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Klage, eingereicht am 30. August 2013 – Merck/Kommission

(Rechtssache T-470/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bär-Bouyssière, K. Lillerud, L. Voldstad, B. Marschall, P. Sabbadini, R. De Travieso, M. Holzhäuser und S. O, M. Marelus, Solicitor, sowie R. Kreisberger und L. Osepciu, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung C(2013) 3803 final der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck und ihre Art. 2 Abs. 5, 3 und 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich an Merck richten,

hilfsweise, die Merck auferlegte Sanktion für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, und

jedenfalls Merck ihre Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin 13 Klagegründe geltend.

Die Kommission lege den Begriff der bezweckten Einschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV falsch aus.

Die Schadenstheorie der Kommission sei mit grundlegenden Mängeln behaftet.

Die Vorgehensweise der Kommission stehe in Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit.

Die Kommission habe den tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, der zeige, dass GUK ohne die Vereinbarungen Citalopram nicht schneller im Vereinigten Königreich oder in anderen EWR-Märkten hätte einführen können, zu Unrecht nicht oder nicht angemessen berücksichtigt.

Die Kommission habe den Umfang der Vereinbarungen zwischen Lundbeck und GUK falsch beurteilt.

Die Kommission habe bei der Feststellung, dass Lundbeck und GUK potenzielle Wettbewerber seien, einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass GUK beim Abschluss der Vereinbarungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich und den EWR eine wettbewerbswidrige Absicht verfolgt habe.

Die Kommission habe bei ihren Feststellungen zu Größe und Zweck des Werttransfers zwischen Lundbeck und GUK einen Tatsachenirrtum begangen.

Die Kommission habe die von den Parteien vorgebrachten Argumente zu Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht richtig beurteilt.

Die Kommission habe nicht gebührend die Beweise von Merck berücksichtigt, die die Vermutung des entscheidenden Einflusses widerlegten, und habe deshalb sachlich und rechtlich fehlerhaft festgestellt, dass die Vermutung nicht widerlegt worden sei.

Der Beschluss der Kommission könne wegen ungerechtfertigter Verzögerungen keinen Bestand haben.

Die Kommission habe das Anhörungsrecht der Parteien verletzt.

Die Kommission habe die Sanktionen fehlerhaft beurteilt.