Language of document : ECLI:EU:T:2012:471





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2012 –
Italien/Kommission

(Rechtssache T‑84/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse – Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven – Verspätete Zahlungen“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 17‑20, 94‑96)

2.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95, Art. 8 Abs. 1, und Nr. 885/2006, Art. 11 Abs. 1 bis 3) (vgl. Randnrn. 24‑25, 32‑35)

3.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999; Verordnung Nr. 296/96 der Kommission, vierter Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 46, 120, 135‑137)

4.                     Unionsrecht – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Tragweite – Völlige Streichung eines vom EAGFL gewährten Zuschusses – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beweislast – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung von 10 % der Ausgaben – Zulässigkeit (vgl. Randnrn. 75‑78)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 340, S. 99), soweit sie den Ausschluss bestimmter von der Italienischen Republik getätigter Ausgaben vorsieht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.