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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. September 2009 - E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission

(Rechtssache T-57/07)

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschluss - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zusagen - Schreiben der Kommission zu den Zusagen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: E.ON Ruhrgas International AG (Essen, Deutschland) und E.ON Földgáz Trade Zrt (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und V. Di Bucci)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der nach Ansicht der Klägerinnen in den Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2006 und vom 16. Januar 2007 enthaltenen Entscheidungen betreffend die Zusagen der E.ON Ruhrgas International AG, die in Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 bezeichnet sind, mit der sie einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt hat (Sache COMP/M.3696 - E.ON/MOL)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die E.ON Ruhrgas International AG und die E.ON Földgáz Trade Zrt tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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1 - ABl. C 95 vom 28.4.2007.