Language of document : ECLI:EU:T:2013:296





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juni 2013 – Rubinum/Kommission

(Rechtssache T‑201/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen – Verordnung über die Aussetzung der Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-16)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-28, 36, 37, 39, 45)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 109) (vgl. Randnrn. 29, 30, 36)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Entscheidung über den Widerruf der Zulassung in einem streng geregelten Wirtschaftszweig – Risiko, das normalerweise von einem in einem solchen Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen zu tragen ist – Fehlende Schwere des Schadens (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 42-44)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 46, 47)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 49, 50)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 53, 54)

8.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Erwägungen – Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 59-61)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I‑1012) (ABl. L 86, S. 15)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 15. April 2013, Rubinum/Kommission (T‑201/13 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.