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Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-409/21, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. April 2024

(Rechtssache C-242/24 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar, C.-M. Carrega, C. Kovács, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-409/21, Bundesrepublik Deutschland / Europäische Kommission, aufzuheben;

die erstinstanzliche Klage als unbegründet zurückzuweisen;

hilfsweise das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-409/21, Bundesrepublik Deutschland / Europäische Kommission, aufzuheben, soweit es die in Erwägungsgrund 198 Buchst. a bis d des Beschlusses C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Germany – 2020 reform of support for cogeneration und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Germany – Change of support to existing CHP plants (§ 13 KWKG) genannten Maßnahmen betrifft;

hilfsweise die erstinstanzliche Klage als unbegründet zurückzuweisen, soweit es die in Erwägungsgrund 198 Buchst. a bis d des Beschlusses C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Germany – 2020 reform of support for cogeneration und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Germany – Change of support to existing CHP plants (§ 13 KWKG) genannten Maßnahmen betrifft;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund.

Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ zur Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt.

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin erstens, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Tragung der finanziellen Last der Maßnahmen zur KWK-Förderung durch die Verteilernetzbetreiber stelle keine Steuer oder andere obligatorische Abgabe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs dar.

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es angenommen habe, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra1 sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Staat im Zusammenhang mit der Bepreisung einer Transaktion eingreift – durch Marktpreisregulierungen wie etwa das Festsetzen von Mindest- oder geregelten Preisen oder Mindestabnahmemengen –, sondern darüber hinaus auch Konstellationen erfasse, in denen der Staat direkte Zahlungsverpflichtungen zwischen privaten Parteien anordnet, ohne dass diesen ein wie auch immer geartetes Transaktionsverhältnis zugrunde liegen würde.

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1 Rechtssache C-379/98 (EU:C:2001:160).