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Amtsblattmitteilung

 

Klage der CM Capital Markets Holding SA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 24. November 2003

(Rechtssache T-390/03)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Die CM Capital Markets Holding SA, Madrid (Spanien), hat am 24. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Natalia Moya Fernández, Madrid.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des HABM (Erste Beschwerdekammer) vom 23. September 2003 in der Sache R-244/2003 aufzuheben und dem Widerspruch im Verfahren B348914 in vollem Umfang stattzugeben;

gemäß dem Vorbringen der Klägerin die Widerspruchsabteilung des HABM anzuweisen, die angemeldete Marke zurückzuweisen;

die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen und seine Anträge zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Widerspruchsmarke oder

-zeichen:

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Klagegründe:

Caja de Ahorros de Murcia.

Bildmarke mit Beanspruchung von Farben, bestehend aus einem roten Quadrat, darin die Angabe "CM" - Anmeldung Nr. 1413061 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.

Die Klägerin.

Spanische Bildmarke "CAPITAL MARKETS CM", eingetragen unter den Nummern 2000040, 2000041, 2000042 und 2000043 für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 42.

Stattgabe des Widerspruchs und Zurückweisung der Anmeldung für folgende Dienstleistungen: Geschäftsführung, Unternehmens-verwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte und Immobilienwesen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38) und Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung (Klasse 42).

Stattgabe der Beschwerde der Anmelderin.

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr).

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