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Klage, eingereicht am 26. September 2010 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-474/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit vier getrennten Schreiben (eines für jedes Los) vom 16. Juli 2010 mitgeteilte Entscheidung von DIGIT (a) ihr Angebot auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2009/045 "Erbringung externer Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme" (ABl. 2009/S 198-283663), für das Los 1A als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen, (c) ihr Angebot auf die vorgenannte offene Ausschreibung für das Los 1B als dritten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen, (b) ihr Angebot auf die vorgenannte offene Ausschreibung für das Los 1C als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen, (d) ihr Angebot auf die vorgenannte offene Ausschreibung für das Los 3 als dritten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen und sie nicht für alle Lose als ersten Auftragnehmer auszuwählen, sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen von DIGIT, darunter die über die Vergabe der entsprechenden Aufträge an die ersten und zweiten Auftragnehmer in der Kaskade, für nichtig zu erklären,

DIGIT aufzugeben, der Klägerin den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 242 000 000 Euro (122 000 000 Euro für Los 1A, 40 000 000 Euro für Los 1B, 30 000 000 Euro für Los 1C und 50 000 000 Euro für Los 3) sowie den ihr durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden und den Schaden für ihren guten Ruf und ihre Glaubwürdigkeit in Höhe von 24 200 000 Euro zu ersetzen, und

DIGIT die Anwalts- und Gerichtskosten und die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 16. Juli 2010, ihre Angebote im Rahmen der Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2009/045 "Erbringung externer Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme"1 für die Lose 1A, 1B, 1C und 3, als zweiten und dritten - und nicht als ersten - Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen sowie aller damit zusammenhängenden Entscheidungen von DIGIT, darunter die über die Vergabe der entsprechenden Aufträge an die ersten und zweiten Auftragnehmer in der Kaskade. Außerdem begehrt die Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein soll.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe.

Erstens habe die Kommission die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung2 und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz, sowie die Art. 106 und 107 der Haushaltsordnung verletzt. Mehrere Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums hätten die Ausschlusskriterien nicht erfüllt, da man einen schwerwiegenden Verstoß dieser Mitglieder gegen frühere Verträge hätte feststellen müssen. Ein Mitglied des erfolgreichen Konsortiums sei in Betrug, Korruption und Bestechungen verwickelt, während andere Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums Unterauftragnehmer verwendeten, die nicht der WTO/GPA unterlägen.

Darüber hinaus liege eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie der Art. 89 und 98 der Haushaltsordnung und des Art. 145 ihrer Ausführungsbestimmungen vor, da bei mehreren Bewertern ein Interessenskonflikt bestanden habe.

Bei der Prüfung seien zudem vage und nicht ordnungsgemäße Vergabekriterien verwendet worden, womit gegen Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Ausführungsbestimmungen verstoßen worden sei.

Schließlich habe der öffentliche Auftraggeber nicht die Vorzüge des erfolgreichen Bieters dargelegt und habe bei der Prüfung des Angebots der Klägerin sowie des Angebots der erfolgreichen Konsortien mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Die Klägerin ist auch der Ansicht, dass der öffentliche Auftraggeber vage und unbegründete Bemerkungen in seinem Bewertungsbericht verwendet habe.

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1 - ABl. 2009/S 198-283663.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).