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Klage, eingereicht am 28. August 2013 – Arrow Group und Arrow Generics/Kommission

(Rechtssache T-467/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arrow Group ApS (Roskilde, Dänemark) und Arrow Generics Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Kon, C. Firth und C. Humpe, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit sie Arrow betreffen;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit darin Arrow in Bezug auf die Vereinbarungen, die das Vereinigte Königreich und Dänemark betreffen, eine Geldbuße auferlegt wurde;

weiter hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit darin Arrow in Bezug auf die Dänemark betreffende Vereinbarung eine Geldbuße auferlegt wurde, und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

weiter hilfsweise, die nach Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten von Arrow aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe im Vorfeld des Erlasses des Beschlusses gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, indem sie i) nicht innerhalb einer angemessenen Frist das Verfahren eröffnet und die Untersuchung durchgeführt, ii) nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt und iii) keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass Arrow und Lundbeck zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Vereinbarungen geschlossen worden seien, potenzielle Wettbewerber gewesen seien.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass jede der Vereinbarungen eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz nullum crimen, nulla poene sine lege und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie Arrow eine Geldbuße auferlegt habe.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise machen die Klägerinnen gelten, die Kommission habe fehlerhaft die das Vereinigte Königreich betreffende Vereinbarung und die Dänemark betreffende Vereinbarung als einen einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen und Art. 25 der Verordnung Nr. 1/20031 verletzt, indem sie Arrow hinsichtlich der Dänemark betreffenden Vereinbarung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eine Geldbuße auferlegt habe.

Sechster Klagegrund: Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe den Betrag der Geldbuße fehlerhaft berechnet und habe eine im Vergleich zur Schwere der vorgeworfenen Verstöße gegen Art. 101 AEUV unverhältnismäßige Geldbuße auferlegt.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.