am 9. September 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 289 vom 23.11.2002.