Language of document : ECLI:EU:T:2016:259

Vorläufige Fassung





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. April 2016 –

EGBA und RGA/Kommission

(Rechtssache T‑238/14)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Glücks- und Gewinnspiele – Von Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter geplante Beihilfe – Steuerähnliche Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinigung – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126) (vgl. Rn. 20)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe an die Pferdebranche für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28-35)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe an die Pferdebranche für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Umsetzung durch nationale Durchführungsmaßnahmen – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 37-41)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 45-47)

5.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 50)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 85, Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 2 und 92 Abs. 7) (vgl. Rn. 53)

7.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder handelt – Individuelle Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Notwendigkeit für die Vereinigung, eine spürbare Betroffenheit ihrer Mitglieder nachzuweisen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 57-59, 66-69)

8.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die in diesem Verfahren eine aktive Rolle gespielt hat – Nicht ausreichend, um eine Klagebefugnis zuzuerkennen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 74, 75)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/19/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (ABl. 2014, L 14, S. 17)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Gaming and Betting Association (EGBA) und The Remote Gambling Association (RGA) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.