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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. Oktober 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit - Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant - Grenzen)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals Ltd. mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und Akcros Chemicals Ltd. mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und M. Mollica, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und C. Ingen-Housz), erstens wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003, mit der die Entscheidung vom 30. Januar 2003 abgeändert und den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd., Akcros Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angeordnete Nachprüfung zu dulden, und Anordnung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-125/03 R) und zweitens wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003, mit der ein Antrag, während der Nachprüfung angefertigte Abschriften von fünf Schriftstücken als Berufsgeheimnis zu schützen, abgelehnt wurde, und Anordnung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-253/03 R), hat der Präsident des Gerichts am 30. Oktober 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses verbunden.

Der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung wird für bestimmte Teile der Verfahrensakten der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, wie sie im Schreiben des Kanzlers vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen genannt sind, stattgegeben.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-125/03 nicht Zugang zu Dokumenten der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

In der Rechtssache T-253/03 R wird der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung vom 8. Mai 2003 betreffend einen Antrag auf Schutz als Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) ausgesetzt, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.

Der versiegelte Umschlag mit den Dokumenten der Kategorie A wird vom Kanzler des Gerichts aufbewahrt, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

In den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

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