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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2007 - Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-125/03 und T-253/03)1

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel Chemicals Ltd. (Hersham, Walton on Thames, Surrey, (Vereinigtes Königreich) und Akcros Chemicals Ltd. (Hersham) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak, M. Mollica, M. van der Woude)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Wainwright und C. Ingen-Housz, dann F. Castillo de la Torre und X. Lewis)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Council of the Bars and Law Societies of the European Union (CCBE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC); Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und C. Schillemans); European Company Lawyers Association (ECLA) (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans und K. Nordlander sowie J. Temple Lang, Solicitor); American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und D. Hull, Solicitor); International Bar Association (IBA) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Buhart)

Gegenstand

Erstens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C(2003)85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd., Akcros Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der fraglichen Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)1533 final der Kommission vom 8. Mai 2003 über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant für diese Dokumente (Rechtssache T-253/03).

Tenor

Die Klage in der Rechtssache T-125/03 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klage in der Rechtssache T-253/03 wird als unbegründet abgewiesen.

Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Sie tragen ferner drei Fünftel der Kosten der Kommission für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Sie trägt ferner zwei Fünftel der Kosten von Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 146 vom 21.6.2003.