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Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von der Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon

(Rechtssache C-701/21 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vassilios-Spyridon Christianos und Georgios Karydis)

Andere Parteien des Verfahrens: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17 aufzuheben;

falls erforderlich, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der DEI AE sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des angefochtenen Urteils war es, festzustellen, ob die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/15891 Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten haben durfte hinsichtlich des Bestehens einer staatlichen Beihilfe betreffend den Tarif für die Lieferung von Strom, den die DEI AE nach einem Schiedsspruch der Rechtsmittelführerin gegenüber angewandt hatte, aufgrund derer sie ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und trägt vor, in dem angefochtenen Urteil habe das Gericht

erstens die allgemeinen Rechtsgrundsätze „nemo auditur…“ und „venire contra factum proprium“ in Bezug auf das berechtigte Interesse der DEI AE, eine Nichtigkeitsklage einzureichen, nicht geprüft;

zweitens einen Rechtsfehler zum einen in Bezug auf das Kriterium des privaten Marktteilnehmers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und zum anderen in Bezug auf die Eigenschaft des Schiedsgerichts als staatliches Organ begangen;

drittens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zum einen in Bezug auf die Bedingung der Bedenken oder ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der Beschwerden und zum anderen in Bezug auf die Umkehrung der Beweisleist begangen.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).