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Klage, eingereicht am 15. September 2008 - Nadine Trautwein Rolf Trautwein/HABM (Darstellung eines Hundes)

(Rechtssache T-385/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research Development (Leopoldshöhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Czychowski, A. Nordemann und A. Dustmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Beschwerdesache R 1734/2007-1 sowie der Erstprüferbeschluss vom 25. September 2007 aufzuerheben, soweit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung 4829321 der Schutz für die Waren "Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen" in Klasse 18 und "Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere" in Klasse 31 versagt wurde. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 4829321 auch für diese Waren zur Veröffentlichung zuzulassen.

Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 18, 25 und 31 - Anmeldung Nr. 4 829 321

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für "Bekleidungsstücke und Schuhwaren sowie Kopfbedeckungen; Gürtel" der Klasse 25

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke weder eine unmittelbar beschreibende, noch eine ausschließlich beschreibende Angabe sei, und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

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