Language of document : ECLI:EU:T:2008:404

Verbundene Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03

Regione Siciliana

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Streichung eines Zuschusses – Rückforderung der bereits gezahlten Beträge – Forderung von Verzugszinsen – Aufrechnung – Regionale oder lokale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen

(Art. 230 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Art. 230 Abs. 4 EG)

1.      Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 230 EG können Handlungen sein, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen zeitigen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern.

Keine solchen bindenden, die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Rechtsfolgen zeitigen Schreiben der Kommission über Verzugszinsen für Belastungsanzeigen, die an einen Mitgliedstaat gerichtet wurden, wenn die Schreiben selbst weder eine Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen noch deren konkrete Berechnung enthalten und sich darauf beschränken, die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Berechnung dieser Zinsen zu erläutern und anzugeben, weshalb die Kommission nicht von Amts wegen die in den fraglichen Belastungsanzeigen aufgeführten Forderungen mit den für den genannten Mitgliedstaat bestimmten Zahlungen verrechnet hat.

(vgl. Randnrn. 36-39)

2.      Ein Schreiben, mit dem die Kommission ankündigt, dass bestimmte Forderungen, bestehend aus zu erstattenden Beträgen und Verzugszinsen infolge der Streichung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu bestimmten Projekten, dessen Endbegünstigter eine regionale Einheit war, und Verbindlichkeiten der Kommission gegenüber einem Mitgliedstaat verrechnet würden, stellt, auch wenn die Kommission es förmlich an die betreffende regionale Einheit und informationshalber an das Wirtschafts- und Finanzministerium des fraglichen Mitgliedstaats gerichtet hat, eine Entscheidung dar, deren eigentlicher Adressat der Mitgliedstaat ist.

Zum einen ist nämlich der Mitgliedstaat der Gläubiger bzw. Schuldner der genannten Verbindlichkeiten und Forderungen, und zum anderen verfügt er über ein Ermessen und kann sich dafür entscheiden, von der regionalen Einheit die Rückzahlung der in dem fraglichen Schreiben aufgeführten Beträge sowohl bezüglich des Hauptbetrags als auch bezüglich der Verzugszinsen ganz oder teilweise nicht zu verlangen.

Folglich kann die regionale Einheit nicht als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden, so dass ihre Klage als unzulässig abzuweisen ist.

(vgl. Randnrn. 43-47)