Language of document : ECLI:EU:T:2010:479





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2010 – Concord Power Nordal/Kommission

(Rechtssache T‑317/09)

„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 43-52, 58)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll

Tenor

1.

Über die Anträge der Concord Power Nordal GmbH auf vertrauliche Behandlung ist nicht zu entscheiden.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Concord Power Nordal GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die OPAL NEL Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten.