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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Miguel Vicente Nuñez gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. September 2002

    (Rechtssache T-294/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Miguel Vicente Nuñez, wohnhaft in Krainem (Belgien), hat am 25. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Oktober 2001, ihn mit Wirkung vom 1. April 2000 nach Besoldungsgruppe A5/3+1 und nicht mit Wirkung vom 1. April 1998 nach Besoldungsgruppe A5/2+6 zu befördern, aufzuheben;

(die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz des ihm durch die angefochtenen Entscheidungen entstandenen Laufbahnschadens einen Betrag zu zahlen, der der Differenz zwischen den gesamten Dienstbezügen, die er vom 1. April 2000 bis zur Verkündung des zu erlassenden Urteils erhalten wird, und den gesamten Dienstbezügen, die er in diesem Zeitraum hätte erhalten müssen, wenn er zum 1. April 1998 in die Besoldungsgruppe A5/2+6 neueingestuft worden wäre, entspricht, abzüglich einer an ihn etwa aus dem gleichen Grund bereits gezahlten Entschädigung;

(die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen in Höhe von jährlich 8 % ab dem Fälligkeitsdatum dieser Dienstbezüge bis zur vollständigen Zahlung;

hilfsweise

(die auf seine Verwaltungsbeschwerde vom 30. Januar 2002 ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Juni 2002 aufzuheben, soweit ihm damit eine Entschädigung von 1 000 EUR für den immateriellen Schaden und den Laufbahnschaden gewährt wird, der ihm aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Oktober 2001, ihn zum 1. April 2000 nach Besoldungsgruppe A5/3+1 und nicht zum 1. April 1998 nach Besoldungsgruppe A5/2+6 zu befördern, verbleibt;

(die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz des ihm durch die angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der der Differenz zwischen den gesamten Beträgen, die er ab dem 1. April 2000 als Dienstbezüge und dann als Ruhegehalt aufgrund seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A5/3+1 zum 1. April 2000 erhalten hat oder erhalten wird, und den gesamten Beträgen, die er als Dienstbezüge und dann als Ruhegehalt im gleichen Zeitraum hätte erhalten müssen, wenn er zum 1. April 1998 in die Besoldungsgruppe A5/2+6 neueingestuft worden wäre, entspricht, abzüglich einer an ihn etwa aus dem gleichen Grund bereits gezahlten Entschädigung;

jedenfalls

(die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 000 EUR als Ersatz des ihm durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der schon in der Rechtssache T-10/99 geklagt hatte, beanstandet die Art und Weise, in der die Anstellungsbehörde ihn schließlich in Durchführung des Urteils in dieser Rechtssache in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 ernannte, wobei es als Beginn seines Dienstalters in dieser Besoldungsgruppe jedoch nicht den 1. April 1998, sondern den 1. März 2000 festsetzte.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht er als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung des genannten Urteils und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn geltend; dieser Verstoß liege darin, dass die angefochtene Entscheidung für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 1. März 2000 bestimmte Wirkungen der vom Gericht beanstandeten Rechtswidrigkeit fortbestehen lasse, indem sie ihn schlechter stelle als seine Kollegen, die im Rahmen der Beförderung von Laufbahn zu Laufbahn im Beförderungsjahr 1998 befördert worden seien, und seine Aussichten auf eine frühere Beförderung nach der nächsten Besoldungsgruppe mindere.

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