Language of document : ECLI:EU:T:2024:135

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

28. Februar 2024(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Bildmarke Compton – Absolute Nichtigkeitsgründe – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑747/22,

BIW Invest AG mit Sitz in Appenzell (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältinnen E. Mielke und U. Stelzenmüller sowie durch Rechtsanwalt J. Weiser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

New Yorker Marketing & Media International GmbH mit Sitz in Braunschweig (Deutschland), vertreten durch Rechtanwälte M. Hartmann, S. Fröhlich und H. Lerchl,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie des Richters G. Hesse und der Richterin B. Ricziová,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die BIW Invest AG, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. September 2022 (Sache R 1913/2021-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 27. Juni 2016 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Reise- und Handkoffer; Taschen; Turnbeutel; Beutel [Taschen]“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Gürtel; Tücher [Schals]; Tücher als Kopfbedeckung“.

5        Die Marke wurde am 18. Oktober 2016 für die oben in Rn. 4 genannten Waren eingetragen.

6        Am 10. September 2020 stellte die Streithelferin, die New Yorker Marketing & Media International GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke.

7        Ihren Antrag auf Nichtigerklärung stütze sie auf die Gründe gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001.

8        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 12. November 2021 zurück.

9        Am 16. November 2021 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Marke zum einen auf die geografische Herkunft der fraglichen Waren hinweise, so dass sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, und zum anderen nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren hinweise, so dass sie keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung aufweise.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Vorab ist klarzustellen, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der fraglichen Anmeldung am 27. Juni 2016, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten im Übrigen für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend. Mit diesen rügt sie einen Verstoß erstens gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001, zweitens gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, drittens gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001), viertens gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) sowie fünftens gegen die Begründungspflicht.

16      Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind zunächst der dritte und der vierte Klagegrund zu prüfen, die die Begründetheit der beiden von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Nichtigkeitsgründe betreffen und mit denen erstens der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke und zweitens ihre fehlende Unterscheidungskraft geltend gemacht werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

17      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Diese Entscheidung weise nämlich mehrere Fehler auf. Diese bestünden im Wesentlichen darin, dass erstens in Bezug auf den Schutz geografischer Bezeichnungen übermäßig strenge Maßstäbe angelegt worden seien, zweitens die Definition der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise zu eng sei, drittens die Bekanntheit der Stadt Compton (Vereinigte Staaten) bei diesen Verkehrskreisen falsch beurteilt worden sei und viertens die Beurteilung fehlerhaft sei, dass zwischen der geografischen Bezeichnung „Compton“ und den fraglichen Waren eine Verbindung bestehe.

18      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

19      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 der Verordnung eingetragen worden ist.

20      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

21      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

22      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, dienen können, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 37; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26).

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 29, 30 sowie 37).

26      Daher kann ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31).

27      Für die Frage, ob eine geografische Bezeichnung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder weniger gut bekannt sind (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 32).

28      Insoweit steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch von Bezeichnungen nicht entgegen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33).

29      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass selbst dann, wenn ein geografischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, daraus nicht automatisch folgt, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann (Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO – RDS Design [MONTANA], T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 94 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49).

30      Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es außerdem im Rahmen eines auf ein absolutes Eintragungshindernis gestützten Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28).

31      Zusammenfassend folgt daraus, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zum Nachweis des beschreibenden Charakters einer eingetragenen Marke, die aus einer geografischen Bezeichnung besteht, belegen muss, dass erstens diese Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist und dass zweitens die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig oder zukünftig mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung)

32      Für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung ist schließlich allein der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:225, Rn. 41 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Safe Skies/EUIPO, C‑326/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:800, Rn. 5 und 6 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vorliegend ist daher der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob die angegriffene Marke mit Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar ist, der Zeitpunkt ihrer Anmeldung, also der 27. Juni 2016.

33      Der dritte Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

34      Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind zunächst die Rügen der Klägerin zu prüfen, die sich erstens auf die Definition der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise sowie zweitens auf die Bekanntheit der Stadt Compton bei diesen Verkehrskreisen beziehen.

 Zur Definition der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise

35      Die Klägerin bringt vor, die Beschwerdekammer habe die Definition der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise zu eng gefasst.

36      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Zeichens als Marke immer für die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen erfolgt. Somit ist der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen danach zu beurteilen, wie sie von dem maßgeblichen Publikum wahrgenommen wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 75).

37      Außerdem setzen sich nach der Rechtsprechung die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Art von Waren zusammen (Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34, und vom 8. Oktober 2020, Aktiebolaget Östgötatrafiken, C‑456/19, EU:C:2020:813, Rn. 32).

38      Was als Erstes die fraglichen Waren betrifft, stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die Bezeichnungen dieser Waren allgemeiner Natur seien und eine Vielzahl von Einzelprodukten abdeckten (vgl. Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung). Sodann sei es erforderlich, bei allgemein gefassten Warenangaben auf „konkrete Waren“ oder jedenfalls „auf abgrenzbare Warengruppen“ abzustellen (vgl. Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich seien „Streetwear-Artikel“ von „konventioneller Bekleidung“ zu unterscheiden. Diese Artikel richteten sich nämlich vorwiegend an ein junges Publikum, würden regelmäßig in speziellen Läden oder in eigenen Abteilungen von Bekleidungsgeschäften vertrieben und drückten durch bestimmte äußerliche Merkmale eine Gruppenzugehörigkeit aus (vgl. Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung).

39      Im Übrigen befasste sich die Beschwerdekammer auch mit der Annahme, dass es sich bei den fraglichen Waren vorrangig um „konventionelle Bekleidung“ handele (vgl. Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung). Zudem nahm sie mehrfach auf „registrierte Waren“ Bezug (vgl. Rn. 39, 44 und 47 der angefochtenen Entscheidung).

40      Hinzuzufügen ist, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der angefochtenen Entscheidung sowie aus den Erläuterungen der Parteien im Rahmen der ersten drei Klagegründe ergibt, dass die Beschwerdekammer den Begriff „streetwear“ in einem engen Sinn verwendet hat, nämlich im Sinne von „street fashion“ (Straßenmode), die auch als „Hip‑hop-Mode“ oder „urban fashion“ (Stadtmode) bezeichnet wird, und nicht in einem weiteren Verständnis, das andere Bekleidungsstile einschließt.

41      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, ihre Prüfung nicht in Bezug auf die eingetragenen Waren vorgenommen zu haben, bei denen es sich um gängige Waren und insbesondere um Bekleidungsstücke handele, sondern in Bezug auf speziellere, von der Klägerin vertriebene „Street fashion“-Waren.

42      Insoweit darf das EUIPO zwar berücksichtigen, dass es unter den eingetragenen Warenkategorien eine Untergruppe spezifischer Waren gibt, für die eine Marke beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. März 2011, Ravensburger/HABM, C‑369/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:148, Rn. 41). In einem solchen Fall gilt die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für diese Untergruppe spezifischer Waren, für die diese Marke unmittelbar beschreibend ist, sondern, wenn eine entsprechende Begrenzung durch den Markenanmelder fehlt, auch für die weitere Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. Urteil vom 21. November 2018, PepsiCo/EUIPO – Intersnack Group [Exxtra Deep], T‑82/17, EU:T:2018:814, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Es ist jedoch auch entschieden worden, dass das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung ein entscheidendes Kriterium bei der Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen kommt es auf die Art und die Merkmale der betreffenden Waren als solche bei der Definition von Untergruppen von Waren oder Dienstleistungen nicht an (vgl. Urteil vom 13. September 2018, ACTC/EUIPO – Taiga [tigha], T‑94/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:539, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Vorliegend sind zum einen die fraglichen Waren der Klasse 25 allesamt Bekleidungsartikel. Solche Waren haben ein und denselben Verwendungszweck, da sie den Körper bedecken, verbergen, kleiden und gegen die Elemente schützen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, tigha, T‑94/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:539, Rn. 34). Zum anderen sind die fraglichen Waren der Klasse 18 allesamt Reisegepäck und Taschen. Diese Waren haben auch denselben Verwendungszweck, nämlich verschiedene persönliche Gegenstände einzupacken, zu schützen und zu befördern.

45      Dagegen stellt ein Bekleidungsstil wie der „Street fashion“-Stil ein bloßes Merkmal der fraglichen Waren dar und ist folglich für die Definition einer spezifischen Untergruppe innerhalb dieser Waren unerheblich.

46      Auch der Umstand, sieht man ihn als erwiesen an, dass sich Street-Fashion-Artikel an ein spezialisiertes Publikum richteten und in speziellen Geschäften oder eigenen Abteilungen verkauft würden, ist für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren nicht relevant und kann nur bei der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Unter diesen Umständen konnte, wie auch die Klägerin geltend macht, die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke vorliegend nur im Hinblick auf alle fraglichen Waren, wie sie eingetragen wurden, vorgenommen werden.

48      Die Beschwerdekammer hat daher zu Unrecht versucht, ihre Prüfung auf Street-Fashion-Artikel zu beschränken. Sie hat dagegen zu Recht hilfsweise eine Prüfung im Hinblick auf „konventionelle Bekleidung“ oder ganz allgemein „registrierte Waren“ vorgenommen. (vgl. oben Rn. 39).

49      Zweitens hat die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise als „Erwerber von Streetwear-Artikeln“ (vgl. Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung) oder auch als „angesprochene[s] [Publikum] mit Interesse an Streetwear, die durch die Hip Hop- bzw. Rap-Bewegung inspiriert war“ (vgl. Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung) und als „Publikum in Deutschland mit Interesse an Streetwear“ (Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung) definiert. Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer praktisch nur auf die an Street Fashion interessierten Verkehrskreise abgestellt hat und nicht auf die breiteren Verkehrskreise, die sich für Streetwear insgesamt interessieren. Somit hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung in Wirklichkeit auf das Publikum gestützt, das an „Street fashion“ interessiert und durch die Hip‑Hop- und Rap-Bewegung beeinflusst war.

50      Da sich im Übrigen die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel ganz überwiegend auf Publikationen im deutschsprachigen Raum, vor allem in Deutschland, bezogen, hat sich die Beschwerdekammer dafür entschieden, auf das Publikum in Deutschland abzustellen (vgl. Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung).

51      Die Klägerin beanstandet nicht die geografische Beschränkung der maßgeblichen Verkehrskreise. Vielmehr wirft sie der Beschwerdekammer vor, nicht auf die maßgeblichen Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit abgestellt zu haben, nämlich auf die breite Öffentlichkeit, sondern auf ein engeres Publikum, das in Wirklichkeit nur die Personen umfasse, die sich für Street Fashion und insbesondere für Gangsta-Rap interessierten. Dieses Publikum sei jedoch zum einen unbestimmt und fiktiv und stelle zum anderen keinen bedeutenden Teil der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise dar.

52      Hierzu ist festzustellen, dass die fraglichen Waren zu den Klassen 18 und 25 gehören und im Wesentlichen aus Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Reisegepäck und Taschen bestehen. Diese Waren richten sich, da sie gängige Konsumartikel des täglichen Gebrauchs darstellen, an alle Verbraucher. Folglich bestehen, wie auch die Klägerin vorbringt, die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, REWE‑Zentral/HABM [Port Louis], T‑230/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:443, Rn. 37).

53      Um die praktische Wirksamkeit des Verbots der Eintragung beschreibender Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu gewährleisten, darf allerdings das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin hierbei berücksichtigen, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Kreis gibt, der sich aus Personen zusammensetzt, für die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen vor allem bestimmt sind (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, Sturz/EUIPO – Clatronic International [STEAKER], T‑261/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:269, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und insbesondere aus Personen, die auf einem bestimmten Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, aufgrund derer sie besser in der Lage sind, die Bedeutung bestimmter Begriffe oder Konzepte zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T‑226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 26, 27 und 29). Ein Zeichen fällt nämlich bereits dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn dieses Eintragungshindernis oder dieser Nichtigkeitsgrund in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorliegt. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen zu diesen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls als beschreibend wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, DEVIN, T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Vorliegend bestreitet die Klägerin jedoch zum einen nicht wirklich, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Personenkreis gibt, der sich für Street Fashion interessiert, über besondere Kenntnisse im Bereich der Hip‑Hop-Kultur und der Rap-Musik verfügt und daher eher die Stadt Compton kennen dürfte. Auch wenn dieser engere Personenkreis nicht sehr genau abgegrenzt werden kann, besteht er gleichwohl und kann daher nicht als fiktiv angesehen werden.

55      Zum anderen überschneidet sich die Frage, ob der von der Beschwerdekammer berücksichtigte engere Personenkreis einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise darstellt, vorliegend mit der Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Compton kennt.

56      Unter diesen Umständen stand es der Beschwerdekammer, auch wenn es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in ihrer Gesamtheit um die breite Öffentlichkeit handelt, grundsätzlich frei, insbesondere die Wahrnehmung des Teils dieser Verkehrskreise zu berücksichtigen, der sich für Street Fashion interessierte und durch die Hip‑Hop- und Rap-Bewegung beeinflusst war.

 Zur Bekanntheit der Stadt Compton bei den maßgeblichen Verkehrskreisen

57      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe den Bekanntheitsgrad der Stadt Compton bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht zutreffend beurteilt.

58      Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke um eine geografische Bezeichnung der Stadt Compton handelt, die sich in der Nähe von Los Angeles (Vereinigte Staaten) befindet und ungefähr 96 000 Einwohner hat.

59      Die Beschwerdekammer räumte ein, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass das allgemeine Publikum in Deutschland als Ganzes diese Stadt im Juni 2016 gekannt habe. Sie war jedoch der Auffassung, dass die deutschen Verkehrskreise mit Interesse an Street Fashion, die durch die Hip‑Hop- bzw. die Rap-Bewegung beeinflusst waren, oder zumindest ein nicht vernachlässigbarer Teil dieses Publikums zu diesem Zeitpunkt die Stadt kannte (vgl. Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

60      Hierzu hat die Beschwerdekammer in den Rn. 33 bis 38 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stadt Compton mit der Geschichte der Hip‑Hop-Kultur und der Rap-Musik eng verbunden sei. In dieser Stadt, die durch Bandenkriege und eine hohe Kriminalitätsrate gekennzeichnet sei, habe sich nämlich der Gangsta-Rap der Westküste der Vereinigten Staaten entwickelt. So stammten zahlreiche erfolgreiche Rapper aus Compton (Ice Cube, Dr. Dre, Coolio und später Kendrick Lamar), die sich mit dem Lebensstil und den Lebensumständen in Compton auseinandergesetzt hätten. Der Gangsta-Rap sei vor allem durch die Gruppe N.W.A bekannt geworden, u. a. durch das Album „Straight Outta Compton“ (1988). So habe die Stadt Compton zum Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre die Aufmerksamkeit der Medien auf sich gezogen und sei zum „Referenzort“ des Gangsta-Rap und zu einem „Mythos“ des amerikanischen Hip‑Hop geworden, was die Klägerin selbst in ihrer Werbung bestätigt habe. Zudem habe diese Stadt später durch den Film „Straight Outta Compton“, der im August 2015, also einige Monate vor der Anmeldung der angegriffenen Marke, in Deutschland angelaufen sei, wieder einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Die Beschwerdekammer stellte außerdem zum einen fest, dass die „Rap-Bewegung“ und insbesondere der Gangsta-Rap einen erheblichen Einfluss auf die Street Fashion gehabt habe, und zum anderen, dass das an Street Fashion interessierte Publikum danach strebe, bei der Wahl seiner Kleidung, seiner Schuhe, seines Reisegepäcks und seiner Taschen eine bestimmte Haltung zum Ausdruck zu bringen oder sich sogar mit den Protagonisten einer Bewegung zu identifizieren. Nach einer Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte stellte sie fest, dass den an Street Fashion interessierten Verkehrskreisen die Hauptmerkmale der „Rap-Bewegung“ sowie insbesondere des Gangsta-Rap und des damit einhergehenden Lebensstils, weitgehend bekannt gewesen seien, so dass sie die Bedeutung der Stadt Compton für deren Entwicklung gekannt hätten. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die geografische Bezeichnung „Compton“ diesen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke in beachtlichem Umfang als Ortsangabe bekannt gewesen sei.

61      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Stadt Compton Personen bekannt sein könnte, die sich besonders für Gangsta-Rap interessieren. Sie macht aber geltend, dass weder das allgemeine Publikum noch das von der Beschwerdekammer berücksichtigte engere Publikum diese Stadt kenne. Der überwiegende Teil der an Street Fashion interessierten Personen habe nämlich kein besonderes Interesse an Hip‑Hop und an Rap-Musik und erst recht keine besondere Kenntnis von der Geschichte des Gangsta-Raps.

62      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Bekanntheitsgrads der Stadt Compton einen besonders kleinen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigte, der auf Personen beschränkt war, die sich für Street Fashion interessierten und durch die Hip‑Hop- und Rap-Bewegung beeinflusst waren (vgl. oben Rn. 49).

63      Zweitens ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer auf eine bestimmte Kategorie von Rap-Musik konzentriert hat, nämlich den Gangsta-Rap der Westküste der Vereinigten Staaten am Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre. Es trifft zwar zu, dass die Stadt Compton eng mit der Entstehung dieses Musikstils verbunden ist, doch nimmt diese Stadt definitionsgemäß auf der Ebene der Hip‑Hop-Kultur und der Rap-Musik insgesamt keine ebenso zentrale Rolle ein, geschweige denn zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke etwa ein Vierteljahrhundert später. Selbst innerhalb des von der Beschwerdekammer berücksichtigten, bereits kleinen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise reicht somit die Bedeutung der Stadt Compton in der Geschichte des Gangsta-Rap allein nicht aus, um festzustellen, dass diese Stadt im Juni 2016 notwendigerweise über den noch kleineren Kreis der am Gangsta-Rap selbst interessierten Personen hinaus bekannt war.

64      Drittens zeigen die verschiedenen von der Streithelferin vorgelegten und von der Beschwerdekammer berücksichtigten Beweismittel zwar, dass der aus der Stadt Compton stammende Gangsta-Rap und die mit dieser Stadt verbundenen Lebensbedingungen nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch in Europa und insbesondere in Deutschland ein bestimmtes Publikum gefunden sowie ein gewisses Interesse geweckt haben.

65      Jedoch beschränken sich diese Beweismittel, bei denen es sich vor allem um Artikel aus Druckmedien und spezialisierten Online-Medien handelt, im Allgemeinen darauf, auf den „mythischen“ Charakter der Stadt Compton im Zusammenhang mit Gangsta-Rap Bezug zu nehmen. Dies ermöglicht es nicht, den Bekanntheitsgrad der Stadt Compton bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über den an Gangsta-Rap selbst interessierten Personenkreis hinaus zu beurteilen.

66      In der Praxis liefern nur zwei Beweismittel konkrete Hinweise, anhand deren sich der Anteil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Stadt Compton kennt, sehr grob beurteilen lässt. Zum einen hat das 1988 erschienene Album „Straight Outta Compton“ der Musikgruppe N.W.A, das besonders repräsentativ für das Musikgenre „Gangsta Rap“ ist, 2015 erneut in verschiedenen Ländern die Hitparade erreicht, darunter Deutschland (36. Platz). Zum anderen hatte der Film „Straight Outta Compton“, der die Geschichte dieser Musikgruppe erzählt, ebenfalls im Jahr 2015 in der Union mehr als 2 675 000 Kinobesuche, davon über 547 000 in Deutschland.

67      Dennoch würde auf der Grundlage dieser Daten die Gesamtheit der Personen, die im Jahr 2015 das Album „Straight Outta Compton“ erworben oder angehört, den Film „Straight Outta Compton“ gesehen oder von diesem Album oder diesem Film gehört hätten, immer noch nur einen sehr geringen Teil des allgemeinen Publikums in Deutschland ausmachen, der sich höchstens in der Größenordnung von einem oder wenigen Prozent bewegt, wobei die Zahl der Kinobesuche für den genannten Film im Jahr 2015 gerade einmal 0,67% der Gesamtbevölkerung Deutschlands erreicht hätte. Somit ist nicht nachgewiesen, dass der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Stadt Compton kennt, einen erheblichen und repräsentativen Teil des gesamten maßgeblichen Publikums in Deutschland darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, DEVIN, T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 48, 57, 58 und 94, sowie vom 10. März 2021, Kerry Luxembourg/EUIPO – Ornua [KERRYMAID], T‑693/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:124, Rn. 66).

68      Viertens ist der in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellte und vom EUIPO sowie der Streithelferin geltend gemachte Umstand, dass die Klägerin ihre mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren bisweilen unter Bezugnahme auf die Hip‑Hop-Kultur, die Rap-Musik, das Gangster‑Image oder die Stadt Compton selbst beworben hat, zwar geeignet, auf eine beschreibende Benutzung der angegriffenen Marke hinzudeuten. Eine solche beschreibende Verwendung würde somit ein Indiz für den beschreibenden Charakter dieser Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 70).

69      Eine mögliche beschreibende Benutzung der angegriffenen Marke für einige Waren und gegenüber bestimmten, von der Klägerin besonders angesprochenen Verbrauchern kann jedoch für sich genommen nicht belegen, dass die Stadt Compton zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke über den Kreis der an Gangsta-Rap interessierten Personen hinaus bereits einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt war.

70      Zudem zeugen der erklärende und pädagogische Inhalt der Werbebotschaften der Klägerin eher von dem Bestreben, die Bekanntheit der Stadt Compton bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu erweitern, als bloß einen bereits bestehenden Ruf dieser Stadt auszunutzen, was nicht für eine umfassende vorherige Bekanntheit dieser Stadt spricht.

71      Unter diesen Umständen reichten zum einen die der Beschwerdekammer vorliegenden Gesichtspunkte nicht aus, um zu belegen, dass im Juni 2016 die gesamten deutschen Verkehrskreise mit Interesse an Street Fashion, die durch die Hip‑Hop-Kultur bzw. Rap-Musik beeinflusst waren, oder zumindest ein großer Teil dieser Verkehrskreise die Stadt Compton kannte. Zum anderen ließen diese Gesichtspunkte auch nicht die Festzustellung zu, dass die Verbraucher, die die Stadt Compton kannten, zum selben Zeitpunkt einen bedeutenden Teil des allgemeinen Publikums in Deutschland ausmachten.

72      Daraus folgt, dass die Streithelferin, die die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen hat, dass ein nicht unerheblicher Teil der gesamten maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Compton zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke kannte.

73      Folglich konnte die Beschwerdekammer nicht beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die geografische Bezeichnung „Compton“ einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Ortsangabe bekannt sei.

 Ergebnis zum dritten Klagegrund

74      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung mehrere Fehler beinhaltet, die erstens die Definition der fraglichen Waren (vgl. oben Rn. 48) und zweitens die Beurteilung der Bekanntheit der Stadt Compton bei den maßgeblichen Verkehrskreisen (vgl. oben Rn. 73) betreffen.

75      Insbesondere ergibt sich aus dem zweiten oben in Rn. 74 angeführten Fehler, dass eine der beiden kumulativen Voraussetzungen, die in der oben in Rn. 31 zusammengefassten Rechtsprechung genannt werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

76      Daher ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, ohne dass die Rügen der Klägerin geprüft zu werden brauchen, wonach zum einen in Bezug auf den Schutz geografischer Bezeichnungen übermäßig strenge Maßstäbe angelegt worden seien und zum anderen die Beurteilung fehlerhaft sei, dass es zwischen dem geografischen Namen „Compton“ und den fraglichen Waren eine Verbindung gebe.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

77      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

78      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

79      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

80      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, damit das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zur Anwendung kommt (Urteil vom 27. Februar 2002, EUROCOOL, T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39)

82      Des Weiteren haben die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels fehlen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46).

83      Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdekammer zur Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen dar, dass das Publikum in Deutschland, das sich für Street Fashion interessiere, die angegriffene Marke nicht als Botschaft wahrnehme, die auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweise, sondern als bloße Sachinformation dahin gehend, dass es sich bei den Waren um solche handele, die den in den 80er und 90er Jahren ausgebildeten Lifestyle der Stadt Compton aufgreifen, der durch die Rap-Musik verbreitet worden sei und das Auftreten von Gangstern und Häftlingen nachahme. Die Ausführungen, die hierzu im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke dargelegt worden seien, gälten entsprechend.

84      Die Klägerin macht geltend, dass die Behauptung der Beschwerdekammer, wonach das an Street Fashion interessierte Publikum die angegriffene Marke als bloße Sachinformation wahrnehme, die hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren neutral sei, unzutreffend sei sowie der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis im Bereich des Schutzes geografischer Herkunftsangaben widerspreche. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes, das sich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtet, die auf den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke abstellt.

85      Was erstens den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und die Tragweite des vorliegenden Klagegrundes angeht, macht das EUIPO geltend, dass diese Entscheidung, soweit sie zu dem Ergebnis komme, dass die angegriffene Marke nicht unterscheidungskräftig sei, nicht nur auf dem beschreibenden Charakter dieser Marke beruhe, sondern einen zusätzlichen und gesonderten Grund enthalte, der darauf beruhe, dass der Begriff „Compton“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als in Bezug auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren neutrale Aussage wahrgenommen werde. Jedoch bestreitet nach Auffassung des EUIPO die Klägerin diesen Grund nicht wirklich.

86      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht unmittelbar mit ihrem beschreibenden Charakter begründet hat. Um jedoch zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das an Street Fashion interessierte Publikum die angefochtene Marke als bloße Sachinformation wahrnehme, die hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren neutral sei, verwies die Beschwerdekammer ausdrücklich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zum beschreibenden Charakter dieser Marke. Insbesondere stützte sie sich für diese Schlussfolgerung notwendigerweise auf die Gründe dieser Entscheidung, wonach diese Verkehrskreise, die einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise darstellten, die Stadt Compton kennen und mit einem spezifischen Lebensstil in Verbindung bringen.

87      Zum anderen wendet sich die Klägerin entgegen dem Vorbringen des EUIPO ausdrücklich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wonach das an Street Fashion interessierte Publikum die angegriffene Marke als bloße Sachinformation wahrnehme, die hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren neutral sei. Dabei verweist sie auf ihr gesamtes Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes.

88      Was zweitens die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes betrifft, ergibt sich aus den Ausführungen im Rahmen des dritten Klagegrundes, dass die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke betreffen, mehrere Beurteilungsfehler aufweisen, insbesondere hinsichtlich der Bekanntheit der Stadt Compton bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. oben Rn. 73).

89      Mangels einer solchen Bekanntheit können jedoch die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke nicht als bloße Sachinformation wahrnehmen, die hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren neutral ist.

90      Des Weiteren stützte sich die Beschwerdekammer bei ihrer Feststellung, dass die angegriffene Marke nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweise, auf keinen weiteren Gesichtspunkt.

91      Unter diesen Umständen begründete die Beschwerdekammer ihr Ergebnis, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft habe, nicht in rechtmäßiger Weise.

92      Folglich ist auch dem vierten Klagegrund stattzugeben.

 Gesamtergebnis

93      Da der dritte und der vierte Klagegrund durchgreifen, sind die beiden Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig, die erstens den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke und zweitens ihre fehlende Unterscheidungskraft betreffen.

94      Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die anderen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

95      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung das Gericht über die Verteilung der Kosten.

96      Da das EUIPO und die Streithelferin unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Hierbei tragen das EUIPO und die Streithelferin jeweils die Hälfte der Kosten der Klägerin.

97      Außerdem hat die Klägerin beantragt, dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Daher tragen das EUIPO und die Streithelferin auch jeweils die Hälfte der notwendigen Kosten, die der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. September 2022 (Sache R 1913/2021-2) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO und die New Yorker Marketing & Media International GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten, die der BIW Invest AG entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.