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Klage, eingereicht am 19. November 2008 -Mauerhofer / Kommission

(Rechtssache T-515/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Volker Mauerhofer (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Maßnahme - soweit sie ihn betrifft - für nichtig zu erklären;

außerdem oder anstatt der Nichtigerklärung festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der rechtswidrig erlassenen angefochtenen Maßnahme eine außervertragliche Haftung trifft;

der Beklagten aufzugeben, ihm aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung 5 500 Euro als Ersatz der ihm infolge der angefochtenen Maßnahme entstandenen Schäden zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. ab 4. November 2008 bis zur Urteilsverkündung in diesem Verfahren zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. September 2008, mit der sie eine Verwaltungsverfügung über die Verringerung der Arbeitstage erlassen habe, die ihm für die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen des Expertenvertrags Nr. MC/5043/025/001/2008 angerechnet würden, den er mit dem Berater für die Teilnahme an einem "Value Chain Mapping Analysis"-Projekt unterzeichnet habe, das auf dem in Bosnien-Herzegowina durchgeführten Rahmenvertrag "EuropeAid/123314/C/SER/multi" beruhe, den der Berater mit der Kommission geschlossen habe. Außerdem begehrt er Ersatz der Schäden, die ihm infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden seien.

Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf folgende Rügen:

Erstens habe die Kommission die angefochtene Maßnahme unter Verstoß gegen das Verfahrenserfordernis erlassen, wonach der Kommission vor ihrer Entscheidung ein schriftlicher Vorschlag eines Beraters hätte vorliegen müssen. Das sei in den Allgemeinen Bedingungen und den Spezifischen Leitlinien für das Rahmenvertragsprojekt "Value Chain Mapping Analysis" vorgeschrieben.

Zweitens verletze die angefochtene Maßnahme seinen Anspruch darauf, von einer neutralen Stelle gehört zu werden.

Drittens sei die angefochtene Maßnahme unter Verstoß gegen sein Recht erlassen worden, dass die Sache von einer Stelle behandelt werde, bei der kein Interessenkonflikt bestehe.

Darüber hinaus habe die Beklagte beim Erlass der angefochtenen Maßnahme die Zahl der Arbeitstage, die sie von der Gesamtzahl der Tage, die ihm für die Durchführung seiner Aufgaben angerechnet würden, abgezogen habe, unzutreffend berechnet und analysiert.

Schließlich habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Maßnahme ermessensmissbräuchlich gehandelt, denn sie habe bei der Prüfung der Zahl der Arbeitstage, die ihm angerechnet würden, die von dem Berater begangenen Fehler nicht berücksichtigt.

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