Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Regione Siciliana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Dezember 2003

(Rechtssache T-392/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Regione Siciliana hat am 4. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Giacomo Aiello.

Die Klägerin beantragt,

─    die Mitteilung BUDG/C5/ME/jlsD(2003)358046 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 2003 über die Modalitäten der Rückzahlung des vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Projekt "Diga Gibbesi" gezahlten und mit Entscheidung C(2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 gestrichenen Zuschusses für nichtig zu erklären und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regione Siciliana hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung BUDG/C5/ME/jlsD(2003)358046 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 2003 über die Modalitäten der Rückzahlung des vom EFRE für das Projekt "Diga Gibbesi" gezahlten und mit Entscheidung C(2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 gestrichenen Zuschusses sowie die Maßnahmen angefochten, auf denen diese Mitteilung beruht und die sich aus ihr ergeben1.

Die Regione Siciliana stützt ihre Klage auf folgende Fehler:

1.    Verstoß und/oder unzutreffende Anwendung der Artikel 73 und 186 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 20022 sowie des Artikels 83 der Durchführungsverordnung Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20023, soweit in der angefochtenen Mitteilung die Rückzahlung des gestrichenen Gemeinschaftszuschusses mit entsprechender Anwendung von Verzugszinsen angeordnet und der Regione Siciliana eine Aufrechnung mit anderen Forderungen untersagt werde, die sie gegen die Kommission habe;

2.    Verstoß gegen und unzutreffende Anwendung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 19934, weil der Grundsatz der Aufrechnung in der angefochtenen Mitteilung nicht für ohne weiteres anwendbar auf den vorliegenden Fall erklärt worden sei;

3.    Ermessensmissbrauch aufgrund der Widersprüchlichkeit mehrerer Maßnahmen und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission den von ihr selbst ─ auch gegenüber der Regione Siciliana ─ zuvor erlassenen Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Aufrechnung zur Begleichung von Geldschulden wie denen vorliegenden Fall widersprochen habe.

____________

1 - Diese Entscheidung wurde bereits in der Rechtssache T-60/03 (Regione Siciliana/Kommission)(ABl. C 101 vom 26. 4. 2003, S. 50) angefochten.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, (ABl. L 248 vom 16. 9. 2002, S. 1).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

4 - Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur AEnderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20).