Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006 - Angeletti / Kommission

(Rechtssache T-394/03)1

(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Asbestbelastung - Weigerung, den beruflichen Ursprung der Krankheit anzuerkennen - Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden - Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Flavia Angeletti (Nizza, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin K. Devolvé und Rechtsanwalt J. Iturriagagoitia Bassas, sodann J. Iturriagagoitia Bassas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand der Rechtssache

Insbesondere Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2003, mit der die Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Krankheit abgelehnt wurde, an der die Klägerin angeblich deshalb leidet, weil sie einer Asbestbelastung ausgesetzt war, Antrag auf Aufhebung der sich hierauf beziehenden Stellungnahme des Ärzteausschusses, Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, der Klägerin bestimmte Kosten und Honorare der Mitglieder dieses Ausschusses aufzuerlegen, sowie Schadensersatzanträge auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von ärztlichen Kosten und Honoraren.

Tenor des Urteils

Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 12 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission wird verurteilt, außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.

____________

1 - ABl. C 47 vom 21.2.2004.