Language of document : ECLI:EU:T:2015:223

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

22. April 2015(*)

„Schutz der finanziellen Interessen der Union – Frühwarnsystem (FWS) zur Identifikation des mit Zuschlagsempfängern verbundenen Risikograds – Untersuchung des OLAF zur Abwicklung eines öffentlichen Auftrags über ein Projekt zur institutionellen Modernisierung in Syrien – Entscheidungen über einen Antrag auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b – Rechtsgrundlage – Grundrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑320/09

Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit denen die Eintragung der Klägerin in das Frühwarnsystem (FWS) beantragt wurde, sowie der Entscheidungen der Kommission über die Eingabe der W1a-Warnmeldung und anschließend der W1b-Warnmeldung,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin M. Kancheva in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter C. Wetter (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion ist ein griechisches Unternehmen, das Beratungsleistungen im Bereich der Verwaltung von Unternehmen anbietet. Seit 2006 ist sie als Mitglied von drei Konsortien an drei Projekten in Syrien beteiligt, die von der Europäischen Kommission finanziert werden. Seit dem 16. Oktober 2007 führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung gegen sie durch, da der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen dieser drei Projekte besteht.

2        Im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2008 auf, Verhandlungen aufzunehmen, um die endgültigen Bedingungen einer Finanzhilfevereinbarung festzulegen, die den Vorschlag der Klägerin betraf, die Koordinatorfunktion für ein Konsortium in Bezug auf das Projekt „Advancing knowledge – intensive entrepreneurship and innovation for growth and social well-being in Europe“ zu übernehmen. In ihrem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass die etwaige Finanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft maximal 3 300 000 Euro betragen werde und die Verhandlungen vor dem 30. Juni 2008 abgeschlossen sein müssten.

3        Im Rahmen der oben in Rn. 1 erwähnten Untersuchung beantragte das OLAF zweimal die Eintragung der Klägerin in das Frühwarnsystem (im Folgenden: FWS), das mit Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125) eingerichtet worden war. Am 26. Februar 2009 beantragte es die Eingabe einer W1a-Warnmeldung und am 19. Mai 2009 die Eingabe einer W1b-Warnmeldung. Die Eingaben erfolgten am 10. März bzw. 25. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Handlungen).

4        Am 27. Februar 2009 übersandte die Kommission der Klägerin die ausgehandelte Finanzhilfevereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) zur Unterschrift durch die Klägerin und die übrigen Konsortiumsmitglieder. Am 11. März 2009 sandte die Klägerin der Kommission die unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung zurück, damit sie auch von der Kommission unterzeichnet werden konnte.

5        Mit E-Mail vom 4. Juni 2009 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass das Verfahren zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgesetzt werde, bis eine zusätzliche Bedingung erfüllt sei, und zwar die Eröffnung eines Sperrkontos durch die Klägerin, bei dem diese ausschließlich über den ihr zustehenden Teil des Vorschusses aus der Finanzhilfevereinbarung verfügen könne, während der Rest des Vorschusses von der Bank direkt an die übrigen Konsortiumsmitglieder ausgezahlt werde. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass diese neue Bedingung aufgrund eines unerwarteten Ereignisses, nämlich der Eintragung der Klägerin in das FWS bzw. der Eingabe der W1a-Warnmeldung und anschließend der W1b-Warnmeldung, notwendig geworden sei.

6        Nachdem die Bank der Klägerin sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, nach Erhalt des von der Kommission zu zahlenden Vorschusses jedem Konsortiumsmitglied den ihm zustehenden Betrag zu überweisen, unterzeichnete die Kommission am 3. Juli 2009 die Finanzhilfevereinbarung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 14. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 9. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

9        Mit Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T‑320/09, Slg, EU:T:2011:172), hat das Gericht (Sechste Kammer) die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

10      Mit prozessleitender Maßnahme vom 19. April 2011 hat das Gericht die Kommission ersucht, sich zur Rechtsgrundlage ihrer Zuständigkeit für den Erlass insbesondere der im Beschluss 2008/969 vorgesehenen Maßnahmen zu äußern. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Die Stellungnahme der Klägerin ist am 28. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

11      Die Klagebeantwortung ist am 27. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

12      Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2011 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache auf Antrag der Kommission bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs über das unter dem Aktenzeichen C‑314/11 P eingetragene Rechtsmittel der Kommission gegen den oben in Rn. 9 erwähnten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) ausgesetzt worden.

13      Mit Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet (C‑314/11 P, Slg, EU:C:2012:823), ist das Rechtsmittel gegen den oben in Rn. 9 angeführten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) zurückgewiesen worden. Anschließend ist das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt worden.

14      Am 19. Februar 2013 hat die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gestellt, da die zuständigen Dienststellen der Kommission auf Antrag des OLAF die Warnmeldung hinsichtlich der Klägerin gelöscht hätten, so dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

15      Die Erwiderung ist am 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

16      Mit Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 ist der Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, dem Endurteil vorbehalten worden.

17      Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 hat die Kommission auf eine Gegenerwiderung verzichtet und stattdessen die Mitteilung eines ihrer Mitglieder über bestimmte vorläufige Maßnahmen der Anwendung des FWS übermittelt. Nach Auffassung der Kommission betrifft dieses Dokument Maßnahmen, die vorläufig getroffen worden seien, um dem oben in Rn. 13 angeführten Urteil Kommission/Planet (EU:C:2012:823) nachzukommen, bis der Beschluss 2008/969 „endgültig geändert“ worden sei.

18      Infolge der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

19      Da der Kammerpräsident verhindert gewesen ist, hat der Präsident des Gerichts gemäß der in Art. 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Reihenfolge einen ersten Richter zu seinem Ersatz und nach Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen zweiten Richter zur Vervollständigung der Kammer bestimmt.

20      Am 29. Januar 2014 hat die Klägerin den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung beantragt, mit welcher der Kommission eine Frist für die Vorlage des neuen Beschlusses über das FWS für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auferlegt werden soll.

21      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

22      Die Klägerin und die Kommission haben in der Sitzung vom 26. September 2014 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

23      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären;

–        den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären

25      Die Kommission macht geltend, ihre zuständigen Dienststellen hätten nach dem Urteil des Gerichtshofs Kommission/Planet, oben in Rn. 13 angeführt (EU:C:2012:823), auf Antrag des OLAF die Warnmeldungen hinsichtlich der Klägerin gelöscht. Da die Klägerin nicht mehr in Warnmeldungen an die Nutzer des FWS erscheine und die angegriffenen Warnmeldungen somit nicht mehr vorhanden seien, sei die Klage gegenstandslos geworden.

26      Die Klägerin bestreitet, dass die Klage gegenstandslos geworden sei. Erstens sei die Frage der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2008/969 noch Gegenstand des Rechtsstreits und weiterhin offen, da sie in dem Urteil Kommission/Planet, oben in Rn. 13 angeführt (EU:C:2012:823), nicht entschieden worden sei. Zweitens trägt die Klägerin vor, sie habe, auch wenn die Kommission die Eintragung im FWS gelöscht habe (Löschung ex nunc), nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse und ein Interesse an der Feststellung, dass die Eintragung wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage und damit wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission von Anfang an (ex tunc), d. h. vom Zeitpunkt der Warnmeldung an, nichtig sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kommission nach der Erledigterklärung der Hauptsache „wieder angreife“ und mit derselben Begründung die Eintragung wiederholen könnte.

27      Es ist daran zu erinnern, dass das Klageinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss, andernfalls wäre die Klage unzulässig. Ebenso wie das Klageinteresse muss auch dieser Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Entfällt das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42 und 43, und vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T‑87/11, EU:T:2013:161, Rn. 45).

28      Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass der Kläger das Interesse daran, die Aufhebung einer Handlung eines Organs der Europäischen Union zu beantragen, auch behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2007:322, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Desgleichen kann ein Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung einer ihn unmittelbar berührenden Handlung haben, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann (vgl. Urteil GRP Security/Rechnungshof, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2013:161, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Angesichts dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das Verfahren vor dem Gericht der Klägerin einen konkreten Vorteil verschaffen kann.

30      Es ist festzustellen, dass durch die Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union nicht deren Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission, C‑183/12 P, EU:C:2013:369, Rn. 66). Daher ist, wenn die Kommission nicht über eine entsprechende Zuständigkeit verfügte oder wenn der Klage aus anderen Gründen stattzugeben ist, die Eintragung der Klägerin im vorliegenden Fall von Anfang an nichtig.

31      Im vorliegenden Fall gilt es zu vermeiden, dass von den Organen erlassene Maßnahmen mit zeitlich begrenzter Wirkung, die nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage, jedoch noch vor Erlass des Urteils des Gerichts hierüber außer Kraft treten, jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, da eine solche Situation mit dem Sinn und Zweck von Art. 263 AEUV unvereinbar wäre (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 56 und 57).

32      Im Übrigen ist, auch wenn die Eintragung der Klägerin in das FWS gelöscht worden ist (Löschung ex nunc), nach der oben angeführten Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse gegeben, insbesondere weil die Eintragung der Klägerin geeignet war, ihrem Ansehen zu schaden, und daher allein eine Nichtigerklärung diesen Missstand beheben und als Grundlage für eine mögliche Schadensersatzklage dienen kann. Daher ist der Antrag auf Erledigterklärung der Hauptsache zurückzuweisen.

 Zur Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen

33      Die Klägerin trägt für ihre Klage zwei Gründe vor: Erstens verletze der Beschluss 2008/969 wesentliche Formvorschriften und zweitens sei gegen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte des Unionsrechts, insbesondere gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Recht auf Anhörung, die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verstoßen worden.

34      In dem oben in Rn. 9 angeführten Beschluss Planet/Kommission (EU:T:2011:172) hat das Gericht festgestellt, dass der Beschluss 2008/969, auf den sich die angefochtenen Handlungen stützen, auf keine Bestimmung des primären oder des abgeleiteten Rechts Bezug nimmt, die der Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit überträgt, eine Datenbank in Bezug auf juristische oder natürliche Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen, einzurichten, zu betreiben und zu verwalten.

35      Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung die Unzuständigkeit eines Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, einen zwingenden Nichtigkeitsgrund dar, den der Unionsrichter von Amts wegen zu beachten hat, auch wenn keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont‑à‑Mousson/Hohe Behörde, 14/59, Slg, EU:C:1959:31, S. 467, vom 10. Mai 1960, Deutschland/Hohe Behörde, 19/58, Slg, EU:C:1960:19, S. 483, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg, EU:C:2000:397, Rn. 56). Zur Frage der fehlenden Zuständigkeit des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, auf dessen Grundlage der angefochtene Rechtsakt vorgenommen wurde, ist festzustellen, dass der Unionsrichter, auch wenn er nicht verpflichtet ist, sich von Amts wegen mit dieser Frage zu befassen, dazu gleichwohl veranlasst sein kann. Das kann je nach den zu den Akten gereichten Unterlagen der Fall sein oder wenn eine offensichtliche Verletzung vorliegt, d. h. wenn die Möglichkeit für den Unionsrichter besteht, sie zu ermitteln und als solche mühelos einzustufen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Common Market Fertilizers/Kommission, C‑443/05 P, Slg, EU:C:2007:127, Nr. 104).

36      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Verfahrensablaufs und der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie im Licht der Feststellung in Rn. 40 des oben in Rn. 9 erwähnten Beschlusses Planet/Kommission (EU:T:2011:172) zu prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der in dem Beschluss 2008/969 vorgesehenen Maßnahmen besteht.

37      Es ist daher vor der Würdigung der beiden Klagegründe die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des Beschlusses 2008/969 und damit für die angefochtenen Handlungen zu prüfen.

38      Hierzu hat die Kommission unter Berufung auf Art. 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) geltend gemacht, dass dieser Beschluss im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Hinblick auf dessen Ziele erlassen worden sei. Die Kommission als allein zuständiges Organ und ursprüngliche Anweisungsbefugte erteile gemäß Art. 51 und Art. 59 Abs. 2 der Haushaltsordnung ihren Dienststellen und innerhalb derselben Bevollmächtigungen zur Ausführung des Haushalts durch bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte, wobei die Bevollmächtigungen den Bedingungen unterlägen, die in den anzuwendenden internen Vorschriften vorgesehen seien. Dieser Beschluss beruhe als solcher auf dem primären Recht eines jeden Organs und jeder institutionellen Einrichtung, die interne Organisation ihrer Dienststellen autonom zu regeln.

39      Die Klägerin bestreitet die Ausführungen der Kommission. Weder das primäre noch das abgeleitete Recht habe der Kommission eine Zuständigkeit zugewiesen, um eine Datenbank zur Erfassung von Rechtssubjekten allein deshalb einzurichten, zu betreiben und zu verwalten, weil diese im Verdacht stünden, eine Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darzustellen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Art. 27 der Haushaltsordnung stelle ein Ziel und keine Rechtsgrundlage für Eintragungen in das FWS dar.

40      Es ist festzustellen, dass die Verantwortlichkeit der Kommission für den Haushalt auf Art. 274 EG beruht. Nach diesem Artikel führt die Kommission den Haushaltsplan der Union gemäß der nach Art. 279 EG festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

41      Die Haushaltsordnung legt die Prinzipien und Grundregeln des Haushalts der Union und insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher fest. Ferner regelt sie die Auftragsvergabe einschließlich der Gründe für den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters und die Einrichtung einer zentralen Datenbank mit den Einzelheiten über diese Personen.

42      Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung sieht insbesondere den Ausschluss von der Teilnahme an einer Ausschreibung im Fall eines Konkurses, einer Liquidation, einer Bestrafung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen, welche die berufliche Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter in Frage stellen, oder wegen Betrugs, Korruption und im Fall der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern oder sonstigen Abgaben vor. Art. 94 dieser Verordnung betrifft den Ausschluss von der Auftragsvergabe im Fall eines Interessenkonflikts, der Abgabe falscher Erklärungen im Rahmen der Teilnahme an Ausschreibungen und die Fälle des Ausschlusses im Sinne von Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung. Art. 96 der Haushaltsordnung regelt die verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber gegenüber Bewerbern oder Bietern im Fall von falschen Erklärungen im Sinne von Art. 94 dieser Verordnung sowie gegenüber Auftragnehmern verhängen kann, bei denen eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gemäß ihrem aus dem Haushalt finanzierten Auftrag festgestellt worden ist.

43      Art. 95 Abs. 1 der Haushaltsordnung lautet wie folgt:

„(1) Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in den Artikeln 93 und 94 sowie Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 185.“

44      Die in Art. 95 der Haushaltsordnung angeführte zentrale Ausschlussdatenbank wurde durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344, S. 12) eingerichtet. Die Bank wird vom Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten verwaltet (Art. 4 der Verordnung Nr. 1302/2008). Ebenso sieht diese Verordnung vor, durch welche Einrichtung, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen der Zugang zum Inhalt der Ausschlussdatenbank genehmigt wird (Art. 5 der Verordnung Nr. 1302/2008).

45      Um Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen, erließ die Kommission ferner am 16. Dezember 2008 den Beschluss 2008/969 über das FWS. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss C(2004) 193/3 der Kommission über das FWS.

46      Nach dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/969 soll „[d]as FWS … die Weitergabe vertraulicher Informationen über Dritte gewährleisten, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen könnten“.

47      Nach den Erwägungsgründen 5 bis 7 dieses Beschlusses 2008/969 ist das OLAF, das im Rahmen seiner Untersuchungsaufgaben und Aufgaben der Informationssammlung zur Betrugsbekämpfung Zugang zum FWS hat, gemeinsam mit den verantwortlichen Anweisungsbefugten und dem Internen Auditdienst für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von FWS-Warnmeldungen verantwortlich, deren Verwaltung vom Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten wahrgenommen wird.

48      Insoweit bestimmt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses 2008/969: „Der Rechnungsführer der Kommission [oder die ihm unterstehenden Bediensteten nehmen] auf Antrag des verantwortlichen BAB [verantwortlicher bevollmächtigter Anweisungsbefugter], des OLAF oder des Internen Auditdienstes … den Eintrag, die Änderung bzw. die Löschung einer FWS-Warnmeldung vor.“

49      Gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Beschlusses sind „Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen … an den Rechnungsführer zu richten“.

50      Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 dieses Beschlusses bestimmt: „Bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren prüfen der verantwortliche BAB [bevollmächtigte Anweisungsbefugte] bzw. seine Mitarbeiter bevor der Vergabebeschluss ergeht, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.“

51      Aus Art. 9 des Beschlusses 2008/969 folgt, dass das FWS auf Warnmeldungen beruht, durch die sich der Grad des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikos anhand gestaffelter Kategorien von W1 als niedrigstem Risikograd bis W5 als höchstem Risikograd festlegen lässt.

52      Die Art. 10 bis 14 des Beschlusses 2008/969 definieren die Warnmeldungen. So bedeutet die Warnmeldung W1a, dass es bereits im Frühstadium einer Untersuchung durch das OLAF hinreichenden Grund zu der Annahme gibt, dass es voraussichtlich zur Aufnahme einer Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder von Betrug in das FWS kommen wird. Des Weiteren besagt die Warnmeldung W1b, dass die laufenden Untersuchungen durch das OLAF und den Internen Audit-Dienst hinreichenden Grund zu der Annahme geben, dass es voraussichtlich zur Aufnahme einer Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug in das FWS kommen wird. Die Warnmeldung W2 hat die Bedeutung, dass schwerwiegende Verwaltungsfehler oder ein Betrug festgestellt worden sind. Die Warnmeldung W3 besagt, dass der Rechnungsführer unter bestimmten Umständen Kenntnis von einem Pfändungsbeschluss oder von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Betrugs oder schwerwiegender Verwaltungsfehler erhalten hat. Die Warnmeldung W4 bedeutet, dass die Kommission Einziehungsanordnungen über signifikante Beträge gegenüber Personen erlassen hat, die mit diesbezüglichen Zahlungen deutlich in Verzug sind. Schließlich werden Warnmeldungen W5 für Personen eingegeben, die sich wegen einer Ausschlusswarnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1302/2008 (Warnmeldung W5a) oder wegen gegen sie verhängter finanzieller Restriktionen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Warnmeldung W5b) in einer Ausschlusssituation befinden (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2008/969).

53      Ferner legen die Art. 10 bis 14 des Beschlusses 2008/969 fest, wie lange eine Warnmeldung gespeichert bleibt, wobei diese Dauer je nach der in Rede stehenden Warnmeldung variiert.

54      Die Auswirkungen der Eintragungen in das FWS sind je nach Kategorie der Warnmeldungen unterschiedlich. Diese Auswirkungen, die in den Art. 16 bis 22 des Beschlusses 2008/969 aufgeführt sind, reichen von denen einer Warnmeldung W1, die ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben wird und lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken kann, bis zu denen einer Warnmeldung W5, die in Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen zum Ausschluss von der Teilnahme an diesen Verfahren oder beispielsweise bei laufenden Aufträgen oder Finanzhilfen zur Aussetzung von Zahlungen oder der Abwicklung des Auftrags bzw. einer Finanzhilfe sowie im Rahmen der GASP zur direkten oder indirekten Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen führen kann. Die Warnmeldungen W2, W3b und W4 können, abgesehen von der Verschärfung von Überwachungsmaßnahmen, zur Folge haben, dass der verantwortliche bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Auftrag an einen anderen Bieter vergibt oder das Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung abschließt. Im Fall eines laufenden Auftragsverfahrens kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, die Abwicklung des Auftrags aussetzen oder ihn kündigen, sofern entsprechende Klauseln dies zulassen.

55      Nach Art. 14 Abs. 3 des Beschlusses 2008/969 besteht die Verpflichtung, dass ein Dritter über eine Eintragung in das FWS informiert und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu schriftlich zu äußern. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die Warnmeldung W5a, also auf Situationen, in denen der verantwortliche bevollmächtigte Anweisungsbefugte in Erwägung zieht, einen Dritten gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a bis e der Haushaltsordnung auszuschließen.

56      Art. 27 des Beschlusses 2008/969 sieht vor, dass dieser Beschluss informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und dass er den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union als Anlage beigefügt wird.

57      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 5 EG entsprechend dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung jedes Organ nach Maßgabe der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten tätig wird. Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss (Urteile vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission, C‑325/91, Slg, EU:C:1993:245, Rn. 26, und vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T‑240/04, Slg, EU:T:2007:290, Rn. 31).

58      Jedoch ist festzustellen, dass weder aus den Bestimmungen von Art. 274 EG noch aus jenen der Haushaltsordnung folgt, dass die Kommission über die ausdrückliche Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses wie des Beschlusses 2008/969 verfügt.

59      Zwar führt die Kommission nach Art. 274 EG den Haushaltsplan der Union gemäß den Verordnungen zur Durchführung von Art. 279 EG aus. Der letztgenannte Artikel sieht dafür das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor. Jedoch nimmt die Haushaltsordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 279 EG ist, keinen Bezug auf ein System wie das FWS. Sie sieht, wie oben in Rn. 43 bereits festgestellt wurde, lediglich die Einrichtung einer zentralen Datenbank hinsichtlich verbindlicher Ausschlüsse vor.

60      Das Unionsrecht lässt auch keinen Schluss auf eine implizite Befugnis zu. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine implizite Befugnis vorliegt, nämlich anhand eines strengen Prüfungsmaßstabs zu beurteilen, da eine solche Befugnis eine Ausnahme vom Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung im Sinne von Art. 5 EG darstellt. Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T‑143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Auch wenn ein Warnsystem im Rahmen der Aufgaben der Kommission als Hüterin und Ausführungsorgan des Unionshaushalts ein sinnvolles Mittel sein kann, ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Kommission weder vorgetragen noch nachgewiesen hat, dass das FWS die in der vorstehenden Randnummer genannte Bedingung erfüllt, die den Schluss auf eine implizite Befugnis zuließe.

62      Denn die Kommission hat sich auf die Behauptung beschränkt, es handle sich um eine interne Organisationsmaßnahme, d. h. eine Befugnis, über die jedes Unionsorgan verfüge. Aber auch wenn die Kommission nach den von ihr geltend gemachten Art. 51 und Art. 59 Abs. 2 der Haushaltsordnung ermächtigt ist, ihren internen Funktionsbereich zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Arbeitsweise zu organisieren, findet ihre Befugnis zur eigenständigen Regelung ihre Grenzen in den ihr zugewiesenen Zuständigkeiten.

63      Ferner ist hierzu anzumerken, dass die internen Maßnahmen grundsätzlich nur Auswirkungen auf den internen Bereich der Verwaltung haben und gegenüber Dritten weder ein Recht noch eine Verpflichtung begründen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, EU:T:2007:290, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C‑366/88, EU:C:1990:304, Nr. 22). Im vorliegenden Fall ist klar, dass der Beschluss 2008/969 Rechtsfolgen nach außen erzeugen kann. Der Umstand, dass die betreffenden Bediensteten das FWS beiziehen und bestimmte Konsequenzen in Anbetracht der darin enthaltenen Eintragungen ziehen müssen, sowie die Veröffentlichung des Beschlusses 2008/969 im Amtsblatt der Europäischen Union weisen nachdrücklich darauf hin.

64      Während der Unionsgesetzgeber für die Ausschlusswarnmeldungen eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, hielt er es nicht für zweckmäßig, bei den übrigen in dem Beschluss 2008/969 vorgesehenen Warnmeldungen in gleicher Weise zu verfahren. Anders als bei den Warnmeldungen W5, die auf objektiven und bis zu einem gewissen Maß erwiesenen Tatsachen beruhen, resultiert die Eintragung der Warnmeldungen W1a oder W1b aus einer Untersuchung des OLAF, auch wenn die Feststellungen von Betrug oder Verwaltungsfehlern noch nicht nachgewiesen sind. Schließlich ist nicht zu bestreiten, dass es zu bindenden Folgen kommen könnte, wie sich im vorliegenden Fall erwiesen hat.

65      Im Übrigen kann auch der Satz „qui potest majus, potest et minus“ nicht akzeptiert werden, da dies eine Missachtung der Grundrechte bedeuten würde, zu denen die Unschuldsvermutung gehört.

66      Die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Unschuldsvermutung, die Art. 6 Abs. 2 und 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht, soll gewährleisen, dass niemand so bezeichnet oder behandelt wird, als sei er einer Straftat schuldig, bevor der Beweis seiner Schuld durch ein Gericht erbracht worden ist.

67      Jedoch kann nicht bestritten werden, dass die Warnmeldungen W1a und W1b im Unterschied zu den Ausschlusswarnmeldungen (siehe oben, Rn. 43 und 64) eine Situation betreffen, in der die Untersuchungen noch im Gang sind und in der daher ein Richter eine solche Schuld noch nicht als erwiesen festgestellt hat. Wenn es die Kommission daher für erforderlich hält, in einem Frühstadium präventive Maßnahmen zu ergreifen, so braucht sie deshalb umso mehr eine Rechtsgrundlage, die es ihr erlaubt, ein solches Warnsystem zu schaffen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen zu ergreifen, d. h. ein System, das die Verteidigungsrechte, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit achtet, wonach die rechtlichen Regelungen klar, bestimmt und hinsichtlich ihrer Folgen vorhersehbar sein müssen, insbesondere wenn sie gegenüber Einzelnen und Unternehmen nachteilige Folgen haben können.

68      Daher ist festzustellen, dass für die Ausschlusswarnmeldungen im Sinne von Art. 93 der Haushaltsordnung, d. h. die Warnmeldung W5a, und von Art. 94 der Haushaltsordnung, d. h. die Warnmeldung W1d, eine Rechtsgrundlage besteht, die in Art. 95 der Haushaltsordnung zu finden ist. In gleicher Weise lässt sich für die Warnmeldung W5b in einer Verordnung oder in einem im Rahmen der GASP erlassenen Ausführungsakt eine Rechtsgrundlage finden. Dagegen gibt es für die Warnmeldungen W1a und W1b, ebenso wie für die anderen Warnmeldungen, nämlich W1c und W2 bis W4 und ihre Folgen, keinen Bezug zu irgendeiner Rechtsgrundlage. Der Beschluss 2008/969 verweist auf keine Bestimmung des primären oder abgeleiteten Rechts, die der Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit überträgt, eine Datenbank über natürliche oder juristische Personen, die im Verdacht stehen, eine Gefahr für die finanziellen Interessen der Union zu sein, einzurichten, zu betreiben und zu verwalten. Der allgemeine Hinweis im Beschluss 2008/969 auf die Haushaltsordnung ohne Angabe eines bestimmten Artikels genügt insoweit nicht.

69      Der Umstand, dass die Kommission, um den sich aus den Grundrechten ergebenden Anforderungen besser zu entsprechen, bis zur förmlichen „Änderung“ des Beschlusses 2008/969 (siehe oben, Rn. 17) ihre Praxis durch vorläufige Maßnahmen dahin gehend anpasste dass die Rechtssubjekte, die Gegenstand eines Antrags auf Eingabe einer Warnmeldung der Kategorie W1 bis W4 sind, nunmehr die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt zu äußern, d. h. vor der Eingabe der Warnmeldung schriftlich ihre Erklärungen abzugeben, stellt die oben in Rn. 68 getroffene Feststellung nicht in Frage.

70      In Ermangelung einer besonderen Bestimmung, die die Kommission zum Erlass eines solchen Beschlusses ermächtigt hätte, hätte sie, wenn sich der Erlass eines solchen Rechtsakts als notwendig oder sinnvoll erwiese, das in Art. 279 EG vorgesehene Verfahren einhalten müssen, d. h. sie hätte zur Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlage dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag unterbreiten müssen. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie vor Kurzem dem Unionsgesetzgeber einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung unterbreitet habe.

71      Daher ist festzustellen, dass in Ermangelung einer Rechtsgrundlage, die die Kommission zum Erlass des Beschlusses 2008/969 ermächtigte, die angefochtenen Rechtsakte, die auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassen wurden, ebenfalls einer Rechtsgrundlage entbehren, so dass sie für nichtig zu erklären sind.

 Zum zweiten Klagegrund

72      Auch wenn man der Kommission eine Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses 2008/969 zugestehen würde, ist das Gericht jedenfalls der Auffassung, dass die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage des zweiten Klagegrundes für nichtig zu erklären sind.

73      Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin eine Verletzung von Grundrechten wie des Grundsatzes der guten Verwaltung, des Rechts auf „eine vorherige Anhörung“, der Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung geltend. Sie rügt auch eine Verletzung der Begründungspflicht.

74      Insbesondere beanstandet die Klägerin, dass sie nicht zu den beschwerenden Maßnahmen, die Bindungswirkung hätten, habe Stellung nehmen können, da die Kommission sie unter Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses 2008/969 nicht hinreichend und nicht fristgemäß in Kenntnis gesetzt habe, was gegen das Recht auf vorherige Anhörung und die Unschuldsvermutung verstoße.

75      Die Kommission bestreitet die geltend gemachte Verletzung der Grundrechte. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Klägerin sehr wohl die Gründe für ihre Eintragung in das FWS bekannt gewesen seien und dass sie aus den gesamten tatsächlichen Umständen und den ihr übermittelten Dokumenten habe erschließen können, weshalb sie von der Kommission als eine Person bezeichnet worden sei, bei der eine gewisse Vorsicht geboten sei.

76      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg, EU:C:1979:36, Rn. 9 und 11, und vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg, EU:C:2009:598, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Ferner dient nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder aber eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 148).

78      Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140).

79      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte der Klägerin nicht mitgeteilt wurden. Daher hatte sie weder die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, noch hatte sie Kenntnis von den Gründen, die ihre Eintragung in das FWS rechtfertigten.

80      Zwar sieht Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2008/969 vor, dass Dritte wie Bewerber, Bieter, Lieferanten, Dienstleister und ihre jeweiligen Unterauftragnehmer in Ausschreibungen bzw. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie, falls keine solche Ausschreibung bzw. Aufforderung erfolgt, vor der Auftrags- bzw. Finanzhilfevergabe davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Daten im FWS erfasst werden können, und dass, falls es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt, auch die Personen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber diesen juristischen Personen verfügen, in Kenntnis gesetzt werden. Jedoch weist diese Mitteilung des verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten, dass Daten im FWS erfasst werden können, nur auf eine Möglichkeit hin und umfasst nicht die Verpflichtung, den betroffenen Dritten im Zeitpunkt der Eingabe in das FWS zu informieren.

81      Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2008/969 sieht vor, dass der die Eingabe einer Warnmeldung beantragende Dienst die betroffene natürliche oder juristische Person von der beantragten Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer sie unmittelbar betreffenden W5a-Ausschlusswarnung und den Gründen hierfür in Kenntnis setzt. Diese Verpflichtung, die betroffene Person in Kenntnis zu setzen, geht mit dem aus Art. 14 Abs. 3 dieses Beschlusses folgenden Recht dieser Person einher, zu der Ausschlusswarnung Stellung zu nehmen

82      Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 des Beschlusses 2008/969 sind nämlich die einzigen Bestimmungen, die das Recht vorsehen, über die Eintragung in das FWS in Kenntnis gesetzt zu werden. Ein solches Recht, vorab in Kenntnis gesetzt zu werden und dazu Stellung nehmen zu können, ist für die anderen Warnmeldungen nicht vorgesehen.

83      Doch sind nach der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung die Verteidigungsrechte auch dann zu beachten, wenn jegliche Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dies gilt in gleicher Weise für die Begründungspflicht.

84      Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass das OLAF mit Schreiben vom 6. Februar 2009 die Klägerin über die eingeleiteten Untersuchungen und die Gründe für deren Einleitung informierte, für sich allein nicht ausreicht und nicht bedeutet, dass die Klägerin über die angefochtenen Rechtsakte im Rahmen des Beschlusses 2008/969 nicht hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen.

85      Zwar kann nach dem Beschluss 2008/969 eine Untersuchung einen Grund für einen Antrag des OLAF darstellen, eine Person im FWS zu erfassen. Aus Art. 10 dieses Beschlusses ergibt sich aber, dass das OLAF die Eingabe einer W1a-Warnmeldung beantragt, wenn es bereits im Frühstadium einer Untersuchung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es voraussichtlich zur Feststellung von Betrug oder schwerwiegenden Verwaltungsfehlern kommen wird, die in das FWS eingetragen werden können. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin erst am 6. Februar 2009 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass gegen sie Untersuchungen eingeleitet worden waren, in deren Rahmen in der Zeit vom 22. bis 26. Februar 2009 eine Kontrolle vor Ort vorgesehen war. Die Kommission kann sich daher nicht allein auf diese der Klägerin im Rahmen dieser Untersuchungen des OLAF mitgeteilten Informationen stützen, wenn sie im Wesentlichen vorträgt, die Klägerin hätte aus den Umständen und den betreffenden Dokumenten „erschließen“ können, weshalb sie Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen geworden sei. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus den Gerichtsakten, dass das OLAF die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass diese Untersuchungen auch einen Antrag auf ihre Eintragung in das FWS zur Folge haben könnten.

86      Es ist auch festzustellen, dass die Klägerin weder vor noch nach ihrer Eintragung in das FWS informiert wurde. Auch wenn das Ziel verfolgt wird, durch Vorsichtsmaßnahmen den Unionshaushalt zu schützen, rechtfertigt dies in keiner Weise das Fehlen einer entsprechenden Mitteilung. Nur zufällig, weil die Kommission das Vertragsverfahren aussetzte und eine zusätzliche Garantie für das Projekt „Advancing knowledge – intensive entrepreneurship and innovation for growth and social well-being in Europe“ verlangte, entdeckte die Klägerin ihre Eintragung in das FWS.

87      Auch wenn man annähme, dass das FWS als ein internes Instrument eingerichtet wurde, so hat die Eintragung in das FWS doch rechtliche Folgen für die betroffene eingetragene Person, die verlangen, dass die Verteidigungsrechte einschließlich der Begründungspflicht beachtet werden.

88      Daher ist dem Klagegrund eines Begründungsmangels und einer Verletzung der Verteidigungsrechte stattzugeben und die angefochtenen Rechtsakte sind auch auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, zu dem ersten Klagegrund Stellung zu nehmen und sich zu dem oben in Rn. 20 wiedergegebenen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zu äußern.

 Kosten

89      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beschlüsse des Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit denen die Eintragung von Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion in das Frühwarnsystem (FWS) beantragt wurde, sowie jene der Europäischen Kommission über die Eingabe der das Unternehmen betreffenden Warnmeldungen W1a und W1b werden für nichtig erklärt.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

Kancheva

Wetter

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.