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Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2021 von der Brunswick Bowling Products LLC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-152/19, Brunswick Bowling Products LLC/Kommission

(Rechtssache C-694/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Brunswick Bowling Products LLC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben,

und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen,

oder, hilfsweise, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und über die Klage zu entscheiden und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/19601 der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

und in jedem Fall der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 263 in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der guten Verwaltung geltend, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Informationen, auf die sich die Kommission beim Erlass ihres endgültigen Beschlusses gestützt bzw. nicht gestützt habe, nicht geprüft und daher nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe. Wenn die Kommission sicherstellen müsse, dass sie über so vollständige und zuverlässige Informationen wie möglich verfügt, setze eine angemessene Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission durch das Gericht jedoch voraus, dass untersucht wird, ob sich die Kommission auf alle relevanten Informationen gestützt hat, und gegebenenfalls, ob die von der Kommission zugrunde gelegten Informationen sachlich richtig, zuverlässig und kohärent sind.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und die Begründungspflicht geltend gemacht, da das Gericht keine hinreichend ausführliche und aussagekräftige Begründung angeführt habe, obwohl es im Einklang mit seiner Begründungspflicht seine Begründung so offenlegen müsse, dass die Rechtsmittelführerin die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen könne.

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1     Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (ABl. 2018, L 315, S. 29).