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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2006 - Franchet und Byk / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-391/03 und T-70/04)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege − Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yves Franchet und Daniel Byk (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani, J. F. Pasquier und P. Aalto)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Zugang der Kläger zu verschiedenen Dokumenten abgelehnt wird, die durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Kommission (OLAF) im Rahmen mehrerer Eurostat betreffender Untersuchungen erstellt wurden

Tenor des Urteils

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. August 2003 und der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Anträge der Kläger vom 21. und vom 29. Oktober 2003 abgelehnt wurden, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 1. Oktober 2003 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den nicht in der Pressemitteilung vom 19. Mai 2003 erwähnten Mitteilungen des OLAF an die Kommission verweigert wird; die Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Anhängen des Berichts des Internen Auditdienstes vom 7. Juli 2003 verweigert wird.

Im Übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.

Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten der Kläger. Ihre übrigen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.

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1 - ABl. C 21 vom 14.1.2004.