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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINDENHOF - Ältere Wort- und Bildmarke LINDERHOF - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Groß, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl, B. Müller und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juli 2002 (Sache R 0036/2002-3) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und REWE-Zentral AG, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 289 vom 23.11.2002.