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Klage, eingereicht am 26. Februar 2007 - E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

(Rechtssache T-57/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: E.ON Ruhrgas International AG (Essen, Deutschland) und E.ON Földgáz Trade Zrt. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Abs. 4 unten auf Seite 1 der an die E.ON Ruhrgas International AG gerichteten Entscheidung der Europäischen Kommission (Dokument Nr. *30783) vom 19. Dezember 2006 in der Sache M.3696 - E.ON/MOL sowie die ebenfalls an die E.ON Ruhrgas International AG gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission (Dokument Nr. *924) vom 16. Januar 2007 in der Sache M.3696 - E.ON/MOL für nichtig zu erklären;

der Kommission die den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2005 habe die Kommission den Erwerb zweier ungarischer Gasgesellschaften durch die Klägerin E.ON Ruhrgas International AG unter bestimmten von dieser zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt.

Als eine der Verpflichtungen habe die Klägerin E.ON Ruhrgas International AG es übernommen, ein Gasfreigabeprogramm auf dem ungarischen Markt zu organisieren und durchzuführen. Der ursprüngliche Auktionspreis habe auf 95 % des gewogenen Mittelwerts der Gaskosten festgesetzt werden sollen, sofern die Verluste, die den Klägerinnen aus einem unterhalb des gewogenen Mittelwerts der Gaskosten endgültig festgesetzten Auktionspreis insgesamt entstehen könnten, nicht 26 Mio. Euro überstiegen.

In den angefochtenen Schreiben habe die Kommission erklärt, dass die den Klägerinnen bei bestimmten Auktionen entstehenden Verluste mit von ihnen in anderen Auktionen erzielten Gewinnen verrechnet werden könnten. Damit sind die Klägerinnen nicht einverstanden; ihrer Ansicht nach müssten vielmehr Verluste aus den Gasfreigabeauktionen nicht mit potenziellen Gewinnen verrechnet werden, die sich aus künftigen Auktionen ergeben könnten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens machen sie geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlaubte, die finanziellen Lasten zu erhöhen und demgemäß die rechtlichen Verpflichtungen aus ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 2005 zu ändern.

Zweitens habe die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung1 verstoßen, da weder alle Mitglieder der Kommission an der Beratung über den Inhalt der beiden angefochtenen Schreiben teilgenommen hätten noch eine ordnungsgemäße Delegation von Befugnissen an die Generaldirektion der Kommission nach Art. 14 der Geschäftsordnung erfolgt sei.

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1 - ABl. 2000, L 308, S. 26 in ihrer geänderten Fassung.