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Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 8. Dezember 2023 – „EVN Bulgaria Toplofikatsia“ EAD/OZ

(Rechtssache C-760/23, Shanov)1

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „EVN Bulgaria Toplofikatsia“ EAD

Beklagter: OZ

Vorlagefragen

Stehen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG2 sowie Art. 169 AEUV der Zahlung von Kosten für Wärmeenergie entgegen, die die Verteilungseinrichtung eines Gebäudes abgestrahlt hat, wenn dort Treppenhäuser und Flure nicht mit Heizkörpern ausgestattet sind?

Stehen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU und Art. 169 AEUV der Möglichkeit für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen entgegen, auf der Grundlage einer nationalen Regelung Vergütung für den Wärmeverbrauch aus einer Verteilungseinrichtung eines Gebäudes zu verlangen, wenn die Menge an Wärmeenergie nach einer von der Verwaltung entwickelten Formel bestimmt wird, die

– einen Faktor zur Bestimmung des Anteils der installierten Leistung der Verteilungseinrichtung des Gebäudes an der Gesamtleistung der Heizungsanlage einführt, ohne dass klar ist, wie dieser Faktor gebildet wird;

– eine installierte Leistung der Verteilungseinrichtung des Gebäudes zugrunde legt, bei der außer Acht gelassen wird, welche Leistungen tatsächlich installiert sind;

– die Temperatur des Wärmeträgers in der Verteilungseinrichtung des Gebäudes nicht berücksichtigt;

– davon ausgeht, dass die Verteilungseinrichtung ständig mit voller Leistung betrieben wird;

– die spezifische Funktionsweise der verschiedenen Arten von Heizsystemen (hier: Tichelmann) nicht berücksichtigt und diese hinsichtlich der Funktionsweise gleichsetzt;

– automatisch eine Durchschnittstemperatur von 19 °C für in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehende Gebäude annimmt?

Stehen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27 und Art. 169 AEUV der Möglichkeit für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen entgegen, auf der Grundlage einer nationalen Regelung Vergütung für den Wärmeverbrauch für Warmwasser zu verlangen, wenn die Menge an Wärmeenergie nach einer von der Verwaltung entwickelten Formel bestimmt wird, die außer Acht lässt, bis zu welcher Temperatur das Warmwasser zu erhitzen und so an die Teilnehmer zu liefern ist bzw. welche Wärmeenergie für diese Erhitzung benötigt wird, und nicht berücksichtigt, wieviel Kubikmeter Warmwasser die Teilnehmer verbraucht haben, und bei deren Anwendung stets sichergestellt ist, dass in der winterlichen Heizperiode eine doppelt so hohe Wassermenge berechnet wird wie im Sommer?

Stehen Art. 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27 sowie Art. 169 AEUV der Möglichkeit für ein Fernwärmeversorgungsunternehmen entgegen, auf der Grundlage einer nationalen Regelung Vergütung für den Wärmeverbrauch aus der Verteilungseinrichtung eines in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäudes proportional zum beheizbaren Volumen der Wohnungen gemäß dem Grundriss zu verlangen, ohne die entsprechend der technischen Kapazität der Heizungsanlagen in der jeweiligen Wohnung tatsächlich abgegebenen Menge an Wärmeenergie zu berücksichtigen?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass nach der nationalen Regelung die Wärmeenergie der Verteilungseinrichtung des Gebäudes einer der Bestandteile des Algorithmus für die Berechnung des von den Nutzern für die Gesamtwärme zu zahlenden Endbetrags ist (die Summe der Beträge für die aus der Verteilungseinrichtung des Gebäudes abgegebene Wärmeenergie, die Heizung und das Warmwasser), wobei sich die Höhe des für die Beheizung einer Wohnung zu zahlenden Betrags aus der Differenz zwischen der Gesamtheizenergie (Minuend) und der Summe der Wärmeenergie aus der Verteilungseinrichtung, der von den Heizkörpern in den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes abgegebenen Wärmeenergie und der Wärmeenergie für Warmwasser (Subtrahend) ergibt?

Verstößt eine nationale Regelung, wonach Verbraucher für die Lieferung von Wärmeenergie, die aus einer Verteilungseinrichtung eines Gebäudes abgegeben wird, proportional zum beheizbaren Volumen der Wohnungen gemäß dem Grundriss ohne Berücksichtigung der tatsächlich an die einzelnen Wohnungen abgegebenen Wärmemenge zahlen, gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach Art. 101 AEUV und gegen das Verbot der Gewährung unzulässiger staatlicher Beihilfen nach Art. 107 AEUV[?]

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. L 315, 2012, S. 1.

1 Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. 2006, L 114, S. 64).