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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2015 – De Loecker/EAD

(Rechtssache F-34/15)1

(Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Bediensteter auf Zeit – Mobbing – Art. 12a und 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Ablehnung – Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung – Recht auf Anhörung – Verstoß)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stéphane De Loecker (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Beschwerde des Klägers wegen Mobbings gegen den Chief Operating Officer des EAD zurückzuweisen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung vom 14. April 2014, mit der der Europäische Auswärtige Dienst den von Herrn De Loecker gestellten Antrag auf Beistand gemäß Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn De Loecker zu tragen.

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1     ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 25.