Language of document : ECLI:EU:F:2007:9

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

16. Januar 2007

Rechtssache F-92/05

Emmanuel Genette

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Rücknahme des Übertragungsantrags mit dem Ziel, sich auf neue, günstigere Bestimmungen zu berufen“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005, mit der dem Kläger die Genehmigung verweigert wurde, seinen 2001 gestellten Antrag auf Übertragung seiner in belgischen Altersversorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen und einen neuen Antrag auf Übertragung dieser Ansprüche zu stellen

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers. Das Königreich Belgien trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

2.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

3.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhänge VIII, Art. 11 Abs. 2, und XIII, Art. 26 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

4.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhang XIII, Art. 26 Abs. 3 ;Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

5.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Aufhebungsanträge, die sich gegen eine Entscheidung richten, mit der dem Kläger die Genehmigung versagt wird, seinen Antrag auf Übertragung der in einem nationalen Altersversorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zurückzunehmen, sind dahin auszulegen, dass sie auf die Aufhebung der Weigerung abzielen, die Entscheidung zurückzunehmen, mit der die Zahl der im Versorgungssystem der Gemeinschaften für diese Ansprüche angerechneten Jahre festgesetzt wird. Die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen stellt sich nämlich als ein Vorgang dar, der nacheinander zwei Entscheidungen umfasst, die auf Antrag des Betroffenen als gebundene Entscheidungen einseitig getroffen werden, und zwar zum einen vom nationalen Versorgungsträger, der die bei ihm erworbenen Ansprüche zu berechnen hat, und zum anderen vom Gemeinschaftsorgan, das unter Berücksichtigung dieser Ansprüche die Zahl der Jahre festzusetzen hat, die es im Versorgungssystem der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit anrechnet. Demzufolge sind die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung der in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche rückgängig gemacht werden kann, diejenigen, unter denen sich die Rücknahme der vorerwähnten Entscheidungen, mit denen die Übertragung vollzogen wird, erwirken lässt.

(vgl. Randnrn. 42, 45 bis 47 und 50)

2.     Wenn die Verwaltung dem Beamten, der einen Antrag auf Übertragung von vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen gestellt hat, eine Mitteilung über die Zahl der im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnenden Dienstjahre zukommen lässt, lässt sich diese Mitteilung nicht als an den Betreffenden gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags werten. Es handelt sich um den Entwurf einer einseitigen Entscheidung, der von der Verwaltung auf den Antrag des Beamten, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, ausgearbeitet worden ist und der nur dann in materieller Hinsicht zu einer Entscheidung des Organs wird und in Kraft tritt, wenn der Betroffene seinen Übertragungsantrag bestätigt hat. Die atypischen Modalitäten der Ausarbeitung und des Inkrafttretens dieses Rechtsakts, die von der Zustimmung des Betroffenen abhängen, ändern nichts an seinem einseitigen Charakter. Da es sich um eine einseitige Entscheidung handelt, kann sich ihre Bestandskraft nicht aus der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen ergeben, die ihm infolgedessen nicht entgegengehalten werden kann. Einseitige Entscheidungen der Organe, die Beamte betreffen, werden mit Ablauf der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Beschwerde- und Klagefristen bestandskräftig und somit einer gerichtlichen Anfechtung entzogen.

(vgl. Randnrn. 55, 56, 104 und 109)

3.     Im Erlass einer neuen Regelung liegt eine wesentliche neue Tatsache, und zwar auch für Beamte, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, falls die Regelung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen diesen Beamten und den von der Regelung Begünstigten führt. Eine derartige neue Tatsache ergab sich für einen Beamten, der nach dem belgischen Gesetz vom 21. Mai 1991 zur Begründung von Beziehungen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe die Übertragung von in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen erwirkt hatte, daraus, dass nacheinander das belgische Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe und Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in Kraft traten, der durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingeführt wurde.

Zum einen nämlich ermöglicht Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts Beamten, die noch keinen Antrag auf Übertragung ihrer vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestellt haben oder für die eine solche Übertragung noch nicht erfolgt ist, den Antrag auf Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften unter den im Statut vorgesehenen Bedingungen zu stellen. Insbesondere erlauben diese Bestimmungen den Beamten, die zuvor in Belgien Ruhegehaltsansprüche erworben haben und die anlässlich ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften unter den Voraussetzungen des belgischen Gesetzes von 1991 nicht beantragt oder erwirkt haben, sich die genannten Ruhegehaltsansprüche unter den vorteilhafteren Bedingungen des belgischen Gesetzes von 2003 übertragen zu lassen. Ein Beamter, der sich seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach dem belgischen Gesetz von 1991 hat übertragen lassen, für den aber nicht eine Übertragung der genannten Ruhegehaltsansprüche im Sinne des Statuts und unter den von diesem vorgesehenen Bedingungen zustande gekommen ist, befindet sich im Hinblick auf die Bestimmungen des Statuts in einer Lage, die derjenigen der Beamten vergleichbar ist, auf die Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts abstellt.

Zum anderen bestehen im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung dieses Beamten und der Gruppen von Beamten, auf die Art. Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts abstellt. Denn die fragliche unterschiedliche Behandlung war nicht vorhersehbar, als die betreffenden Beamten im Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sich dafür oder dagegen entschieden haben, einen Übertragungsantrag zu stellen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verbieten es, dass ein Beamter wegen einer Entscheidung, deren Folgen nicht vorhersehbar waren, als sie getroffen wurde, davon ausgeschlossen wird, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 69, 70, 72, 73, 79, 83 und 84)

Verweisung auf :

Gerichtshof: 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof, 9/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 14; 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20; 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C‑107/97, Slg. 2000, I‑3367, Randnr. 66; 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C‑389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 49

Gericht erster Instanz: 16. September 1999, Partex/Kommission, T‑182/96, Slg. 1999, II‑2673, Randnr. 191

4.     Da die wesentliche neue Tatsache, die einen Antrag auf Überprüfung der 2002 von der Anstellungsbehörde getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Übertragung der nach den belgischen Rechtsvorschriften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen eines Beamten auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zulässig macht, das sukzessive Inkrafttreten des belgischen Gesetzes vom 10. Februar 2003 und von Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ist, hat die angemessene Frist, innerhalb deren der Betroffene sich auf diese neue Tatsache berufen konnte, erst mit dem Inkrafttreten des Statuts, d. h. am 1. Mai 2004, zu laufen begonnen.

Die dem Betroffenen obliegende Sorgfalt muss unter Berücksichtigung dessen beurteilt werden, dass es aufgrund der Komplexität der Regeln für die Berechnung der übertragenen Ruhegehaltsansprüche einem Beamten nur schwer möglich ist, selbst festzustellen, ob seine rechtliche Lage durch die neuen belgischen Rechtsvorschriften günstig beeinflusst wird oder nicht. Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger seinen Antrag auf Überprüfung der genannten Entscheidungen innerhalb der Frist von sechs Monaten gestellt hat, die der Gemeinschaftsgesetzgeber den Beamten, die sich ihre Ruhegehaltsansprüche nicht hatten übertragen lassen, mit Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts für einen solchen Antrag eingeräumt hat.

(vgl. Randnrn. 88, 90 und 91)

5.     Weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – sowohl in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geltenden Fassung als auch in der Fassung dieser Verordnung – noch irgendeine andere Vorschrift des Statuts lässt sich dahin auslegen, dass die Rücknahme einer vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 erlassenen Entscheidung über die Übertragung von vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen ausgeschlossen wäre.

Denn erstens beschränkte Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 geltenden Fassung zwar die Möglichkeit für den Beamten, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, ordnete aber keine Beschränkung hinsichtlich der Möglichkeit an, die Rücknahme einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu beantragen.

Zweitens würde, wenn eine solche Entscheidung zurückgenommen würde, ein neuer Übertragungsantrag gegebenenfalls innerhalb der Frist, die nunmehr zehn Jahre beträgt, und unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 gestellt.

Drittens lässt sich daraus, dass der Beamte nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 die Möglichkeit, die Übertragung seiner zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen darf, nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass diese Bestimmung die Rücknahme eines Übertragungsantrags verbietet. Denn zum einen ist die Möglichkeit eines zweiten Übertragungsantrags nicht mit der Möglichkeit zur Rücknahme des ersten Antrags gleichzusetzen. Zum anderen ist diese Bestimmung, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, auf einen vor diesem Zeitpunkt gestellten Übertragungsantrag nicht anwendbar und kann infolgedessen kein Hindernis dafür sein, dass derjenige, der diesen Antrag gestellt hatte, in dem Fall, dass der Antrag zurückgenommen wird, einen neuen Antrag unter den heute geltenden Voraussetzungen stellen kann.

Soweit das Gemeinschaftsrecht keine Sondervorschrift enthält, gelten für die Rücknahme einer vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 ergangenen Übertragungsentscheidung die allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf anspruchsbegründende Einzelentscheidungen. Derartige Entscheidungen können von demjenigen, der sie erlassen hat, nicht einseitig zurückgenommen werden, sofern sie rechtmäßig sind. Das Bedürfnis, das Vertrauen auf den dauernden Fortbestand der so geschaffenen Lage zu schützen, verbietet es der Verwaltung in diesem Fall, ihre Entscheidung rückgängig zu machen.

Ein solches Verbot, das die Rechte des Begünstigten schützen soll, kann diesem jedoch schon wegen des mit ihm angestrebten Ziels nicht entgegengehalten werden. Auf den Antrag des Begünstigten kann die Verwaltungsbehörde, die eine anspruchsbegründende Entscheidung erlassen hat, diese zurücknehmen, um sie durch eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung zu ersetzen, vorausgesetzt, die Rücknahme beeinträchtigt nicht die Rechte Dritter. Auch wenn nämlich die Rücknahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich möglich ist, müssen hierbei strikt die Erfordernisse des Grundsatzes der Rechtssicherheit beachtet werden.

Die Rücknahme einer Entscheidung über die Übertragung von in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüchen nach dem belgischen Gesetz vom 21. Mai 1991 zur Begründung von Beziehungen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe vermag insoweit die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme nicht zu berühren.

Denn zum einen änderte der von diesem Gesetz vorgesehene Mechanismus des Forderungsübergangs auf das Gemeinschaftsorgan, dem der Beamte zugewiesen ist, weder die Rechte noch die Verpflichtungen dieser Systeme zum Zeitpunkt der Übertragung, weil sie mit keiner Zahlung dieser Versorgungssysteme an das Versorgungssystem der Gemeinschaften einherging; die Versorgungssysteme bleiben Schuldner der Ruhegehaltsansprüche des Beamten, und ihre Verpflichtung besteht, wie zuvor, darin, das entsprechende Ruhegehalt in Monatsbeträgen ab dem Zeitpunkt auszuzahlen, zu dem der Beamte sein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften bezieht. Die einzige Änderung betrifft das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ, das dem Beamten im Versorgungssystem der Gemeinschaften den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner belgischen Ruhegehaltsansprüchen gewährt und auf das als Gegenleistung die Ruhegehaltsansprüche übergehen, die der Beamte in den belgischen Altersversorgungssystemen erworben hat. Da die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme durch die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nach dem Mechanismus des Forderungsübergangs nicht beeinträchtigt werden, können sie ebenso wenig durch die Rücknahme der Entscheidungen beeinträchtigt werden, die erlassen wurden, um diese Übertragung herbeizuführen.

Zum anderen konnte der Beamte noch nach Art. 9 des belgischen Gesetzes von 1991 – unter der alleinigen Voraussetzung, dass er die Zustimmung seines Organs erhielt – seinen Übertragungsantrag zurücknehmen, solange der Forderungsübergang nicht wirksam geworden war.

(vgl. Randnrn. 120 bis 122, 124 bis 126 und 128 bis 130)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, 7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 117 ff.