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Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 – Eriksen/Kommission

(Rechtssache T‑516/08)

„Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Klage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG; Art. 188 Abs. 2 EA) (vgl. Randnr. 24)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 29‑30)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Heinz Helmuth Eriksen trägt die Kosten.