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Klage, eingereicht am 23. Januar 2008 - Walton / Kommission

(Rechtssache T-37/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Robert Walton (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Beard, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission, den Betrag von 36 551,58 Euro gegen die Beträge aufzurechnen, die Herrn Walton gemäß dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-144/02 geschuldet wurden, rechtswidrig war, oder

festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission, den Betrag von 36 551,58 Euro gegen die Beträge aufzurechnen, die Herrn Walton gemäß dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-144/02 geschuldet wurden, teilweise rechtswidrig war, oder

festzustellen, dass der Betrag von 36 551,58 Euro, den die Kommission gegen die Beträge aufgerechnet hat, die Herrn Walton gemäß dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-144/02 geschuldet wurden, neu zu berechnen ist, so dass die Zinsforderung der Kommission entfällt, und/oder

die Kommission zu verurteilen, a) den auf 13 104,14 Euro nebst Zinsen festgesetzten Betrag und/oder b) den auf 13 815,16 Euro nebst Zinsen festgesetzten Betrag zu streichen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen und

jede sonstige nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzende Maßnahme zu erlassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz hat die Kommission mit Urteil vom 12. Juli 2007, Eagle u. a./Kommission (T-144/02, Slg. 2007, II-0000), verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in bestimmter Höhe zu leisten.

Die Kommission zahlte am 16. November 2007 nach Aufrechnung des Betrags von 36 551,58 Euro einen niedrigeren Betrag. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, die ihm die geschuldeten Beträge um den genannten Betrag zu verringern.

Er macht geltend, die Entscheidung der Kommission sei rechtsfehlerhaft und verfahrensmissbräuchlich, denn diese habe ihre Aufrechnungsforderung in dem Gerichtsverfahren aufgegeben und könne sie deshalb später nicht einseitig wieder aufgreifen.

Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung sein berechtigtes Vertrauen, da die Kommission seine Zahlen in dem nach dem Urteil des Gerichts gewechselten Schriftverkehr bestätigt habe.

Schließlich böten die Lastschriftanzeigen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stütze, keine geeignete Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die in Bezug auf die verlangten Zinsen auf einem grundlegenden Rechenfehler beruhe.

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