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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Confederazione nazionale dei servizi gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. September 2002

(Rechtssache T-292/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Confederazione nazionale dei servizi hat am 27. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Constantino Tessarolo und Alessio Vianello.

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 2 der Entscheidung C-27/99 (ex NN 69/99), mit dem die Kommission die von Italien in Form einer dreijährigen Befreiung von der Einkommenssteuer und von Darlehen zugunsten von nach dem Gesetz Nr. 142 vom 8. Juni 1990 errichteten Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung erlassenen Maßnahmen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, für nichtig zu erklären;

(hilfsweise Artikel 3 der Entscheidung C-27/99, mit dem die Kommission Italien aufgegeben hat, die für rechtswidrig erklärten Beihilfen bei den begünstigten Unternehmen wieder einzuziehen, für nichtig zu erklären;

(jedenfalls äußerst hilfsweise Artikel 3 insoweit für nichtig zu erklären, als in ihm der Zinssatz auf der Grundlage des Referenzsatzes angegeben wird, der für die Berechnung der entsprechenden Subvention im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 (staatliche Beihilfe Nr. 27/99) gerichtet, soweit in dieser die dreijährige Steuerbefreiung, die den örtlichen Versorgungsbetrieben mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 von Italien gewährt wird, sowie die zinsverbilligten Darlehen im Sinne von Artikel 9a des Decreto-Legge Nr. 488/1986 für rechtswidrig und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden und soweit Italien durch diese Entscheidung die Wiedereinziehung dieser Beihilfen bei den Empfängern, u. a. bei der Klägerin, aufgegeben wird.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

(einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 insoweit, als eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten fehle. In dieser Hinsicht wird die Auffassung vertreten, dass es für

die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 auf eine Beihilfemaßnahme erforderlich sei, dass die Kommission einen Sachverhalt feststelle und bewerte, aufgrund dessen zum einen das Bestehen eines Wettbewerbsystems in dem betroffenen Marktsektor und zum anderen die Eignung der Beihilfe, sich negativ auf den innergemeinschaftlichen Handel auszuwirken, bewiesen werden könne. Die Märkte, auf denen die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 in dem betroffenen Zeitraum tätig gewesen seien, seien aber nicht liberalisiert gewesen, sondern im Gegenteil in dem freien Spiel des Wettbewerbs vollständig verschlossenen örtlichen Monopolen organisiert gewesen. Zum anderen habe die besondere Rechtsnatur der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und die im Wesentlichen bestehende betriebliche Kontinuität zwischen diesen Gesellschaften und den gemeindlichen Eigenbetrieben den Gesetzgeber und die innerstaatliche Rechtsprechung dazu veranlasst, die Tätigkeit der neu entstandenen Kapitalgesellschaften auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Körperschaft, zu der sie gehörten, zu beschränken;

(einen Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 1 des Vertrages und gegen Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und v der Verordnung Nr. 659/1999 insoweit, als die Beklagte die Maßnahmen als "neue Beihilfen" qualifiziert und demzufolge gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen habe, an die die Kommission sich bei "bestehenden Beihilfen" halten müsse;

(einen Verstoß gegen die in Artikel 86 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Ausnahmeregelung insoweit, als die Unternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 im öffentlichen wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeiten ausübten.

Die Klägerin macht außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

P/cn

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