Language of document : ECLI:EU:T:2021:648


 


 



Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
Wepa Hygieneprodukte u. a./Kommission

(Rechtssache T-238/19)(1)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel – Selektivität“

1.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung – Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung – Subsidiarität – Handlungen, die gemäß einer Rechtsvorschrift im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen – Beschluss der Kommission über den Abschluss eines förmlichen Verfahrens zur Untersuchung staatlicher Beihilfen – Klage einer Partei, die nicht Adressatin des Beschlusses ist – Fristberechnung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 9 und 32 Abs. 3)

(vgl. Rn. 35-38, 40)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Einbeziehung – Voraussetzungen – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder oder die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Einrichtungen – Alternative Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 54-72, 76)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln – Gewährung der Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften – Unerheblichkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 73, 74)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Umlage, die durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf diese Endschuldner abgewälzt wird – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 77-96)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Staatliche Kontrolle über das gesamte System der Erhebung der Umlage und der Zuteilung der eingenommenen Gelder – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 97-111)

1.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektivität der Maßnahme – Maßnahme, durch die ein Steuervorteil gewährt wird – Referenzsystem für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils – Maßnahme, die Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 118-127)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wepa Hygieneprodukte GmbH, die Wepa Leuna GmbH und die Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


1 ABl. C 213 vom 24.6.2019.