Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
Wepa Hygieneprodukte u. a./Kommission
(Rechtssache T-238/19)(1)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel – Selektivität“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung – Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung – Subsidiarität – Handlungen, die gemäß einer Rechtsvorschrift im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen – Beschluss der Kommission über den Abschluss eines förmlichen Verfahrens zur Untersuchung staatlicher Beihilfen – Klage einer Partei, die nicht Adressatin des Beschlusses ist – Fristberechnung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 9 und 32 Abs. 3)
(vgl. Rn. 35-38, 40)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Einbeziehung – Voraussetzungen – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder oder die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Einrichtungen – Alternative Voraussetzungen
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 54-72, 76)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln – Gewährung der Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften – Unerheblichkeit
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 73, 74)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Umlage, die durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf diese Endschuldner abgewälzt wird – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 77-96)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Staatliche Kontrolle über das gesamte System der Erhebung der Umlage und der Zuteilung der eingenommenen Gelder – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 97-111)
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektivität der Maßnahme – Maßnahme, durch die ein Steuervorteil gewährt wird – Referenzsystem für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils – Maßnahme, die Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 118-127)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Wepa Hygieneprodukte GmbH, die Wepa Leuna GmbH und die Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |