Language of document : ECLI:EU:C:2022:487

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

17. Juni 2022(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑145/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. März 2022,

Jörg Lück, wohnhaft in Hilden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt L. Becker,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

R. H. Investment UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Erlangen (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter I. Jarukaitis und M. Ilešič (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jörg Lück die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2021, Lück/EUIPO – R. H. Investment (MALLE) (T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Dezember 2020 (Sache R 1393/2020‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der R. H. Investment UG (haftungsbeschränkt) und Herrn Lück abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

7        Als Erstes rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, das Gericht habe seine Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass sein einziger Klagegrund ins Leere gehe, weil er nur das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) betreffe, nicht aber das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene absolute Eintragungshindernis, nämlich die fehlende Unterscheidungskraft. Der Rechtsmittelführer trägt vor, bei einem Verstoß gegen das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung für Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung einer geografischen Herkunft dienen könnten, fehle der Marke regelmäßig die Unterscheidungskraft. Außerdem bezögen sich die in seiner Klage vor dem Gericht geltend gemachten Argumente auf beide in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisse und ermöglichten eine Entscheidung in der Sache.

8        Daher werfe das Rechtsmittel die Frage auf, welche Anforderungen an die Begründung einer Klage zu stellen seien, wenn die Klage auf mehrere Gründe gestützt werde, hier Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/2001. Konkreter stelle sich die Frage, ob das formelle Recht Vorrang vor dem materiellen Recht habe, wenn die Beschwerdekammer des EUIPO eine offensichtlich fehlerhafte Entscheidung getroffen habe.

9        Als Zweites wendet sich der Rechtsmittelführer unter Verweis darauf, dass sich das Gericht nicht mit der Frage der Reichweite der geografischen Herkunftsbezeichnung bei Phantasiebezeichnungen und einem damit einhergehenden Verstoß gegen das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 befasst habe, gegen die Entscheidung des EUIPO, die seines Erachtens im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO (C‑488/16 P, EU:C:2018:673), steht.

10      Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, dass die Frage der Auslegung geografischer Herkunftshinweise von entscheidender Bedeutung sei. Insbesondere werde es durch die Klärung dieser Frage ermöglicht, die Rechtsprechung zu Phantasiebezeichnungen im Kontext geografischer Herkunftsangaben fortzuentwickeln.

11      Zweitens werde im Rechtsmittel die Frage aufgeworfen, welche Rechtssicherheit ein Markeninhaber 20 Jahre nach der Anmeldung der Marke habe und welche Beweisanforderungen in einer solchen Situation gälten. Eine Entscheidung in der Sache würde es ermöglichen, das Markenrecht hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Löschung von Marken zu vereinheitlichen.

12      Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, dass bislang keine der oben dargelegten Fragen durch die Rechtsprechung beantwortet worden sei. Eine Entscheidung in der Sache sei daher geeignet, das Unionsrecht fortzuentwickeln.

13      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, kann daher von vornherein nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist zu dem in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht die Gründe angibt, auf die sein Rechtsmittel gestützt ist, und dass er zwar, wenn auch in etwas unklarer Weise, einige seiner Ansicht nach vom Gericht begangene Rechtsfehler geltend macht, aber jedenfalls nicht genau angibt, welche Randnummern des angefochtenen Urteils er in Frage stellen möchte. Er erläutert nicht hinreichend und weist jedenfalls nicht nach, inwiefern diese Rechtsfehler, ihr Vorliegen unterstellt, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfen würden, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Daher sind die in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen nicht erfüllt.

18      Was das in den Rn. 9 bis 11 des vorliegenden Beschlusses dargelegte Vorbringen betrifft, so wendet sich der Rechtsmittelführer offenbar gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und nicht gegen das angefochtene Urteil. Vorbringen, mit dem nicht das vom Gericht infolge einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung erlassene Urteil, sondern die Entscheidung beanstandet wird, deren Aufhebung beim Gericht begehrt wurde, kann jedoch keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Rietze/EUIPO, C‑599/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:903, Rn. 15).

19      Somit hat der Rechtsmittelführer in seinem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

20      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

21      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

22      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Herr Jörg Lück trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Juni 2022

Der Kanzler

      Der Präsident der Kammer
            für die Zulassung von 
      

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.