Language of document : ECLI:EU:T:2011:77

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. März 2011(1)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-463/09

Herm. Sprenger GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch C. Jenewein, sodann durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fischer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2009 (Sache R 1614/2008-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH und Herm. Sprenger GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 14. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht das Verfahren für gegenstandslos erklärt.

2        Mit Schreiben, das am 16. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und dass sie aufgrund dieser Einigung ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Die Streithelferin hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 18. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigerklärung wirksam zurückgenommen habe und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beklagte, die Klägerin zur Tragung der Kosten nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung zu verurteilen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 8. März 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.