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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Euro Style '94 S.r.l. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 18. Juli 2003

    (Rechtssache T-261/03)

    Verfahrenssprache zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

    ( Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Euro Style '94 S.r.l., Barletta (Italien), hat am 18. Juli 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. Pica, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RNC-Companhia de Importaçao e Exportaçao de Texteis, LDA.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R0067/2001-2 aufzuheben oder zu ändern;

(demgemäß die Marke "GLOVE" gemäß der Anmeldung der Firma Euro Style '94 S.r.l. auch für Klasse 25 zur Eintragung zuzulassen;

(über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:die Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:farbige Bildmarke "GLOVE" ( Anmeldung Nr. 464016 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41.

Inhaber der Widerspruchsmarke

oder des Widerspruchszeichens:RCN-Companhia de Importaçao e Exportaçao de Texteis, LDA.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:die in Spanien (Nr. 1629840) eingetragene und IR-Bildmarke "GLOIBE" (Nr. 651424) und die in Portugal (Nr. 310796) und Spanien (Nr. 1981850) eingetragene Wortmarke "GLOBE" für Waren in Klasse 25 (Bekleidung, Fussbekleidung und Gürtel).

Entscheidung der

Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung für Waren in Klasse 25 (Bekleidung, Fussbekleidung und Gürtel) und Zulassung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (fehlende Verwechslungsgefahr, keine Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens und nur geringe Ähnlichkeit der Waren).

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