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Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2018 – Daimler/Kommission

(Rechtssache T-128/14)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Zulassung von Fahrzeugen, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, zu untersagen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Allgemeine Vermutung – Übereinkommen von Aarhus – Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 41 der Charta der Grundrechte)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, B. Schirmer und N. Wimmer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart, dann G. Wilms und F. Clotuche-Duvieusart und zuletzt H. Krämer und F. Clotuche-Duvieusart im Beistand zunächst des Rechtsanwalts R. Van der Hout und dann der Rechtsanwälte R. Van der Hout und C. Wagner)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und A. Jensen), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und L. Visaggio)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2013) 3715941 der Kommission vom 13. Dezember 2013, mit dem der Klägerin der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf das von der Französischen Republik eingeleitete Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) verweigert wurde

Tenor

Der Beschluss Ares(2013) 3715941 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2013, mit dem der Daimler AG der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf das von der Französischen Republik eingeleitete Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Daimler

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten trägt die Kosten.

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1     ABl. C 151 vom 19.5.2014.