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Klage, eingereicht am 17. November 2008 - Kureha / HABM - Sanofi-Aventis

(Rechtssache T-487/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kureha Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken und O. Sude)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sanofi-Aventis S. A. (Gentilly, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2008 in der Sache R 1631/2007-4 aufzuheben und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wordmarke "KREMEZIN" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 2 906 501.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Wortmarke "KRENOSIN" Nr. 529 937 für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Regeln 19 und 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission1 sowie Ermessensmissbrauch, das die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Existenz und Gültigkeit der älteren Marke hinreichend bewiesen habe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft von einer Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken ausgegangen sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).