Language of document : ECLI:EU:T:2011:330

Rechtssache T‑318/09

Audi AG und Volkswagen AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marke, die keine Unterscheidungskraft hat – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 3)

1.      Das Wortzeichen TDI, das als Gemeinschaftsmarke für „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza angemeldet wurde, kann dazu dienen, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke wesentliche Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren zu bezeichnen.

Dieses Wortzeichen, das die Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ ist, bezeichnet für Kraftfahrzeuge deren Beschaffenheit, da die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs mit einem „Turbo Diesel Injection“- oder „Turbo Direct Injection“-Motor eines seiner wesentlichen Merkmale ist. Im Hinblick auf konstruktionsgebundene Teile von Kraftfahrzeugen bezeichnet das Wortzeichen TDI ihre Bauart.

Ferner ist das Zeichen TDI für die betreffenden Waren in der gesamten Union beschreibend. Angesichts der Tatsache, dass Kraftfahrzeuge grundsätzlich im gesamten Binnenmarkt unter denselben Bezeichnungen vertrieben werden, besteht nämlich hinsichtlich der Auffassung, die die relevanten Verkehrskreise von der Bedeutung dieses Wortzeichens und von seinem Zusammenhang mit den in der Anmeldung beanspruchten Waren haben, zwischen den verschiedenen Teilen der Union kein Unterschied.

(vgl. Randnrn. 18-19)

2.      Eine Marke kann gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke nur zur Eintragung zugelassen werden, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hat, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß. Dieser in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Teil der Union kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein.

Um gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden zu können, muss die angemeldete Marke daher in allen Mitgliedstaaten der Union, in der sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß, eine solche durch Benutzung erworben haben. Ferner sind die für bestimmte Mitgliedstaaten eingereichten Nachweise nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft in anderen Mitgliedstaaten der Union erworben hat.

(vgl. Randnrn. 46-47)