Language of document : ECLI:EU:T:2022:253

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

27. April 2022(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben“

In der Rechtssache T‑108/21,

Ferdinand Ilunga Luyoyo, wohnhaft in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo), vertreten durch die Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie durch die Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Reine und des Richters L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt der Kläger, Herr Ferdinand Ilunga Luyoyo, die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2020, L 419, S. 30) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2020, L 419, S. 5) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Kontext der restriktiven Maßnahmen

2        Der Kläger ist ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, der bei der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) die Funktionen des Befehlshabers der Légion Nationale d’Intervention (LNI) und anschließend des Befehlshabers der Einheit zum Schutz von Institutionen und hochrangingen Beamten (UPIHP) bekleidet hat.

3        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das vom Rat der Europäischen Union eingeführte System restriktiver Maßnahmen, die darauf abzielen, einen dauerhaften Frieden in der Demokratischen Republik Kongo herzustellen und Druck auf Personen und Einrichtungen auszuüben, die gegen das gegen diesen Staat verhängte Waffenembargo verstoßen.

 Von der Union autonom erlassene Maßnahmen

4        Am 18. Juli 2005 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1).

5        Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30).

6        Am 17. Oktober 2016 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, in denen er zunächst die tiefe Besorgnis der Europäischen Union über die Lage in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck brachte, die durch die „äußerst brutalen Gewalttaten [noch verschlimmert worden sei], die am 19. und 20. September 2016 vor allem in Kinshasa [(Demokratische Republik Kongo)] stattgefunden“ hätten, und erinnerte daran, „dass die Hauptverantwortung für Durchführung der Wahlen bei den Behörden der [Demokratischen Republik Kongo] liegt“. Sodann wies der Rat darauf hin, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, um ein für den Dialog und die Wahlen günstiges Klima zu schaffen, sich eindeutig dazu verpflichten müsse, für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit Sorge zu tragen und jeglicher Instrumentalisierung der Justiz ein Ende zu setzen. Er wies außerdem darauf hin, dass die Union die Freilassung aller politischen Gefangenen und die Einstellung politisch motivierter Gerichtsverfahren gegen die Opposition und die Zivilgesellschaft sowie die Rehabilitierung der Opfer politischer Urteile fordere, und stellte klar, dass das Verbot friedlicher Demonstrationen sowie die Einschüchterung und Schikanierung der Opposition, der Zivilgesellschaft und der Medien nicht geeignet seien, einen friedlichen demokratischen Übergang vorzubereiten. Schließlich brachte der Rat zum Ausdruck, dass die Union „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen [werde], einschließlich restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich [seien], zur Gewalt [aufriefen] oder einen einvernehmlichen, friedlichen Ausweg aus der Krise [sabotierten], der dem Bestreben des kongolesischen Volkes, seine Vertreter zu wählen, gerecht [werde]“.

7        Am 12. Dezember 2016 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2016/2231 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2016, L 336 I, S. 7).

8        Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) 2016/2230 zur Änderung der Verordnung Nr. 1183/2005 (ABl. 2016, L 336 I, S. 1).

9        In den Erwägungsgründen 2 bis 4 des Beschlusses 2016/2231 werden die vom Rat am 17. Oktober 2016 angenommenen Schlussfolgerungen, wie oben unter Rn. 6 erwähnt, wiedergegeben.

10      Am 6. März 2017 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, in denen er zunächst die Besorgnis der Union über die politischen Umstände in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck brachte, die u. a. auf die Sicherheitslage in mehreren Regionen des Landes, die einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt ausgesetzt seien, zurückzuführen seien. Sodann stellte der Rat, nachdem er die schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte verurteilt hatte, klar, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit eine der notwendigen Voraussetzungen für einen friedlichen Übergang und eine dauerhafte Stabilisierung des Landes sei. Der Rat wies schließlich darauf hin, dass die Union bedauere, dass in den drei Provinzen in Kasaï und in Zentralkongo (Demokratische Republik Kongo) die Gewalt aufgeflammt sei, und besorgt sei angesichts der Berichte über schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch lokale Milizen in Kasaï, insbesondere über die Rekrutierung und den illegalen Einsatz von Kindersoldaten sowie die Tötung von Zivilisten durch Mitglieder der Sicherheitskräfte der Demokratischen Republik Kongo, wobei es sich um Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerrechts habe handeln können.

11      Am 29. Mai 2017 erließ der Rat auf Grundlage von Art. 31 Abs. 2 EUV und von Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2017, L 138 I, S. 6). Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 (ABl. 2017, L 138 I, S. 1).

 Angewandte Kriterien für die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

12      Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung lautet wie folgt:

„Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die

a)      eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern;

b)      an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstellen;

c)      mit den in den Buchstaben a und b genannten Personen und Einrichtungen in Verbindung stehen,

die in Anhang II aufgeführt sind.“

13      In Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen“.

14      Art. 5 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2010/788 in der durch den Beschluss 2016/2231 geänderten Fassung sieht vor:

(1)      Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)      Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

15      Was die Verordnung Nr. 1183/2005 betrifft, so lautet deren Art. 2b Abs. 1 in der durch die Verordnung 2016/2230 geänderten Fassung wie folgt:

„In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

a)      Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit;

b)      Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe darstellen;

c)      Verbindungen zu in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“

16      Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1183/2005 in der durch die Verordnung 2016/2230 geänderten Fassung ist Folgendes vorgesehen:

„(1)      Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die direkt oder indirekt Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Für oder zugunsten der in Anhang I oder in Anhang Ia genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen [werden] weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.“

 Anfängliche Dauer der Anwendung der restriktiven Maßnahmen

17      Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses 2010/788 in der Fassung des Beschlusses 2016/2231 gelten „[d]ie in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen … bis zum 12. Dezember 2017“ und „werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

 Ursprüngliche Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der Personen, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind

18      Durch den Beschluss 2016/2231 und die Verordnung 2016/2230 wurde der Name des Klägers in die in Anhang II des Beschlusses 2010/788 und in Anhang Ia der Verordnung Nr. 1183/2005 aufgeführten Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen (im Folgenden zusammen: streitige Listen) aufgenommen.

19      Der Rat berief sich für diese Aufnahme auf folgende Gründe:

„Als Kommandeur der Schutztruppe [LNI] der [PNC] war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.“

20      Mit am 6. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑143/17 in das Register eingetragene Klage, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Verordnung 2016/2230 abzielt, soweit dieser Rechtsakt ihn betraf. Im Anschluss an die Rücknahme der Klage durch den Kläger wurde die Rechtssache mit Beschluss vom 7. Dezember 2018, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑143/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:987), im Register des Gerichts gestrichen.

 Erste drei Verlängerungen der gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen

21      Durch Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2017, L 328, S. 19) wurden mit derselben Begründung die auf den Kläger angewandten restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2018 beibehalten.

22      Mit am 8. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑166/18 in das Register eingetragene Klage gegen den Beschluss 2017/2282, soweit dieser Beschluss ihn betraf. Diese Klage wurde mit Urteil vom 12. Februar 2020, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:50), abgewiesen.

23      Am 10. Dezember 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1940 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2018, L 314, S. 47) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1183/2005 (ABl. 2018, L 314, S. 1). Durch diese Rechtsakte wurde der Name des Klägers auf den streitigen Listen bis zum 12. Dezember 2019 beibehalten. Die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen waren um den Hinweis aktualisiert worden, dass „[i]m Juli 2017 … Ferdinand Ilunga Luyoyo zum Befehlshaber der [UPIHP] der … PNC … ernannt“ worden sei.

24      Mit am 20. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑124/19 in das Register eingetragene Klage gegen den Beschluss 2018/1940 und die Durchführungsverordnung 2018/1931, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 3. Februar 2021, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑124/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:63), abgewiesen.

25      Am 9. Dezember 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2109 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2019, L 318, S. 134) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1183/2005 (ABl. 2019, L 318, S. 1). Durch diese Rechtsakte wurde der Name des Klägers auf den streitigen Listen bis zum 12. Dezember 2020 beibehalten. Der Rat aktualisierte darin die Gründe für eine solche Listung, indem er nach dem Verweis auf seine Funktion als Befehlshaber der UPIHP den Hinweis hinzufügte, dass er „[a]ufgrund seiner Funktion … Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der PNC“ trage.

26      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte der Rat dem Kläger den Beschluss 2019/2109 mit und wies darauf hin, dass, falls der Kläger weitere Stellungnahmen abgeben wolle, diese vor dem 1. September 2020 übermittelt werden müssten.

27      Mit am 19. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑101/20 in das Register eingetragene Klage gegen den Beschluss 2019/2109 und die Durchführungsverordnung 2019/2101, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 15. September 2021, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑101/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:575), abgewiesen.

 Überprüfung

28      Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 beantragten die Anwälte des Klägers beim Rat Akteneinsicht und beantragten, die Frist für das Vorbringen von Gesichtspunkten zur Stützung eines Antrags auf Überprüfung der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen bis 1. Oktober 2020 zu verlängern.

29      Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte der Rat den Anwälten des Klägers mit, dass er ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Überprüfungsantrags auf den 1. Oktober 2020 stattgebe.

30      Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 übermittelte der Rat den Anwälten des Klägers acht Arbeitsdokumente.

31      Am 1. Oktober 2020 übermittelten die Anwälte des Klägers dem Rat förmlich einen Antrag auf Überprüfung, in dem sie u. a. geltend machten, dass dem Rat ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Insoweit betonten sie insbesondere, dass sich die Funktionen des Klägers weiterentwickelt hätten, da er seit Dezember 2019 keine tatsächliche Funktion in der kongolesischen Polizei mehr ausübe, obwohl er den Rang eines Generals und den damit verbundenen Sold behalte, und dass er im Verlauf des Jahres 2020 keine Funktion innegehabt habe bzw. an keiner politischen, militärischen oder administrativen Maßnahme der Demokratischen Republik Kongo beteiligt gewesen sei, weil er privat als Präsident des kongolesischen Boxverbands fungiere.

32      Zusammen mit einem an die Anwälte des Klägers gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 2020 übermittelte ihnen der Rat als Anlagen vier Arbeitsdokumente, die die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen betraf.

33      In dem Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte der Rat mit, dass er aufgrund dieser Gesichtspunkte sich dazu veranlasst sehe, zu erwägen, die Begründung in Bezug auf den Kläger zu aktualisieren und um den Hinweis zu ergänzen, er sei „bis Dezember 2019“ Kommandant der UPIHP gewesen, und hinzuzufügen, dass er „seinen Rang als [General] beibehalten [habe] und in der [Demokratischen Republik Kongo] nach wie vor öffentlich aktiv [sei]“.

34      Der Rat wies außerdem darauf hin, dass, falls der Kläger weitere Stellungnahmen abgeben möchte, diese vor dem 20. November 2020 übermittelt werden sollten.

35      Mit Schreiben vom 20. November 2020 an den Rat äußerten sich die Anwälte des Klägers zu den oben in Rn. 32 genannten Dokumenten und machten geltend, dass keines von ihnen die Verlängerung der betreffenden Maßnahmen rechtfertige. Sie machten insbesondere geltend, dass zwar eines der vom Rat seinem Schreiben vom 30. Oktober 2020 beigefügten Dokumente das neue Amt des Klägers als Präsident des kongolesischen Boxverbands erwähne, verneinten aber die Stichhaltigkeit dieses Gesichtspunkts, um die aktualisierte Beibehaltung seines Namens in die streitigen Listen zu rechtfertigen.

 Vierte Verlängerung der gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen

36      Am 10. Dezember 2020 erließ der Rat die angefochtenen Rechtsakte, mit denen der Name des Klägers auf den streitigen Listen bis zum 12. Dezember 2021 beibehalten wurde, wobei die Begründung für die Beibehaltung des Namens nun wie folgt lautete:

„Ferdinand Ilunga Luyoyo war bis 2017 Befehlshaber der Schutztruppe [LNI] der [PNC] und bis Dezember 2019 Befehlshaber der Einheit der PNC, die für den Schutz von Institutionen und hochrangigen Beamten zuständig ist [(UPIHP)]. Ferdinand Ilunga Luyoyo war für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Unterdrückung im September 2016 in Kinshasa und für die anschließenden Menschenrechtsverletzungen der PNC verantwortlich.

Ferdinand Ilunga Luyoyo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑verstöße darstellen.

Ferdinand Ilunga Luyoyo behielt seinen Rang als General bei und ist nach wie vor öffentlich in der Demokratischen Republik Kongo aktiv.“

37      Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte der Rat dem Kläger den Beschluss 2020/2033 mit, verbunden mit dem Hinweis, dass die Situationen der Menschenrechtsverletzungen fortdauerten.

38      In demselben Schreiben führte der Rat weiter aus, dass die Situation des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen insofern rechtfertige, als er „als Befehlshaber der Schutztruppe der PNC bis 2017 und als Befehlshaber der [UPIHP] innerhalb der PNC bis Dezember 2019 für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Unterdrückung im September 2016 in Kinshasa verantwortlich und für die anschließenden Menschenrechtsverletzungen der PNC verantwortlich“ gewesen sei und dass, „obwohl er kein Amt mehr in der PNC [innehabe], er seinen Rang als General [behalte] und nach wie vor öffentlich in der Demokratischen Republik Kongo aktiv [sei], wie aus den Unterlagen hervorgeh[e], die ihm übermittelt [worden seien]“.

39      Der Rat fügte hinzu, dass, falls der Antragsteller weitere Erklärungen abgeben wolle, diese vor dem 1. September 2021 übermittelt werden sollten.

 Anträge der Parteien

40      Mit am 19. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

41      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        hilfsweise, für den Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, die Wirkungen des Beschlusses 2020/2033 „bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/2021“ aufrechtzuerhalten;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

42      Seine Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte stützt der Kläger auf zwei Klagegründe, mit deren ersten er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und mit deren zweiten er Beurteilungsfehler geltend macht. Das Gericht ist der Ansicht, dass zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen ist.

 Zum zweiten, Beurteilungsfehler betreffenden Klagegrund

43      Als Erstes rügt der Kläger einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Dieser bezieht sich auf den Kontext der Überprüfung der demokratischen und politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die der Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn vorausging.

44      Als Zweites beanstandet der Kläger im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie weiterhin seinen Namen auf den streitigen Listen beließen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte nicht davon habe ausgegangen werden können, dass er an schweren Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sei.

45      Zum einen wirft der Kläger dem Rat vor, dieser habe unter Missachtung des in der Gegenwartsform verfassten Aufnahmegrundes den Namen des Klägers für in der Vergangenheit liegende Handlungen und aufgrund von Funktionen auf den streitigen Listen belassen, die er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte nicht mehr bekleidet habe.

46      In dieser Beziehung macht der Kläger geltend, er habe seit seinem Ausscheiden aus der LNI der PNC im Jahr 2017 keine Befehlshaberfunktionen in der PNC mehr bekleidet und sei seit Dezember 2019 nicht mehr Befehlshaber der UPIHP. Er betont, er habe zwar seinen Rang als General beibehalten, übe jedoch keine besonderen öffentlichen Befugnisse mehr aus.

47      Zum anderen wendet sich der Kläger insofern gegen die vom Rat herangezogenen Gesichtspunkte, die sich auf sein Amt als Präsident des kongolesischen Boxverbands beziehen, als ein solches Amt, das er privat ausübe, nicht die Annahme zulasse, dass er weiterhin an Handlungen beteiligt sei, die die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn rechtfertigten. Insbesondere stellt der Kläger aufgrund der Voreingenommenheit des Autors die Relevanz und den Beweiswert eines auf der Website „desc-wondo.org“ veröffentlichten Artikels vom 8. Oktober 2020 in Abrede, aus dem hervorgehe, er übe aufgrund dieser Funktion weiterhin politischen Einfluss aus.

48      Der Rat macht geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele, zu denen namentlich die Stützung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte gehöre, nicht erreicht gewesen seien, insbesondere weil ausführende Kräfte des PNC weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen während des in Rede stehenden Überprüfungszeitraums begangen hätten. Außerdem habe sich das vom ehemaligen Präsidenten geführte Regime 2019 mit der Ernennung des neuen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo nur teilweise geändert, und diese politische Situation habe im Laufe des Jahres 2020 fortgedauert. Der Rat betont weiterhin, dass der Kläger keine Beweise oder Indizien dafür vorlege, dass er sich von dem alten Regime distanziert habe. Da sich der politische und sicherheitspolitische Kontext in der Demokratischen Republik Kongo zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte nicht tief greifend genug geändert habe, ist der Rat mithin der Ansicht, dass auf die aktuelle Position des Klägers abgestellt werden könne, um die Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen, die zum Erlass der restriktiven Maßnahmen geführt hätten, und die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels zu beurteilen.

49      In dieser Hinsicht stellt der Rat fest, dass der Kläger zwar ab Dezember 2019 nicht mehr als Befehlshaber der UPIHP tätig sei, nachdem er wegen seiner Beteiligung an Gewalttätigkeiten und Angriffen gegen einen Anwalt suspendiert worden sei, dass er jedoch seinen Rang als General beibehalten habe und weiterhin in der Demokratischen Republik Kongo öffentlich aktiv sei, insbesondere aufgrund seines neuen Amtes als Präsident des kongolesischen Boxverbands, das hochpolitisiert sei und ihm enge Verbindungen zu den politischen Akteuren an der Spitze des Landes ermögliche.

50      Der Rat stellt diese Feststellungen mit dem Umstand in Zusammenhang, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte erst kaum ein Jahr zurückgelegen habe, dass der Kläger im Dezember 2019 seine Tätigkeit als Befehlshaber der UPIHP beendet habe, und dass er darüber hinaus im September 2016 an schweren Menschenrechtsverletzungen, an späteren Handlungen der PNC sowie an Gewalttätigkeiten im Dezember 2019 beteiligt gewesen sei. Der Rat ist daher der Ansicht, dass er zu Recht zu dem Schluss kommen durfte, dass die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf den Kläger zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele aufrechterhalten werden mussten, und dass er über übereinstimmende und zuverlässige Beweise verfügte, die es ihm erlaubten, in Bezug auf den Kläger die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen und aktualisierten Schlussfolgerungen zu ziehen.

51      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a. erfordert, dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob der Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, der eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieses Beschlusses angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um den betreffenden Beschluss zu stützen – belegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

52      Im Streitfall ist es Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

53      Hierzu braucht der Rat dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den Gründen zusammenhängen, die in dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, angegeben werden. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen jedoch die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 122, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 67).

54      Bei der Beurteilung, ob die vom Rat herangezogene Tatsachengrundlage hinreichend tragfähig ist, sind die Beweise und die Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Denn der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Einrichtung, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T‑619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Insoweit obliegt es dem Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen, eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 58 und 59).

56      In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass der Rat die Belassung der Namen von Personen auf den streitigen Listen, ohne dass die betreffenden Personen in dem Zeitraum vor der Überprüfung neue Menschenrechtsverletzungen begangen haben, unter Beibehaltung der Gründe beschließen kann, die sich auf vergangene Ereignisse beziehen und in früheren Beschlüssen über diese Personen berücksichtigt wurden, vorausgesetzt, dass diese fortgesetzte Listung in Anbetracht aller relevanten Umstände und insbesondere der Tatsache weiterhin gerechtfertigt ist, dass die mit den restriktiven Maßnahmen angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3 und 4 des Beschlusses 2016/2231, dass mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personengruppen und insbesondere gegen Personen, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitragen, namentlich bezweckt wurde, eine Stabilisierung der Lage in der Demokratischen Republik Kongo zu ermöglichen, indem die Regierung dazu angehalten wurde, ein günstiges Klima für einen demokratischen Dialog zu gewährleisten, für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit Sorge zu tragen und jeglicher Instrumentalisierung der Justiz ein Ende zu setzen, damit die Urheber schwerer Menschenrechtsverletzungen vor eine unabhängige Justiz gestellt werden können (siehe oben, Rn. 6 bis 11). Zu diesem Zweck zielten sie darauf ab, Druck auf die Personen auszuüben, die für die instabile Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich gemacht werden.

58      So wurde der Name des Klägers durch den Beschluss 2016/2231 und die Verordnung 2016/2230 in die streitigen Listen aufgenommen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass er als Befehlshaber der LNI fungiere, einer Einheit der PNC, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und der gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen in Kinshasa im September 2016 beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht hat das Gericht diese Gründe bereits in den Urteilen vom 12. Februar 2020, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:50, Rn. 87 bis 136), und vom 3. Februar 2021, Ilunga Luyoyo/Rat (T‑124/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:63, Rn. 96 bis 144), jeweils bezüglich der ersten und der zweiten Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen als erwiesen betrachtet.

59      Mit dem Erlass des Beschlusses 2019/2109 und der Durchführungsverordnung 2019/2101 zur dritten Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen fügte der Rat der Begründung für eine solche Listung den Hinweis hinzu, dass der Kläger, der im Juli 2017 Befehlshaber der UPIHP innerhalb der PNC geworden war, eine Verantwortung für die von der PNC in der Demokratischen Republik Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen trage. Zu der bezüglich dieser Rechtsakte geführten Klage stellte das Gericht fest, dass der Rat eine Verbindung zwischen dem Kläger und solchen Verstößen in hinreichender Weise hergestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2021, Ilunga Luyoyo/Rat, T‑101/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:575, Rn. 156 bis 160).

60      In den angefochtenen Rechtsakten, deren Wortlaut oben in Rn. 36 wiedergegeben wird, bezieht sich der Rat weiterhin auf die oben in den Rn. 58 und 59 beschriebenen Tatsachen hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an Menschenrechtsverletzungen im Rahmen seiner Funktion als Befehlshaber zunächst der LNI bis 2017 und später der UPIHP. Der Rat hat jedoch die gegen den Kläger angeführte Begründung aktualisiert, indem er zum einen klargestellt hat, dass dieser bis Dezember 2019 Kommandeur der UPIHP gewesen sei, und zum anderen hinzufügt hat, dass er seinen Rang als General beibehalten habe und nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo öffentlich aktiv sei.

61      Der Kläger bestreitet die Stichhaltigkeit der in den angefochtenen Rechtsakten beschlossenen, ihn betreffenden Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, da er zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte keine Funktion innerhalb der PNC mehr ausgeübt habe und da im Wesentlichen seine neuen Funktionen als Präsident des kongolesischen Boxverbands es nicht erlaubten, eine Verbindung zwischen ihm und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo in hinreichender Weise zu belegen. Es ist daher zu prüfen, ob der Rat in Einklang mit der oben in den Rn. 55 und 56 zitierten Rechtsprechung nach seiner aktualisierten Beurteilung der Situation im Rahmen der Überprüfung der fraglichen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf vergangene und bereits in früheren, den Kläger betreffenden Beschlüssen berücksichtigte Tatsachen verweisen konnte, um die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn zu rechtfertigen.

62      Hierzu ist im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte zum einen festzustellen, dass dem Rat ein Bündel von Informationen aus verschiedenen Quellen vorlag, wonach ungeachtet der Abhaltung der Präsidentschaftswahlen am 30. Dezember 2018 weiterhin eine besorgniserregende Situation in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo bestand. Denn dass sich die Tendenz eines Anstiegs von Menschenrechtsverletzungen während des fraglichen Überprüfungszeitraums und namentlich von Verletzungen im Zusammenhang mit dem demokratischen Raum feststellen ließ, die von Beamten der PNC begangen wurden, wird durch die Nachweise gestützt, die der Rat dem Kläger als Anlagen zu seinem Schreiben vom 30. Oktober 2020 übermittelt hat, insbesondere durch drei Vermerke des Gemeinsamen Büros der Vereinten Nationen für Menschenrechte (BCNUDH) zu den wichtigsten Tendenzen von Menschenrechtsverletzungen zwischen Januar und Juni 2020 sowie im Juli und August 2020.

63      Somit verfügte der Rat über ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788 und in Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1183/2005 genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

64      Zum anderen ist als Erstes, was die individuelle Situation des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte betrifft, zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seit Dezember 2019 keine Funktion innerhalb der PNC mehr innehatte. Im Übrigen verfügte der Rat bereits über diese Informationen, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger überprüfte. Dies belegt sein Schreiben an den Kläger vom 30. Oktober 2020, in dem er ihn von seiner Absicht in Kenntnis setzte, diese Information bei der Aktualisierung der den Kläger betreffenden Begründung zu berücksichtigen.

65      Unter diesen Umständen ist als Zweites die Begründung der angefochtenen Handlungen zu prüfen, wonach die Belassung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte in Anbetracht dessen weiterhin gerechtfertigt sei, dass der Kläger trotz seiner Beteiligung an verschiedenen Menschenrechtsverletzungen zwischen September 2016 und Dezember 2019 seinen Rang als General beibehalten und neue Funktionen als Präsident des kongolesischen Boxverbands wahrgenommen habe, die es ihm ermöglicht hätten, auf politischer Ebene einflussreich zu sein.

66      In dieser Hinsicht muss erstens festgestellt werden, dass der Rat für den Zeitraum seit Dezember 2019, also fast einem Jahr vor der Annahme der angefochtenen Rechtsakte, nichts geltend macht, was eine Verbindung zwischen Menschenrechtsverletzungen und dem Kläger herstellen könnte.

67      Aus einem mit „[Demokratische Republik Kongo]: General Ilunga Luyoyo wegen eines gewalttätigen Angriffs auf einen Anwalt in Lubumbashi von der Polizei suspendiert“ betitelten Artikel auf der Website „actualite.cd“ vom 18. Dezember 2019, den der Rat als Anlage zum Schreiben vom 30. Oktober 2020 vorgelegt hat, geht zwar hervor, dass der Kläger persönlich an dem Angriff auf einen Anwalt beteiligt war. Jedoch wurde der Kläger gerade als Reaktion auf diese Tatsachen von seinen Aufgaben bei der PNC entbunden. Darüber hinaus berichtet der Artikel, der fragliche Angriff sei im Nachgang einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einer Person erfolgt, die im Übrigen als Anwalt tätig sei, aber aus Gründen, die dem privaten Bereich zuzuordnen seien, und nicht speziell aufgrund dieser Tätigkeit. Darüber hinaus geht aus den Akten des Rates nicht hervor, und es wird von ihm auch nicht behauptet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte, der fast ein Jahr nach diesen Tatsachen erfolgte, wieder mit seinen früheren Funktionen bei der PNC oder einer anderen Funktion im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo betraut worden wäre, und im Übrigen auch nicht, dass er dafür in Betracht gekommen wäre.

68      Zweitens lässt der Umstand, dass der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der PNC im Dezember 2019 seinen Rang als General beibehalten hat, an sich nicht die Annahme zu, dass er in der Lage gewesen wäre, irgendeine Rolle in den Sicherheitskräften der Demokratischen Republik Kongo auszuüben. Dies wird im Übrigen vom Rat auch nicht behauptet, der sich auf die Feststellung beschränkt, der Kläger habe seinen Rang als General beibehalten, während sich der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich darauf beruft, dass er „keine besonderen Befugnisse mehr“ hat.

69      Soweit es drittens um die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Präsident des kongolesischen Boxverbands geht, stützt sich der Rat auf drei Artikel, nämlich auf einen mit „Boxen: Ilunga Makabu verteidigt seinen WBC‑Gürtel im November in Kinshasa“ betitelten Artikel der Website „Matininfos.net“ vom 9. September 2020, auf einen mit „Zum Boxweltmeister ‚WBC‘ Golden gekürt: Junior Makabu Ilunga von Fatshi empfangen!“ betitelten Artikel auf der Website „Scoop.rdc“ vom 5. Februar 2020 und auf einen mit „Die Europäische Union muss die Sanktionen gegen die früheren Mitarbeiter von Joseph Kabila verlängern“ betitelten Artikel vom 8. Oktober 2020, veröffentlicht auf der Website „desc-wondo.org“ (im Folgenden: Artikel vom 8. Oktober 2020).

70      Es trifft zu, dass der Artikel vom 8. Oktober 2020 die Aussage trifft, dass „der Kläger weiterhin ein hochpolitisiertes Amt ausübt“.

71      Gleichwohl enthält der Artikel vom 8. Oktober 2020 unabhängig von der Frage seiner Zuverlässigkeit, die der Kläger wegen einer angeblichen Voreingenommenheit seines Autors in Abrede stellt, keine konkreten Angaben, die einen möglichen sicherheitspolitischen Einfluss des Präsidenten des nationalen Boxverbands in der Demokratischen Republik Kongo untermauern könnten.

72      Die beiden übrigen oben in Rn. 69 angegebenen Artikel berichten außerdem, der Kläger habe während des fraglichen Überprüfungszeitraums in seiner Funktion als Präsident des kongolesischen Boxverbands mit der politischen Führung der Demokratischen Republik Kongo in Kontakt gestanden, so beim durch die Präsidentschaft der Republik veranstalteten Empfang zu Ehren eines jungen kongolesischen Boxprofis, der Weltmeister geworden sei, und bei einem Antrag dieses Boxers beim Ministerium für Sport und Freizeit auf finanzielle Unterstützung zur Förderung seiner sportlichen Tätigkeit.

73      Allerdings geht aus diesen Tatsachen nicht hervor, dass der Kläger den Rahmen einer normalen Erfüllung von Aufgaben eines Präsidenten eines nationalen Sportverbands überschritten hätte. Denn diese Aufgaben können namentlich die Förderung von Berufssportlern dieses Sektors umfassen, indem ihnen für Subventionsanträge bei dem speziell für diesen Sektor zuständigen Ministerium Unterstützung gewährt wird und indem sie bei öffentlichen Ehrungen begleitet werden.

74      Somit vermögen es die oben in Rn. 72 beschriebenen Artikel nicht, die im Artikel vom 8. Oktober 2020 enthaltenen Informationen zu bestätigen, denen zufolge der Kläger als Präsident der kongolesischen Boxföderation „hochpolitisierte“ Funktionen ausübe.

75      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zum einen der Kläger seit einem erheblichen Zeitraum von fast einem Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Handlungen keine Ämter im Zusammenhang mit der PNC mehr bekleidet hat und dass zum anderen der Rat nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, einen Einfluss auf die Sicherheitspolitik der Demokratischen Republik Kongo auszuüben.

76      Unter diesen Voraussetzungen lassen die in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Umstände, wonach der Kläger seinen Rang als General beibehalten habe und öffentlich nach wie vor aktiv gewesen sei, nicht den Schluss zu, dass es weiterhin gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen gegen ihn aufrechtzuerhalten, um die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele zu erreichen, d. h., insbesondere die Verbesserung der Menschenrechtslage in diesem Staat zu unterstützen.

77      Was schließlich die Frage betrifft, ob sich der Rat darauf berufen kann, dass der Kläger nicht Stellung bezogen hat, um sich von dem ehemals herrschenden Regime in der Demokratischen Republik Kongo zu distanzieren, so ist hervorzuheben, dass der Rat unter bestimmten Umständen, die jeder Situation eigen sind, die fehlende Distanzierung der betreffenden Person von dem herrschenden Regime als einen Gesichtspunkt betrachten kann, der für eine Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen sie zu berücksichtigen ist.

78      Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Vorstehenden, dass der Kläger die verschiedenen Ämter, die die ursprüngliche Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen sowie die aufeinanderfolgenden Verlängerungen einer solchen Aufnahme gerechtfertigt hatten, seit einem beträchtlichen Zeitraum von fast einem Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Handlungen nicht mehr bekleidete. Es wird auch deutlich, dass der Rat rechtzeitig von diesem Ausscheiden aus dem Amt in Kenntnis gesetzt wurde. Ungeachtet dieser Umstände hat es der Rat unterlassen, ausreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass nach Ablauf des fraglichen Überprüfungszeitraums noch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Kläger und der Sicherheitslage bestand, die für die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo ursächlich war. Unter diesen Umständen kann sich der Rat zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger nicht mit Erfolg auf die Tatsache berufen, dass sich der Kläger von dem ehemals in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Regime nicht distanziert hat. Unter den dem vorliegenden Fall eigentümlichen Umständen kann ein solches Argument daher nicht genügen, um die angefochtenen Rechtsakte zu rechtfertigen.

79      Gegenüber dem klägerischen Bestreiten vermochte es der Rat daher nicht, den Beleg dafür zu liefern, dass es gerechtfertigt war, die fraglichen restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aufrechtzuerhalten.

80      Daraus folgt, dass dem Rat ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er in den angefochtenen Rechtsakten zu dem Schluss kam, die Aufnahme des Namens des Antragstellers in die streitigen Listen sei deswegen weiterhin gerechtfertigt, weil er durch Planung, Steuerung oder Begehung an Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt gewesen sei, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo darstellten.

81      Folglich greift der zweite Klagegrund in seinem zweiten Teil durch, so dass es nicht notwendig ist, über das weitere Vorbringen des Klägers und den ersten Teil dieses Klagegrundes zu entscheiden.

82      Nach alledem sind die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären, ohne dass der erste von ihm vorgebrachte Klagegrund geprüft werden muss.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/2033

83      Soweit es um den vom Rat in seiner Klagebeantwortung hilfsweise gestellten Antrag geht, die Wirkungen des Beschlusses 2020/2033 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/2021 gegenüber dem Kläger aufrechtzuerhalten, ist daran zu erinnern, dass der Rat mit diesem Beschluss den Namen des Klägers vom 12. Dezember 2020 bis zum 12. Dezember 2021 weiterhin auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen in Anhang II des Beschlusses 2010/788 geführt hatte.

84      Indessen hat der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788 (ABl. 2021, L 443, S. 75) die in Anhang II des Beschlusses 2010/788 enthaltene Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aktualisiert und dabei den Namen des Klägers auf der Liste bis zum 12. Dezember 2022 belassen.

85      Hieraus folgt, dass die Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/2033, soweit er den Kläger betrifft, zwar die Nichtigerklärung der Aufnahme seines Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/788 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis zum 12. Dezember 2021 zum Gegenstand hat. Eine solche Nichtigerklärung ist hingegen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Listung für den späteren Zeitraum in Frage zu stellen, da der Beschluss 2021/2181 von der vorliegenden Klage nicht betroffen ist.

86      Da der Kläger bis heute neuen restriktiven Maßnahmen unterliegt, ist der oben in Rn. 83 erwähnte Hilfsantrag des Rates zu den zeitlichen Auswirkungen der teilweisen Aufhebung des Beschlusses 2020/2033 daher gegenstandslos geworden.

 Kosten

87      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2021 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte Herrn Ferdinand Ilunga Luyoyo betreffen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

da Silva Passos

Reine

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.