Language of document : ECLI:EU:F:2008:113

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

11. September 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren –Nichtaufnahme in die Reserveliste – Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen“

In der Rechtssache F‑127/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Juana Maria Coto Moreno, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Gaborone (Botswana), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Lemmens und C. Doutrelepont,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Eggers und M. Velardo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Kanninen und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 30. Oktober 2007 per Telefax (der Eingang der Urschrift ist am 6. November 2007 erfolgt) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Coto Moreno beantragt, die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 vom 12. Februar 2007 über ihre Aufnahme in die Reserveliste aufzuheben, für Recht zu erkennen, dass die zuständigen Behörden ihren Namen in die Reserveliste aufzunehmen haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Ersatz des von ihr geltend gemachten beruflichen, finanziellen und immateriellen Schadens zu verurteilen.

 Sachverhalt

2        Am 16. September 2004 wurde die Klägerin zur Beamtin der Besoldungsgruppe B*3 ernannt und der Delegation der Kommission in Botswana zugewiesen.

3        Die Klägerin bewarb sich anschließend für das Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 zur Bildung einer Reserveliste von 100 erfolgreichen Teilnehmern für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe AD 5 im Sachgebiet „Finanzverwaltung“.

4        Gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/28/05, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Juli 2005 (ABl. C 178 A, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) veröffentlicht wurde, bestand das Auswahlverfahren aus drei Stufen.

5        Das Auswahlverfahren begann mit drei Multiple-Choice-Vorauswahltests in der vom Bewerber gewählten zweiten Sprache. Die Bewerber, die bei jedem Test die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatten und zu den 300 besten Bewerbern zählten, wurden zur schriftlichen Prüfung zugelassen.

6        Die zweite Stufe bestand aus der schriftlichen Prüfung in der Hauptsprache des Bewerbers zu einem von diesem gewählten Thema, das mit dem Sachgebiet des Auswahlverfahrens im Zusammenhang stand, und diente der Beurteilung der Kenntnisse des Bewerbers, seiner Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen, sowie seiner redaktionellen Fähigkeiten. Die Prüfung wurde mit 0 bis 50 Punkten bewertet, und die erforderliche Mindestpunktzahl betrug 25 Punkte. Die Bewerber, die bei der schriftlichen Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatten und zu den 150 besten Bewerbern zählten, wurden zur mündlichen Prüfung eingeladen.

7        Die dritte Stufe bestand aus der mündlichen Prüfung, die ebenfalls in der Hauptsprache des Bewerbers durchgeführt wurde und die dem Prüfungsausschuss die Beurteilung ermöglichen sollte, ob der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den Dienstposten entsprachen, die mit dem Auswahlverfahren besetzt werden sollten, geeignet war. Gegenstand der mündlichen Prüfung waren die besonderen Kenntnisse des Sachgebiets des Auswahlverfahrens und die Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wurde auch die Beherrschung der zweiten Sprache sowie die Fähigkeit, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen. Die Prüfung wurde mit 0 bis 50 Punkten bewertet, und die erforderliche Mindestpunktzahl betrug 25 Punkte.

8        Die Vorauswahltests und die schriftliche Prüfung fanden am 31. März 2006 statt. Die Klägerin hatte diese Prüfungen bestanden und wurde zur mündlichen Prüfung eingeladen, die am 10. Januar 2007 in Brüssel stattfand.

9        Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss ihren Namen nicht in die Reserveliste aufgenommen habe, da ihr Prüfungsergebnis nicht zu den 100 besten Ergebnissen zähle (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Während der letzte zugelassene Bewerber nämlich 56,1 Punkte erzielt habe, habe die Klägerin nur 54 Punkte erreicht, und zwar 25/50 bei der schriftlichen Prüfung und 29/50 bei der mündlichen Prüfung.

10      Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 brachte die Klägerin dem EPSO gegenüber ihr Erstaunen über die Benotung der mündlichen Prüfung zum Ausdruck. Sie nahm Stellung zu dieser Prüfung und beantragte eine Überprüfung ihrer schriftlichen und mündlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss.

11      Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss nach Überprüfung der schriftlichen und mündlichen Prüfung ihr Ergebnis bestätigt habe, und übersandte ihr ihre schriftliche Prüfungsarbeit und den dazugehörenden Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses.

12      Aus dem Bewertungsbogen, den der Prüfungsausschuss zur Arbeit der Klägerin ausgefüllt hatte, geht hervor, dass der Prüfungsausschuss der Ansicht war, die Antwort der Klägerin auf die erste Frage sei im Hinblick auf die Kenntnisse „ausreichend, jedoch nicht detailliert“ und im Hinblick auf die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren und zusammenzufassen, und die redaktionellen Fähigkeiten „gut“ gewesen. Was die Beantwortung der Frage Nr. 3 betrifft, die die Klägerin unter den Fragen Nr. 2, 3 und 4 als Prüfungsgegenstand ausgewählt hatte, stellte der Prüfungsausschuss fest, dass „bestimmte Begriffe fehlen“, wobei die Antwort im Hinblick auf die Kenntnisse mit „ausreichend“ und im Hinblick auf die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren und zusammenzufassen, und die redaktionellen Fähigkeiten mit „gut“ bewertet wurde.

13      Mit Schreiben vom 29. März 2007 teilte die Klägerin dem EPSO mit, dass sie auf ihre Bemerkungen zur mündlichen Prüfung keine ausreichende Antwort erhalten habe und die Stellungnahme des Prüfungsausschusses für sehr knapp halte. Sie wollte außerdem wissen, welche Punktzahlen den Kommentaren „ausreichend“ und „gut“ entsprächen. Schließlich beanstandete die Klägerin die Bewertung ihrer Antwort auf Frage Nr. 3 der schriftlichen Prüfung.

14      Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 wandte sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erneut an die Klägerin. Insbesondere rechtfertigte er die Bewertung der Arbeit der Klägerin durch den Prüfungsausschuss. Er erläuterte, dass die vier Bewertungskriterien dieser Prüfung unterschiedlich gewichtet würden und die Kenntnisse des Sachgebiets der Prüfung für wichtiger gehalten würden als die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und darzustellen. Was die erste Frage betreffe, so seien die inhaltlichen Mängel des Aufsatzes durch die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren und zusammenzufassen, und die redaktionellen Fähigkeiten ausgeglichen worden, so dass die Klägerin die Note 25/50 habe erzielen können.

15      Zur Bewertung der Antwort auf Frage Nr. 3 führte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Schreiben vom 2. Mai 2007 aus:

„Sie haben mich um weitere Einzelheiten insbesondere zu Ihrer Beantwortung der Frage Nr. 3 gebeten. Der Prüfungsausschuss ist der Auffassung, dass Ihre Antwort zahlreiche Schwachpunkte aufweist. Erstens wurden die Auswahlkriterien weder erläutert noch begründet. Welche Ziele lagen den geplanten Grenzwerten zugrunde? Warum musste der Umsatz das Zehnfache des Auftragswerts betragen? Warum musste 50 % des Umsatzes im Bereich der Ausschreibung erzielt werden? Warum musste 50 % des Personals mit dem Bereich der Ausschreibung befasst sein? usw.

Was die Vergabekriterien betrifft, wurden die Leistung und die Qualität der Ausstattung nicht erwähnt. Beispielsweise wurden Kriterien wie die Abschreibungsrate und das Verhältnis von Einstands- und Instandhaltungskosten nicht aufgeführt. Die Kriterien der Erfahrung der Mitarbeiter und des Unternehmens sind eindeutig Auswahl- und nicht Vergabekriterien; das simple, jedoch entscheidende Lieferdatum wurde ebenfalls nicht erwähnt.

Außerdem waren die angeführten Vertragsbestimmungen für den betroffenen Auftrag nicht immer relevant (z. B. die Vorfinanzierungsgarantie), während andere mögliche und wichtigere Bestimmungen fehlten, wie z. B. Sanktionen bei Verzug oder Funktionsuntüchtigkeit, eine vertragliche Haftung für schuldhaft verursachte Schäden und die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Auch Bestimmungen zur Aufhebung des Vertrags im Fall einer Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten wurden nicht erwähnt.“ (Freie Übersetzung)

(„As you specifically requested more detail as regards your answer to question 3, the opinion of the Board is that your answer contained many weaknesses. First, the selection criteria were not explained or justified. What were the purposes of the proposed ceilings ? Why would the turnover have to be 10 times the value of the market ? Why did 50 % of the turnover have to come from the tender domain? Why would 50 % of the personnel have to be dedicated to the tender domain ? etc.

As regards the award criteria there was no mention of performance and quality of the equipment. Criteria such as the rate of becoming obsolete and the purchase cost versus maintenance, for example, were not mentioned. The criteria on the experience of the personnel and the company are clearly selection criteria and not award criteria ; the simple but crucial date of delivery was also not mentioned.

Further the contractual clauses given were not always pertinent (e.g. Pre-financing guarantee) for such a market, but other more important possible clauses were missing such as a clause for the sanctions in case of delay or non-function, the contractual responsibility for damages resulting from faults, the obligation to subscribe a professional insurance. Clauses for cancelling the contract in case of professional misconduct were also not mentioned.“)

16      Am 3. Mai 2007 legte die Klägerin Beschwerde ein gegen die angefochtene Entscheidung. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2007 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr 25 000 Euro als Ersatz des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr 8 000 Euro als Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu zahlen;

–        für Recht zu erkennen, dass die zuständigen Behörden ihren Namen in die Reserveliste aufzunehmen haben, oder hilfsweise, für den Fall der Nichtaufnahme, dass sie ihr 384 000 Euro als Ersatz für den von ihr geltend gemachten materiellen Schaden zu zahlen haben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Aufhebungsantrag

19      Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf vier Klagegründe:

–        Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses bei der Beurteilung ihrer Antworten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung geltend gemacht.

–        Der zweite Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den Gleichheitsgrundsatz und den „Grundsatz der Angemessenheit“.

–        Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht.

–        Der vierte Klagegrund betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgrund fehlender Übereinstimmung zwischen der als Note ausgeworfenen Punktzahl für die schriftliche Prüfung und den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses.

 Zum ersten und zum vierten Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses

 Vorbringen der Parteien

–       Zum ersten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses bei der Beurteilung der Antworten der Klägerin in der schriftlichen und mündlichen Prüfung

20      Die Klägerin macht erstens geltend, der Prüfungsausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er bei ihrer Antwort auf die dritte Frage der schriftlichen Prüfung „zahlreiche Schwachpunkte“ beanstandet habe. Zum einen könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Auswahlkriterien der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Bieter nicht erläutert und begründet habe, da von den Bewerbern verlangt worden sei, die Auswahlkriterien zu definieren, und nicht, die Wahl dieser Kriterien zu begründen. Im Übrigen seien die von der Klägerin angeführten Auswahlkriterien so offensichtlich gewesen, dass eine Begründung oder Rechtfertigung ihrer Wahl überflüssig gewesen sei. Zum anderen seien die von der Klägerin angeführten Auswahlkriterien relevant, und sie würden laufend in der Praxis verwendet, denn sie entstammten dem „Handbuch für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Außenbeziehungen“ der Kommission. Da die Klägerin die Kriterien dieses Handbuchs der Kommission aufgeführt habe, sei der Prüfungsausschuss nicht berechtigt gewesen, bei der Antwort der Klägerin „zahlreiche Schwachpunkte“ zu beanstanden.

21      Zweitens habe der Prüfungsausschuss einen weiteren offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Auffassung vertreten habe, dass die Klägerin die Erfahrung der Mitarbeiter und des Unternehmens zu Unrecht als Vergabekriterien bezeichnet habe, obwohl dies Auswahlkriterien gewesen seien. Das „Handbuch für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Außenbeziehungen“ der Kommission erwähne die Lebensläufe der vorgeschlagenen Experten nämlich bei den Kriterien für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen. Daher habe der Prüfungsausschuss die Regeln verletzt, die die Kommission selbst festgelegt habe, und folglich gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti verstoßen.

22      Drittens habe der Prüfungsausschuss zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Vertragsbestimmungen, die die Klägerin vorgeschlagen habe, damit die Qualität der Produkte und Dienstleistungen gewährleistet und die finanziellen Risiken beschränkt würden, nicht immer relevant seien. Die Vorfinanzierungsgarantie, die der Prüfungsausschuss beispielhaft in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 angeführt habe, sei ganz im Gegenteil nicht nur relevant, sondern für Verträge des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sogar obligatorisch.

23      Was schließlich die in der mündlichen Prüfung gestellte Frage betreffe, wie das Risiko finanzieller Einbußen aufgrund von Wechselkursschwankungen im Rahmen eines Vertrags zwischen zwei Ländern mit unterschiedlichen Währungen verringert werden könne, entspreche die Antwort der Klägerin der EEF-Praxis: Bei der Bezahlung des Preises seien beide Währungen zu verwenden, und in den Vertrag seien Preisanpassungsklauseln aufzunehmen. Folglich habe der Prüfungsausschuss die Antwort zu Unrecht als unzureichend angesehen.

24      Die Kommission erinnert daran, dass eine Überprüfung der Beurteilungen des Prüfungsausschusses durch das Gericht nur beschränkt möglich sei.

25      Zur schriftlichen Prüfung macht die Kommission geltend, dass die verschiedenen Verweise auf das „Handbuch des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid“ (Guide de l’Office de coopération EuropeAid), mit denen die Klägerin in der Klageschrift die Richtigkeit ihrer Antworten beweisen wolle, auf einer Fehleinschätzung beruhten. Das Handbuch betreffe Dienstleistungsaufträge, die vom EEF vergeben würden, während der Wortlaut der Fragen der schriftlichen Prüfung nicht auf den EEF Bezug nehme und Lieferaufträge betreffe.

–       Zum vierten Klagegrund: Offensichtlich fehlende Übereinstimmung zwischen der als Note ausgeworfenen Punktzahl für die schriftliche Prüfung und den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses

26      Die Klägerin macht geltend, der Prüfungsausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Beurteilung ihrer schriftlichen Prüfung in eine nach Punkten bewertete Note umgewandelt habe. Da der Prüfungsausschuss ihre Antworten, die ihre Fähigkeiten und Kenntnisse unter Beweis gestellt hätten, im Hinblick auf ihre Kenntnisse mit „ausreichend“ und im Hinblick auf ihre Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen, und ihre redaktionellen Fähigkeiten mit „gut“ bewertet habe, habe sich der Prüfungsausschuss offensichtlich geirrt, als er ihr die Note 25/50, d. h. die erforderliche Mindestpunktzahl für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, gegeben habe.

27      Außerdem habe der Prüfungsausschuss durch die Vergabe der Note 25/50 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Prüfungsausschuss habe die Klägerin nämlich wie einen beliebigen Bewerber behandelt, der zweimal für seine Kenntnisse die Beurteilung „ausreichend“ und zweimal die Beurteilung „ausreichend“ für seine Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren, zusammenzufassen und zu verstehen, und seine redaktionellen Fähigkeiten erhalten habe. Nach Auffassung der Klägerin hätte sich der Umstand, dass sie für alle Kriterien, die sich nicht auf die Kenntnisse bezogen hätten, die Bewertung „gut“ erhalten habe, auf ihre Note niederschlagen müssen.

28      Jedenfalls stehe die Benotung der schriftlichen Prüfung im Missverhältnis zu der Beurteilung, die sich aus dem Bewertungsbogen ergebe.

29      Nach Auffassung der Kommission besteht zwischen der als Punktzahl ausgeworfenen Note von 25/50 und der Stellungnahme kein Widerspruch. Wie nämlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 erläutert habe, hätten die Kenntnisse im Sachgebiet des Auswahlverfahrens bei der Bewertung der Bewerber den Ausschlag gegeben. Selbst wenn zwischen der Punktzahl und der Stellungnahme ein Widerspruch bestünde, sei dieser völlig zu vernachlässigen und keinesfalls offensichtlich.

 Würdigung durch das Gericht

30      Die Klägerin macht zwei offensichtliche Beurteilungsfehler geltend, wobei der erste die Beurteilung der Leistungen der Bewerber durch den Prüfungsausschuss betreffe und der zweite die Übereinstimmung der als Note ausgeworfenen Punktzahl für die schriftliche Prüfung mit den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses.

31      Vorab ist in Erinnerung zu rufen, in welchem Ausmaß das Gericht die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, einen Bewerber nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, überprüfen darf.

32      Wenn das Gericht über die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung zu befinden hat, prüft es, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten wurden, d. h. die Vorschriften, insbesondere über das Verfahren, die in der Satzung und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt sind, und die Vorschriften, die die Arbeiten des Prüfungsausschusses regeln, insbesondere das Gebot der Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses und dessen Verpflichtung, die Bewerber gleichzubehandeln (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑79 und II‑423, Randnrn. 47 bis 52, vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑169 und II‑861, Randnrn. 32 bis 42, und vom 10. November 2004, Vonier/Kommission, T‑165/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑343 und II‑1575, Randnr. 39), und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1974, Campogrande u. a./Kommission, 112/73, 144/73 und 145/73, Slg. 1974, 957, Randnrn. 34 bis 53; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1999, Jiménez/HABM, T‑200/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑19 und II‑73, Randnrn. 43 bis 57). In bestimmten Fällen, in denen der Prüfungsausschuss über kein Ermessen verfügt, kann überprüft werden, ob der Sachverhalt, auf den sich der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung gestützt hat, zutreffend ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnrn. 277 und 278).

33      Dagegen sind die Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Kenntnisse und der Eignung der Bewerber vornimmt, der Kontrolle durch das Gericht entzogen (Urteil Campogrande u. a./Kommission, Randnr. 53; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2005, Roccato/Kommission, T‑267/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 42).

34      Dies gilt nicht für die Übereinstimmung der als Note ausgeworfenen Punktzahl mit den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses. Das Erfordernis einer solchen Übereinstimmung, die die Gleichbehandlung der Bewerber gewährleistet, zählt nämlich zu den Vorschriften, die die Arbeiten des Prüfungsausschusses regeln und deren Einhaltung nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung vom Gericht zu prüfen ist. Außerdem kann das Gericht die Übereinstimmung der Punktzahl und der ausformulierten Bewertung unabhängig von der vom Gericht abgelehnten Überprüfung der Beurteilung der von den Bewerbern erbrachten Leistungen durch den Prüfungsausschuss überprüfen, sofern sich die Kontrolle der Übereinstimmung auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Widerspruch vorliegt. Daher hat das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission (F‑73/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 87), unter Berücksichtigung der ausformulierten Beurteilung auf dem Bewertungsbogen einer Arbeit geprüft, ob der Prüfungsausschuss bei der Benotung dieser Arbeit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte.

35      Erstens ergibt sich aus der in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass sich die Klägerin vor dem Gericht nicht mit Erfolg auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler berufen kann, mit dem ihrer Ansicht nach die Bewertung der Leistungen der Bewerber durch den Prüfungsausschuss behaftet ist; der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

36      Zweitens geht aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht dagegen zu prüfen hat, ob der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die Klägerin nicht mit einer Note bewertet hat, die mit den ausformulierten Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss auf dem Bewertungsbogen ihrer Arbeit vorgenommen hat, offensichtlich nicht übereinstimmt.

37      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Prüfungsausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er ihre schriftliche Prüfung mit 25/50, d. h. der niedrigsten Punktzahl, die eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erlaubt habe, bewertet habe, obwohl er ihre Antworten auf die beiden Fragen der schriftlichen Prüfung im Hinblick auf die Kenntnisse mit „ausreichend“ und im Hinblick auf die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren und zusammenzufassen, und ihre redaktionellen Fähigkeiten mit „gut“ beurteilt habe.

38      Im Rahmen eines Auswahlverfahrens werden die Leistungen der Bewerber einer relativen Bewertung unterzogen, und insbesondere spricht nichts dagegen, dass nur Bewerber, die eine gute Bewertung erhalten, zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Daher zieht die Klägerin aus der Note, die sie bei ihrer schriftlichen Prüfung erzielt hat (25/50) und die für ihre Zulassung zur mündlichen Prüfung gerade noch ausreichte, zu Unrecht den Schluss, dass der Prüfungsausschuss ihre Arbeit nicht für ausreichend gehalten habe. Dass die Klägerin die Mindestpunktzahl erhielt, die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich war, während ihre schriftlichen Antworten insgesamt für mehr als ausreichend erachtet wurden, belegt unter diesen Umständen keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen der Note und der ausformulierten Bewertung. Folglich kann in der vorliegenden Rechtssache aus dem Vergleich zwischen der Benotung der Arbeit der Klägerin und den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses zu dieser Arbeit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler abgeleitet werden.

39      Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den Gleichheitsgrundsatz und den „Grundsatz der Angemessenheit“

 Vorbringen der Parteien

40      Die Klägerin macht geltend, der Prüfungsausschuss habe nur ihre Kenntnisse bewertet, obwohl die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen habe, dass mit der schriftlichen Prüfung „die Kenntnisse des Bewerbers, seine Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen, sowie seine redaktionellen Fähigkeiten“ untersucht werden sollten. Jedenfalls sei dem Kriterium der Kenntnisse gegenüber den sonstigen Kriterien der Vorrang eingeräumt worden.

41      Da die Einhaltung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Gleichbehandlung der Bewerber garantieren solle, habe die Verletzung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dazu geführt, dass die Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet gewesen sei.

42      Die Note, die die Klägerin in der schriftlichen Prüfung erzielt und die für ihre Zulassung zur mündlichen Prüfung gerade noch ausgereicht habe, beruhe lediglich auf der Beurteilung „ausreichend“, mit der der Prüfungsausschuss die Kenntnisse der Klägerin bewertet habe, und nicht auf der positiven Bewertung, die ihre Arbeit im Hinblick auf ihre Fähigkeiten, einen Sachverhalt zu analysieren und zusammenzufassen, sowie ihre redaktionellen Fähigkeiten erzielt habe. Anhand des Widerspruchs zwischen der Note und den ausformulierten Bewertungen werde deutlich, dass das Kriterium der Kenntnisse überbewertet, wenn nicht sogar ausschließlich berücksichtigt worden sei. Folglich habe der Prüfungsausschuss gegen den „Grundsatz der Angemessenheit“ verstoßen.

43      Die Kommission trägt vor, dass die schriftliche Prüfung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der festgelegten Kriterien bewertet worden sei, und sie macht geltend, da es sich um ein Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten und Beamtinnen mit besonderem Fachwissen im Sachgebiet Finanzverwaltung gehandelt habe, sei es angemessen, den Kenntnissen der Bewerber in diesem Sachgebiet eine herausragende Bedeutung beizumessen.

 Würdigung durch das Gericht

44      Die Klägerin stützt ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den Gleichheitsgrundsatz und den „Grundsatz der Angemessenheit“ auf zwei Argumente.

45      Sie macht erstens geltend, der Prüfungsausschuss habe nur die Kenntnisse der Bewerber im Sachgebiet des Auswahlverfahrens, d. h. in der Finanzverwaltung, und nicht die übrigen Kriterien zur Bewertung der schriftlichen Prüfung berücksichtigt, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführt gewesen seien. Diese Behauptung wird durch die ausformulierten Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss auf dem Bewertungsbogen zur Arbeit der Klägerin vorgenommen hat, eindeutig widerlegt. Diese Beurteilungen beziehen sich nämlich sowohl auf die Kenntnisse der Klägerin, die mit „ausreichend“ bewertet wurden, als auch auf die mit „gut“ bewertete Fähigkeit, einen Sachverhalt zu analysieren, zusammenzufassen und redaktionell zu bearbeiten.

46      Die Klägerin macht zweitens nicht ohne Widerspruch zum ersten Argument geltend, dass der Prüfungsausschuss dem Kriterium der Kenntnisse im Sachgebiet des Auswahlverfahrens unter den Auswahlkriterien der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens rechtswidrig eine herausragende Bedeutung beigemessen habe. Es wird nicht bestritten, dass der Prüfungsausschuss dieses Kriterium tatsächlich für das wichtigste gehalten hat.

47      Die Priorisierung der Kriterien durch den Prüfungsausschuss verstößt jedoch nicht gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da sich aus dieser nicht ergibt, dass die aufgeführten Kriterien bei der Bewertung der Bewerber die gleiche Bedeutung hätten.

48      Darüber hinaus widerspricht die Priorisierung der Kriterien als solche nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber. Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Prüfungsausschuss die Kriterien bei den anderen Bewerbern anders angewandt habe.

49      Schließlich stützt die Klägerin ihr Vorbringen, der Prüfungsausschuss habe dem Kriterium der Kenntnisse eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen, ausschließlich auf den von ihr geltend gemachten offensichtlichen Widerspruch zwischen der Benotung ihrer schriftlichen Prüfung und der ausformulierten Einschätzung ihrer Arbeit durch den Prüfungsausschuss. Wie jedoch bereits in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Note, die die Klägerin für die schriftliche Prüfung erhalten hat, und den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses ersichtlich.

50      Aus alledem ergibt sich, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

51      Die Klägerin macht geltend, der Prüfungsausschuss habe in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 bei ihrer Antwort auf die dritte Frage der schriftlichen Prüfung „zahlreiche Schwachpunkte“ beanstandet, während er auf dem Bewertungsbogen angegeben habe, dass ihre Antwort zwar einige Begriffe nicht enthalte, jedoch ausreichend sei. Angesichts dieser Widersprüche könne die Bewertung des Prüfungsausschusses nicht als begründet angesehen werden.

52      In keiner seiner Antworten auf die Schreiben der Klägerin habe der Prüfungsausschuss begründet, inwiefern die mündliche Antwort der Klägerin auf die Frage nach den finanziellen Risiken, die durch Wechselkursschwankungen ausgelöst würden, nicht ausreichend sei. Folglich habe der Prüfungsausschuss gegen die Begründungspflicht verstoßen.

53      Die Kommission macht geltend, wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnr. 31), entschieden habe, stelle die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar. Folglich könne ein Begründungsmangel nicht auf einen angeblichen Widerspruch zwischen zwei Dokumenten, die nach Notenvergabe erstellt worden seien, gestützt werden. Außerdem habe die Klägerin in den Stadien der Überprüfung und des Vorverfahrens alle erforderlichen Erläuterungen erhalten. Der Klägerin sei nicht nur ihre Arbeit, sondern auch deren Bewertungsbogen übermittelt worden.

54      Was die der Klägerin in der mündlichen Prüfung gestellte Frage betreffe, wie das finanzielle Risiko, das mit Wechselkursschwankungen verbunden sei, aufgefangen werden könne, habe der Prüfungsausschuss der Klägerin bereits dargelegt, dass ihre Antwort nicht völlig falsch gewesen sei, doch dass angemessenere und besser begründete Antworten als die der Klägerin möglich gewesen seien.

 Würdigung durch das Gericht

55      Die Pflicht, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu begründen, muss zum einen mit der Geheimhaltung in Einklang gebracht werden, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil Parlament/Innamorati, Randnr. 24).

56      Zum anderen darf die Begründungspflicht die Tätigkeiten der Prüfungsausschüsse und die Arbeiten der Personalverwaltung nicht unerträglich belasten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Februar 1980, Bonu/Rat, 89/79, Slg. 1980, 553, Randnr. 6, und – im Umkehrschluss – vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 58). Daher stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar (Urteil Parlament/Innamorati, Randnr. 31).

57      Im vorliegenden Fall wurden nach den Vorauswahltests 300 Bewerber zur schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens eingeladen, und schließlich wurde eine Reserveliste von 100 Bewerbern erstellt. Somit handelte es sich bei dem Auswahlverfahren, an dem die Klägerin teilnahm, um ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl. Wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, war die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten unter diesen Umständen eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen, die der Prüfungsausschuss zu den einzelnen Bewerbern getroffen hatte. Es steht fest, dass der Klägerin ihre Noten mitgeteilt wurden. Außerdem hat die Klägerin jedenfalls andere Dokumente erhalten, denen sie die Gründe für ihr Scheitern beim Auswahlverfahren noch genauer entnehmen konnte, nämlich ihre schriftliche Prüfungsarbeit, deren Bewertungsbogen und ein erläuterndes Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 2. Mai 2007. Folglich kann der dritte Klagegrund, der sich auf eine mangelhafte Begründung der streitigen Entscheidung stützt, nicht durchgreifen.

58      Demzufolge ist der Antrag auf Aufhebung der genannten Entscheidung zurückzuweisen.

 Zu den Schadensersatzanträgen

59      Die Klägerin beantragt den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die streitige Entscheidung entstanden sei. Die Zurückweisung des gegen diese Entscheidung gerichteten Antrags hat daher zur Folge, dass der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen ist.

60      Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

61      Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

62      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen die Organe jedoch gemäß Art. 88 dieser Verfahrensordnung ihre Kosten selbst. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage von Frau Coto Moreno wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mahoney

Kanninen

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2008.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.