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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-344/19 und T-356/19, Front Polisario/Rat

(Rechtssache C-798/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Königreich Spanien, Französische Republik, Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre, Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der Beschluss 2019/4411 für nichtig erklärt wird;

über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die Klage des Front Polisario in der Rechtssache T-344/19 abzuweisen;

dem Front Polisario die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Rechtssache T-344/19 aufzuerlegen;

Hilfsweise, die Wirkungen des Beschlusses 2019/441 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario vor den Unionsgerichten parteifähig sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario durch den streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, was die Möglichkeit betreffe, sich auf Normen des Völkerrechts zu berufen. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit darin entschieden worden sei, dass der Front Polisario sich auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge berufen könne.

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der relativen Wirkung der Verträge und des Rechts auf Selbstbestimmung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, Verfälschung des Vorbringens des Rates und Verstoß gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit in ihm entschieden worden sei, dass das Volk der Westsahara nicht seine Zustimmung zu den Abkommen gegeben habe, die der Beschluss 2019/441 betreffe.

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1 Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4).